Leitsatz (amtlich)
1. Während eines anhängigen Scheidungsverfahrens scheidet die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 4 VersAusglG als selbständige Familiensache aus; vielmehr gehört dieser Auskunftsanspruch wie die Durchführung des Versorgungsausgleichs selbst zwingend in den Scheidungsverbund nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
2. Gebührenrechtlich ist der im Verbund geltend gemachte Auskunftsanspruch zum Versorgungsausgleich wie ein Stufenantrag entsprechend § 254 ZPO zu behandeln.
Normenkette
FamFG § 137; VersAusglG § 4
Verfahrensgang
AG Hagen (Beschluss vom 08.06.2012; Aktenzeichen 53 F 147/10) |
AG Hagen (Beschluss vom 05.06.2012; Aktenzeichen 53 F 147/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 13.6.2012 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Hagen vom 5.6./8.6.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) war dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens mit Beschluss des AG - Familiengericht - Hagen vom 2.11.2010 für die Ehesache und den Versorgungsausgleich als Rechtsanwalt zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnet worden (53 F 147/10).
Mit einem von dem Beteiligen zu 1) gefertigten Schriftsatz vom 5.5.2011 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zur Erteilung der für die Durchführung des Versorgungsausgleichs geschuldeten Auskünfte zu verpflichten. Dieses zunächst unter dem Aktenzeichen 53 F 69/11 geführte Verfahren ist aufgrund der richterlichen Verfügung vom 25.5.2011 "Akten mit 147/10 verbinden (Folgesache)" mit dem Scheidungsverbundverfahren 53 F 147/10 verbunden worden. Unter dem 2.8.2011 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2.8.2011 den Antrag auf Auskunftserteilung "in der Folgesache Versorgungsausgleich" hinsichtlich der sog. "Versicherungslücken" abgeändert. Mit Beschluss vom 25.8.2011 hat das AG - Familiengericht - die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Auskunftserteilung verpflichtet. Den Gegenstandswert für den Auskunftsantrag hat das AG auf 1.000 EUR festgesetzt (53 F 147/10). Mit Beschluss vom 20.10.2011 hat das AG die dem Antragsteller bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf den Antrag vom 2.8.2011 (Auskunft VA) erstreckt. Den Verfahrenswert für die Ehesache hat das AG auf 6.300 EUR und den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich auf 2.520 EUR festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 8.11.2011 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, seine Vergütung gegen die Landeskasse für den Auskunftsanspruch Versorgungsausgleich auf 83,54 EUR festzusetzen, wobei seiner Gebührenabrechnung ein Gegenstandswert von 500 EUR zugrunde gelegen hat. Mit Beschluss vom 21.12.2011 ist insoweit die Festsetzung antragsgemäß erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 21.12.2011 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, seine Vergütung gegen die Landeskasse für die Ehesache und den Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 8.820 EUR auf 346,05 EUR (731,85 EUR abzgl. bereits erhaltener Vorschüsse) festzusetzen. Diese Festsetzung ist mit Beschluss vom 11.1.2012 antragsgemäß erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 30.1.2012 hat der Beteiligte zu 1) dann seinen Festsetzungsantrag vom 8.11.2011 hinsichtlich des Gegenstandswerts korrigiert und die Festsetzung weiterer 71,76 EUR begehrt.
Der für die Festsetzung zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat daraufhin eine Stellungnahme des Beteiligten zu 2) erbeten. Mit Schriftsatz vom 5.3.2012 hat der Beteiligte zu 2) Erinnerung gegen die bereits erfolgte Festsetzung i.H.v. 83,54 EUR eingelegt und der beantragten weiteren Festsetzung widersprochen. Zur Begründung hat der Beteiligte zu 2) angeführt, dass der Auskunftsanspruch zum Versorgungsausgleich Teil des Scheidungsverbundverfahrens sei. Der Auskunftsanspruch sei damit die Vorstufe zu dem Versorgungsausgleich. Die Vergütung sei daher wie bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO vorzunehmen. Eine gesonderte Vergütung der Verfahrensgebühr für den Auskunftsanspruch neben der Verfahrensgebühr für den Versorgungsausgleich komme nicht in Betracht.
Mit den Beschlüssen vom 19.4.2012 hat das AG - Familiengericht - zum einen den weiter gehenden Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1) vom 30.1.2012 zurückgewiesen und zum anderen auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2) die festgesetzte Vergütung i.H.v. 83,54 EUR aufgehoben und die Rückerstattung angeordnet.
Gegen diese Beschlüsse hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsätzen vom 25.4.2012 "das zulässige Rechtsmittel" und "Erinnerung" eingelegt.
Der zur Entscheidung berufene Richter des AG hat die Erinnerungen gegen die Beschlüsse vom 19.4.2012 mit Beschluss vom 5.6./8.6.2012 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 13.6.2012.
Die gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG aufgrund ausdrücklicher Zulassung durch das AG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.
Ein Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Festsetzung weiterer Gebühren und Auslagen i.H.v. 71,76 EUR besteht nicht. Darüber hinaus ist die auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2) erfolgt...