Verfahrensgang
AG Herford (Aktenzeichen 5 VI 1056/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 23.12.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Herford vom 18.12.2018 dahingehend abgeändert, dass dem Beteiligten zu 1) eine Vergütung in Höhe von 3.183,05 EUR inklusive Mehrwertsteuer festgesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 1) werden der Beteiligten zu 2) auferlegt; im Übrigen wird von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 855,05 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die verwitwete Erblasserin T verstarb zwischen dem 00.11.2016 und 00.12.2016 kinderlos und ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung.
Mit Beschluss vom 12.12.2016 ordnete das Amtsgericht - Nachlassgericht - Herford Nachlasspflegschaft an und bestellte Herrn N zum Nachlasspfleger mit dem Aufgabenkreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und der Ermittlung der Erben.
Der Nachlass der Erblasserin umfasste im Wesentlichen die von ihr bis zu ihrem Tod bewohnte, zu einem Preis von 140.000,00 EUR veräußerte Immobilie Cstraße 0 in I, Bankguthaben im Umfang von ca. 375.000,00 EUR, einen 18 Jahre alten Pkw X sowie Schmuck im Wert von 710,00 EUR.
Nachdem es zwischen dem Nachlasspfleger N und dem Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2) - bei der es sich ebenso wie bei den Beteiligten zu 4) bis 21) um eine gesetzliche Miterbin der Erblasserin handelt - zu Meinungsverschiedenheiten über die Führung der Nachlasspflegschaft gekommen war, entließ das Nachlassgericht den früheren Nachlasspfleger mit Beschluss vom 28.11.2017 mit dessen Einverständnis aus dem Amt. Durch weiteren Beschluss vom gleichen Tag bestellte das Nachlassgericht den Beteiligten zu 1) zum neuen Nachlasspfleger mit gleichem Wirkungskreis. Es wurde zugleich festgestellt, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird.
Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1) erfolgte am 06.12.2017.
Auf Antrag der Beteiligten zu 2) hob das Nachlassgericht nach Erlass eines Teilerbscheins mit Beschluss vom 16.02.2018 die Nachlasspflegschaft teilweise auf, soweit die Mindesterbanteile der Beteiligten zu 2) zu mindestens 1/50, des Beteiligten zu 3) zu mindestens 1/10, des Beteiligten zu 4) zu mindestens 1/20 und des Beteiligten zu 5) zu mindestens 1/20 betroffen waren. Zudem wurde der Wirkungskreis der verbliebenen Nachlasspflegschaft auf die Vertretung der unbekannten Erben bei einer Erbauseinandersetzung mit den bereits festgestellten Erben erweitert.
In der Folge kam es auch zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2) zu Meinungsverschiedenheiten über die Führung der Nachlasspflegschaft, welche am 20.04.2018 zu einem an das Nachlassgericht gerichteten Entlassungsantrag seitens des Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2) führten.
Durch Beschluss vom 23.05.2018 wies das Amtsgericht - Nachlassgericht - Herford den Entlassungsantrag zurück und führte zur Begründung aus, eine die Entlassung des Nachlasspflegers rechtfertigende Gefährdung der Erbeninteressen sei in keiner Weise ersichtlich oder vorgetragen worden. Der Entlassungsantrag stütze sich vielmehr auf persönliche Diskrepanzen zwischen dem Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 1), welche keinen Entlassungsgrund darstellten.
Gegen diesen Beschluss wandte sich die durch ihren Bevollmächtigten vertretene Beteiligte zu 2) mit ihrer am 04.06.2018 eingelegten Beschwerde, mit der sie den Entlassungsantrag ausdrücklich aufrechterhielt, sofern nicht die Nachlasspflegschaft - wie beantragt - insgesamt aufgehoben werde.
Mit Beschluss vom 21.08.2018 hob das Nachlassgericht nach Ermittlung aller Erben die Nachlasspflegschaft auf.
Der Beteiligte zu 1) beantragte mit seinem am 23.08.2018 bei dem Nachlassgericht eingegangenen Vergütungsantrag vom gleichen Tag die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 2.918,00 EUR (1.459 Minuten à 2,00 EUR) zzgl. Auslagen in Höhe von 20,80 EUR netto für Portokosten und 48,40 EUR netto für Kopierkosten zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 562,97 EUR, mithin insgesamt 3.525,97 EUR.
Am Folgetag reichte der Beteiligte zu 1) eine Aufstellung über die vorgenommenen Tätigkeiten, den dafür angefallenen Zeitaufwand sowie die in Ansatz gebrachten Auslagen ein. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Aufstellung (Bl. 339 ff. d. A.) Bezug genommen.
Nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem Vergütungsantrag und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Beteiligten zu 1) gegen die erhobenen Einwendungen setzte das Amtsgericht - Nachlassgericht - Herford mit Beschluss vom 18.12.2018 die Vergütung des Beteiligten zu 1) für die Zeit vom 06.12.2017 bis zum 21.08.2018 auf 3.183,05 EUR inklusive Mehrwertsteuer nebst Auslage in Höhe von 53,55 EUR fest und wies den weitergehenden Vergütungsantrag zurück.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, angesichts der Qu...