Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdewert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Wert der Beschwer des Rechtsmittelführers den Betrag von 750 EUR übersteigt.
2. Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht etwa deshalb als zulässig zu behandeln, weil das LG für seine Instanz das Überschreiten der Mindestbeschwer zumindest stillschweigend bejaht und sachlich über das Rechtsmittel entschieden hat. Die Grundsätze für die Verwerfung der sofortigen Erstbeschwerde wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer (BGHZ 116, 216) können in diesem Fall nicht entsprechend herangezogen werden.
Normenkette
WEG § 45 Abs. 1; FGG § 27
Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 26.10.2005; Aktenzeichen 3 T 288/05) |
AG Schwelm (Aktenzeichen 77-II 46/04 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat die in dieser Instanz den Beteiligten zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Mitglieder der eingangs genannten Anlage, die aus 10 Wohnungseigentumseinheiten besteht und von der Beteiligten zu 3) verwaltet wird.
Am 23.9.2004 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der unter den Tagesordnungspunkten 3 und 12 die Hausgeldabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2003 und der Plan für das Wirtschaftsjahr 2004 mehrheitlich beschlossen wurde. In der Abrechnung für 2003 und in dem Wirtschaftsplan 2004 sind jeweils eine Vergütung für die Verwalterin i.H.v. 2.490,96 EUR eingestellt worden. Diese sind in den Einzelabrechnungen und in den Einzelwirtschaftsplänen jeweils nach Miteigentumsanteilen umgelegt worden. Auf den Beteiligten zu 1) entfielen so jeweils 520,86 EUR.
Mit dem am 21.10.2004 bei dem AG eingegangenen Antrag hat der Beteiligte zu 1) die Aufhebung dieser Eigentümerbeschlüsse begehrt mit der Begründung, dass die Verwaltungskosten für jede Wohnung gleich und nicht nach Miteigentumsanteilen zu berechnen seien. Die Anfechtung des Tagesordnungspunktes 5 ist nicht mehr Gegenstand der weiteren Beschwerde.
Die Beteiligten zu 2) sind dem Antrag entgegengetreten.
Das AG hat mit Beschluss vom 8.4.2005 den Antrag zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, die das LG mit Beschluss vom 26.10.2005 zurückgewiesen hat.
Gegen diese seinen Verfahrensbevollmächtigten am 16.11.2005 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 21.11.2005 eingelegte sofortige weitere Beschwerde, die per Telefax am selben Tage bei dem LG eingegangen ist. Die Beteiligten zu 2) sind dem Antrag entgegengetreten und haben u.a. geltend gemacht, dass der Beschwerdewert nicht erreicht sei.
II. Die an sich nach den §§ 27, 29 FGG, 45 Abs. 1 WEG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegt sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer des Beteiligten zu 1) durch die angefochtene Entscheidung des LG den Betrag von 750 EUR nicht übersteigt (§ 45 Abs. 1 WEG). Bei der Überprüfung dieser Voraussetzung ist der Senat nicht daran gebunden, dass das LG für den übereinstimmenden Verfahrensgegenstand des Erstbeschwerdeverfahrens das Erreichen der Mindestbeschwer des Beteiligten zu 1) zumindest stillschweigend, wenn auch ohne nähere Erörterung, bejaht hat. Dies folgt bereits daraus, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Voraussetzungen für die Eröffnung der dritten Instanz selbständig festzustellen hat. Eine Ausnahme ergibt sich in dieser Beziehung insb. nicht aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 547, 568 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F.). Nach diesen Vorschriften war ein weiteres Rechtsmittel immer dann eröffnet, wenn das erste Rechtsmittel (Berufung oder Beschwerde) als unzulässig verworfen worden war. Aus der entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften wurde und wird auch weiterhin der Grundsatz abgeleitet, dass im Verfahren nach dem WEG die sofortige weitere Beschwerde ohne Rücksicht auf das Erreichen der Mindestbeschwer zulässig ist, wenn die sofortige erste Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist (BGH v. 17.9.1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216 = MDR 1992, 1177 = NJW 1992, 3305). Dieser Grundsatz beschränkt sich indessen auf die Fälle der Rechtsmittelverwerfung als unzulässig durch das Erstbeschwerdegericht. Denn die Eröffnung einer sachlichen Nachprüfung der Erstbeschwerdeentscheidung durch die Rechtsmittelinstanz soll lediglich sicherstellen, dass sich das Erstbeschwerdegericht nicht unberechtigt einer Sachprüfung entziehen kann (BGH v. 17.9.1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216 = MDR 1992, 1177 = NJW 1992, 3305). Darum handelt es sich jedoch gerade nicht, wenn das Erstbeschwerdegericht - wie hier - eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, mag auch bereits das Erreichen der Mindestbeschwer für das Erstbeschwerdeverfahren zweifelhaft...