Leitsatz (amtlich)

Auch in Anbetracht der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 in der Sache C-100/21 bleibt es dabei, dass § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie sowie mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 als Schutzgesetze in sachlicher Hinsicht das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht umfasst (in Fortschreibung zu EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21; im Anschluss an BGH Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 11; BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76).

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; VO Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 6 O 156/20)

 

Tenor

Der (erneute) Aussetzungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.2022 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen, Az.: 6 O 156/20, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche (u.a. "großen Schadensersatz") aus dem Kauf eines Audi A6 3,0 V6 TDI Quattro 200 kW, Motor EA897Gen2evo (Schadstoffklasse Euro 6) geltend, die das Landgericht abgewiesen hat.

Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes, insbesondere wegen der erstinstanzlichen Anträge, und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (Bl. 14 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-14 ff.).

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage und beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... 55.369,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich 17.346,90 EUR zu zahlen;

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.785,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich 17.346,90 EUR zu zahlen und ihn von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Audi-Bank, Zweigniederlassung der Volkswagen Bank GmbH aus dem Darlehensvertrag vom 04.09.2020 mit der Nr. ... i.H.v 14.583,57 EUR freizustellen, Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der Audi-Bank, Zweigniederlassung der Volkswagen Bank GmbH zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... in Annahmeverzug befindet.

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.399,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 20.12.2022 (eGA II-106 ff.) verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 13.01.2023 (eGA II-393 ff.) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Dabei ist aufgrund eines ersichtlichen Redaktionsversehens zunächst ausgeführt worden, der Kläger habe keinen Anspruch auf den geltend gemachten Minderwert, obwohl der Kläger stets "großen Schadensersatz" geltend gemacht hatte. Das war indes tatsächlich auch Grundlage des Beschlusses, wie sich aus den weiteren Ausführungen eindeutig ergibt.

Der Kläger hat hierzu unter dem 02.03.2023 (eGA II-438 ff.) Stellung genommen und zunächst klargestellt, er begehre weiterhin "großen Schadensersatz" (Rückabwicklung). Es liege hinreichender Vortrag für ein schuldhaftes deliktisches Handeln von der Beklagten zurechenbaren Personen vor; der Senat überspanne die Darlegungsanforderungen. Das Verfahren sei weiterhin auszusetzen im Hinblick auf die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 104/2022 sowie nachfolgende Pressemitteilungen, jedenfalls aber bis zur Entscheidung des EuGH am 21.03.2023 zurückzustellen.

II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

1. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zurecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss vom 13.01.2023 (eGA II-393 ff.) verwiesen.

Der Kläger wendet sich insoweit nur gegen eine unzutreffende Bewertung des Thermofensters seitens des Senats. Ausführungen zu Restreichweitenbegrenzung, OBD-System oder sonstiger un...

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