Entscheidungsstichwort (Thema)
Plakatwerbung auf Privatgrundstück. ordnungsbehördliche Verordnung. Angrenzungsbereich. Verkehrsfläche
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehört auch, dass ein Stadtbild nicht durch sog. "wildes Plakatieren" verschandelt oder verschmutzt wird.
2. Durch ordnungsbehördliche Verordnung (konkret: § 4 der OBV der Stadt Siegen) kann das auf kurze Zeit angelegte Anbringen von Plakatwerbung im (privaten) Angrenzungsbereich zu Verkehrsflächen (z.B. an Zäunen) untersagt werden.
Normenkette
OBG NW § 1; BauO NW § 86; StrWG NW § 19a; OBG NW §§ 27, 31; StrWG NW §§ 18-19
Verfahrensgang
AG Siegen (Aktenzeichen 431 OWi - 33 Js 1350/14 - 572/14) |
Tenor
Die Sache wird gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 OWiG dem 1. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
(Entscheidung der zuständigen Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWiG).
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 15.10.2014 "wegen jeweils vorsätzlicher Zuwiderhandlung zwischen dem 16.01.2014 und 17.02.2014 gegen das Verbot, ohne Erlaubnis Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen innerhalb des Stadtgebietes der Stadt T anzubringen", zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt worden, wobei ihm gestattet worden ist, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 100 EUR jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Betroffene Einzelunternehmer in T und betreibt die Firma K in der Form einer GmbH, die Medienwerbung für Veranstaltungen anbietet. Der Betroffene ist Alleingesellschafter der GmbH und bestimmt als alleiniger Geschäftsführer auch die Geschäfte der GmbH.
Zur Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
"Im Zeitraum zwischen dem 16.01.2014 und 17.2.2014 hat der Betroffene jeweils Plakate für die Veranstaltung "X" am 22./23.02.2014 in der T-Halle an einem Zaun im Stadtgebiet der Stadt T an folgenden Stellen jeweils unmittelbar am öffentlichen Gehweg der öffentlichen Straße aushängen lassen:
an einem Bauzaun in der L-Straße gegenüber Haus Nr. 111,
an einem Maschendrahtzaun in T, C1-Straße/Ecke I2,
an einen Lattenzaun in der C-Straße, gegenüber Zufahrt des Aldi-Marktes,
an einem Mattenzaun in der M-Straße neben der Hausnummer 39,
einmal unmittelbar am Gehweg und einmal seitlich zum Gehweg,
an einen Gitterzaun in der G Straße gegenüber Hausnummer 80, Bushaltestelle T2,
an einem Mattenzaun in der Oberstadt, gegenüber Bushaltestelle I,
an einen Stahlgitterzaun in der T-Straße neben dem Imbiss B.
Der Betroffene hat die Plakate nicht selbst angebracht, sondern jeweils durch den Zeugen U von der Firma Q anbringen lassen und zwar entsprechend der Anweisung des Betroffenen an sie an bestimmten Privatgrundstücken von deren Eigentümern der Betroffene zuvor die dazu erforderliche privatrechtliche Zustimmung eingeholt hatte. Dabei bezog sich die Anweisung des Betroffenen jeweils auf eine bestimmte Veranstaltung - wie oben aufgeführt - ' da für diese Veranstaltung jeweils unter anderen im gesamten Stadtgebiet der Stadt T durch eine Mehrzahl von Plakaten Plakatwerbung vor der Veranstaltung betrieben werden sollte. Die Plakate werden frühestens erst nach Durchführung der jeweiligen Veranstaltung abgenommen.
Der Betroffene wurde durch Schreiben der Ordnungsbehörde vom 24.02.2014 zu diesen Sachverhalt angehört und ihm wurde unter anderem mitgeteilt, dass gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. OBV die Verteilung und Anbringung von Werbematerial auf Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen sowie auf den im angrenzenden Bereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen verboten ist und dass gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 oder OBV ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der vorgenannten Vorschrift handelt. Wegen dieses Verstoßes hat die Stadt T bereits in mehreren Fällen den Betroffenen angehört und gegen ihn Bußgeldbescheide verhängt und zwar zumindest in folgenden vorangegangenen Fällen:
Datum der Beworbenen Veranstaltung |
Anhörung Bußgeldbehörde |
Bußgeldbescheid |
Höhe |
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durch Schreiben vom |
vom |
Bußgeld in |
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€ |
6./7. 10. 2012 |
7.3.2012 |
30.7.2013 |
360 |
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7/8. 9. 2012 |
20. 12. 2012 |
19. 6. 2013 |
270 |
03.11.2012 |
28.09.2012 |
26.03.2013 |
360 |
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450 |
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360 |
5. 5. 2014 |
21. 3. 2014 |
3. 4. 2014 |
30 |
25/26.05.2013 |
24.7.2013 |
23 1.2014 |
450 |
14.04.2014 |
04.04.2014 |
22.05.2014, 04.04.2014 |
10 |
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20.03.2014 |
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30 Vf. läuft lläufLäuft |
15./16.03.2014 |
03.03.2014 |
22.05.2014 04.04.2014 |
20 |
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21.3. 2014 |
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40 Vf. läuft ""Läuft |
"
Das Amtsgericht hat den Betroffenen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt T vom 28.11.2001, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.11.2007, für schuldig befunden. Gestüt...