Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 20.02.2006; Aktenzeichen 1 O 279/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 02.03.2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 20. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Deckungsklage, mit der er Ansprüche aus einer bei der Antragsgegnerin genommenen Rechtsschutzversicherung durchsetzen will.
Die vereinbarte Versicherungssumme pro Versicherungsfall beträgt 52.000,00 EUR.
Der Antragsteller hat seine Hausärztin G wegen einer Falschbehandlung auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls und auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Die Antragsgegnerin hat die Deckung für die Klage übernommen. Der Streitwert in dieser Angelegenheit beträgt 589.223,66 EUR. In Höhe von 100.000,00 EUR ist ein inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil ergangen, weitere 489.223,66 EUR sind noch rechtshängig; die Realisierung des titulierten Anspruchs soll allerdings zweifelhaft sein.
Die in dieser Rechtsangelegenheit von der Antragsgegnerin geleisteten Vorschüsse an Anwalts- und Gerichtskosten haben einen Großteil der Versicherungssumme inzwischen aufgebraucht.
Der Antragsteller nimmt einen weiteren Arzt P ebenfalls auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls und auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch. Der Streitwert in dieser Angelegenheit soll bei 378.971,99 EUR liegen.
Die Antragsgegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Streitfälle gegen beide Ärzte seien als einheitliche Lebenssachverhalte zu beurteilen und erfüllten die Voraussetzungen der Zusammenrechnungsklausel nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ARB.
Den geltend gemachten Arzthaftungsansprüchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller wurde wegen einer seit mehreren Jahren bestehenden Grunderkrankung (schweres Brochial-Asthma bei chronisch-obstruktiver Bronchitis) in den Jahren von 1993 bis 1996 von der Hausärztin G mit einer regelmäßig verabreichten weit überhöhten Kortisondosis behandelt, die nach der Behauptung des Antragstellers schwere Nebenwirkungen zur Folge hatte, wodurch schon ab 1994 Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Im Jahr 1996 wechselte der Antragsteller den Behandler und begab sich im Juni 1996 zu dem Lungenfacharzt P, der nach seiner Behauptung die Verordnung der Hausärztin übernahm und seinerseits die regelmäßige und überhöht dosierte Kortisonbehandlung fortsetzte.
Erst im Jahr 2001 wurde durch einen weiteren Arzt die fehlerhafte Behandlung als Ursache der vom Antragsteller beklagten Beschwerden aufgedeckt.
Mit der beabsichtigten Klage begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die Antragsgegnerin ihm Deckung für eine Klage gegen P bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme schulde. Ferner macht er vorgerichtliche Anwaltsgebühren für die Tätigkeit seines Verfahrensbevollmächtigten in dieser Angelegenheit nach einem Streitwert von 52.000,00 EUR geltend.
Der Antragsteller hat um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für folgende Klageanträge angetragen:
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag Nr.: #### der Parteien verpflichtet ist, uneingeschränkt Leistungen aus dem Versicherungsfall "Falschbehandlung P" und zwar bis zu einer Höhe von 52.000,00 EUR zu erbringen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Inanspruchnahme seines Verfahrensbevollmächtigten aus Honorarrechnung Nr.: ##### vom 13.12.2005 in Höhe von 1.651,55 EUR freizustellen.
Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Die Klage biete keine Erfolgsaussicht, da sie nicht verpflichtet sei, dem Antragsteller ohne Rücksicht auf die Höhe der erbrachten Aufwendungen im bereits gedeckten Prozess gegen G auch für die streitige Durchsetzung von Arzthaftungsansprüchen gegen P bis zur Höhe der Deckungssumme von 52.000,00 EUR zu erbringen.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 20.02.2006 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Gegen den am 01.03.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die am 07.03.2006 beim Landgericht eingegangen ist.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die als sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. II S. 2 ZPO) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert, da die beabsichtigte Klage keinen Erfolg verspricht.
Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller ohne Rücksicht auf die Höhe der schon im Rechtstreit "Falschbehandlung G" erbrachten Aufwendungen auch im Rechtstreit "Falschbehandlung P" uneingeschränkt Leistungen bis zur Deckungssumme von 52.000,00 EUR zu erbringen.
Sowohl der Rechtstreit gegen G als auch der beabsichtigte Rechtstreit gegen P stellen jeweils selbständige Versicherungsfälle im Sinne von § 14 ARB dar, was auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede stellt.
Die Antragstellerin haftet jedoch gemäß § 2 Abs. IV s. 2 ARB...