Verfahrensgang

AG Iserlohn (Entscheidung vom 02.09.2011; Aktenzeichen 153 F 100/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Iserlohn vom 2.9.2011 abgeändert.

Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Iserlohn vom 22. 7.2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat Erfolg.

1.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zulässig, da das Amtsgericht dieses Rechtsmittel zugelassen hat.

2.

Die Beschwerde ist auch begründet. Ein Anspruch der Beteiligten zu 1) auf Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 83,54 € besteht nicht.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt bereits keine selbstständige Familiensache vor. Grundsätzlich kann zwar ein Anspruch nach § 4 VersAusglG sowohl in einem selbstständigen Verfahren als auch im Verbundverfahren nach § 137 Abs. 1, 2 Nr. 1 FamFG geltend gemacht werden (Palandt-Brudermöller, BGB, 71. Auflage 2012, § 4 VersAusglG Rn. 9). Wird jedoch der Anspruch während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens gestellt, muss dieser zwingend im Verbund nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG geltend gemacht werden, weil neben der Verbundsache eine selbstständige Folgesache nicht zulässig ist (Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2012, Rn. 1064). Der Auskunftsantrag wird dann im Rahmen des Verbundverfahrens wie ein Stufenantrag entsprechend § 254 ZPO behandelt, über den das Familiengericht durch Teilbeschluss entscheidet (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2012, Rn. 1064; Bregger in: jurisPK-BGB, 5. Auflage 2010, § 4 VersAusglG Rn. 13).

Schließlich kann sich die Beteiligte zu 2) auch nicht auf einen Bestandsschutz berufen. Dies scheitert schon deshalb, weil die Vergütung lediglich im Vorschusswege festgesetzt wurde.

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3733568

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