Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 26.04.2016; Aktenzeichen 16 O 87/15)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.05.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 16. Zivilkammer - III. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dortmund vom 26.04.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer Wettbewerbssache wurde durch am 14.01.2016 verkündetes Urteil der 16. Zivilkammer - III. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dortmund zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung (I-4 U 47/16, OLG Hamm) hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.03.2016 zurückgenommen. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens streiten die Parteien darüber, ob die Antragsgegnerin die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren in vollem Umfang einer 1,6-fachen Gebühr nach VV 3200 RVG - wie vom Landgericht festgesetzt - oder nur in Höhe einer 1,1-fachen Gebühr nach VV 3201 Abs. 1 Nr. 1 RVG beanspruchen kann, weil die Berufungserwiderung der Antragsgegnerin, die ebenfalls vom 16.03.2016 datiert, zeitlich erst nach Rücknahme der Berufung durch den Antragsteller beim Oberlandesgericht eingegangen ist.

Hierzu ist unstreitig, dass die Berufung des Antragstellers nebst Berufungsbegründung am 17.02.2016 beim Oberlandesgericht eingegangen und den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 26.02.2016 zugestellt worden ist, ohne dass bei der Zustellung oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt worden ist. Am 10.03.2016 wurde den Verfahrensbevollmächtigten beider Parteien durch den Berichterstatter telefonisch die vorläufige Einschätzung des Senats mitgeteilt, wonach der Berufung keine Erfolgsaussicht zukam; die Antragsgegnerin wurde auf die Möglichkeit einer kurzfristigen Berufungsrücknahme durch den Antragsteller hingewiesen. Am 16.03.2016 erkundigte sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin um 14:01 Uhr beim Berichterstatter des Senats danach, ob die Berufung zwischenzeitlich zurückgenommen worden sei, was von dem Berichterstatter verneint wurde. Der Zurückweisungsantrag und die Berufungserwiderung der Antragsgegnerin gingen sodann per Fax um 14:32 Uhr beim Oberlandesgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt lag die Berufungsrücknahme dort bereits vor; sie war um 13:21 Uhr per Fax beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit Faxschreiben hatten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ferner den - allerdings nicht unterzeichneten - Schriftsatz mit der Berufungsrücknahme laut Sendebericht um 14:29 Uhr an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin übermittelt.

Des Weiteren ist unstreitig, dass vor der Abreichung der Berufungserwiderung ebenfalls am 16.03.2016 eine mündliche Verhandlung in einer Parallelsache vor dem Landgericht Dortmund mit denselben Parteien in denselben Parteirollen unter Beteiligung der hiesigen Verfahrensbevollmächtigten stattfand. Der Antrag in jenem Verfahren wurde durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Termin zurückgenommen. Der Antragsteller trägt - insoweit von der Antragsgegnerin unwidersprochen - vor, dass es anlässlich des Termins zu einer Erörterung der Berufungsrücknahme im vorliegenden Verfahren gekommen ist.

Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin könne nur die 1,1-fache Verfahrensgebühr beanspruchen, da die Berufung vor Einreichung der Berufungserwiderung zurückgenommen worden sei. Er nimmt zur Begründung seiner Auffassung Bezug auf den Beschluss des BGH vom 25.02.2016 (III ZB 66/15), wonach auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen sei. Die Verfahrensgebühr sei auch nur in 1,1-facher Höhe entstanden. Im Übrigen meint er, der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hätte sich durch einen Anruf in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers oder bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Gewissheit über die Berufungsrücknahme verschaffen können.

Die Antragsgegnerin behauptet, mangels Kenntnis von der per Fax eingegangenen Berufungsrücknahme habe Anlass bestanden, im vorliegenden Eilverfahren die Berufungserwiderung zu Gericht zu reichen, nachdem die Frage nach einer Rücknahme der Berufung vom Berichterstatter verneint worden sei. Durch die gehaltene Rückfrage unterscheide sich der vorliegende Fall auch von dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt. Ferner habe aufgrund des Umstands, dass in der Parallelsache am 16.03.2016 mündlich verhandelt worden sei, statt den Antrag vor der mündlichen Verhandlung zurückzunehmen, angenommen werden müssen, dass eine richterliche Einschätzung der Rechtslage erwünscht gewesen sei. Eine Verpflichtung zur Einziehung weiterer Erkundigungen über das Telefonat mit dem Berichterstatter hinaus habe nicht bestanden. Im Übrigen hält die Antragsgegnerin die Rechtsprechung des BGH für unzutreffend. Die vom BGH vorgenommene Notwendigkeitsprüfung bezüglich entstanden...

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