Verfahrensgang
AG Herford (Aktenzeichen 5 VI 1056/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 01.06.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Herford vom 23.05.2018 dahingehend abgeändert, dass dem Beteiligten zu 1) eine Vergütung in Höhe von 7.673,12 EUR inklusive Mehrwertsteuer festgesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 3) auferlegt, wobei die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird. Von der Anordnung einer Kostenerstattung wird abgesehen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.001,95 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die verwitwete Erblasserin T verstarb zwischen dem 00.11.2016 und 00.12.2016 kinderlos und ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung.
Mit Beschluss vom 12.12.2016 ordnete das Amtsgericht - Nachlassgericht - Herford Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beteiligten zu 1) zum Nachlasspfleger mit dem Aufgabenkreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und der Ermittlung der Erben, wobei festgestellt wurde, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1) erfolgte am gleichen Tag.
Der Nachlass der Erblasserin umfasste im Wesentlichen die von ihr bis zu ihrem Tod bewohnte Immobilie C-straße 7 in I, Bankguthaben im Umfang von ca. 375.000,00 EUR, einen 18 Jahre alten Pkw VW Golf sowie Schmuck, der zum Preis von 710,00 EUR durch den Beteiligten zu 1) veräußert worden ist.
Durch Beschluss vom 31.01.2017 gestattete das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 1), Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz bis 3 Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft geltend zu machen.
Die im Nachlass befindliche Immobilie wurde durch den Beteiligten zu 1) nach Einholung eines Wertgutachtens durch notariellen Vertrag vom 20.04.2017 (UR-Nr. 98/2017 des Notars L in F) zu einem Preis von 140.000,00 EUR verkauft. Das Nachlassgericht erteilte hierzu mit Beschluss vom 31.05.2017 die nachlassgerichtliche Genehmigung, nachdem eine Stellungnahme des Beteiligten zu 2) in seiner damaligen Funktion als Verfahrenspfleger eingeholt worden war.
In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem Bevollmächtigten der Beteiligten zu 3), bei der es sich - ebenso wie bei den Beteiligten zu 4) bis 11) und 13) bis 23) - um eine gesetzliche Miterbin der Erblasserin handelt, über die Art und Weise der Führung der Nachlasspflegschaft. Diese führten dazu, dass der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 3) mit Schreiben vom 10.11.2017 die sofortige Entlassung des Beteiligten zu 1) als Nachlasspfleger beantragte.
Der Beteiligte zu 1) erklärte sich am 23.11.2017 mit seiner Entlassung aus dem Amt des Nachlasspflegers einverstanden.
Durch Beschluss vom 28.11.2017 entließ das Nachlassgericht den Beteiligten zu 1) aus dem Amt des Nachlasspflegers und begründete dies mit unüberbrückbaren Differenzen zwischen den potentiellen Erben und dem Nachlasspfleger. Durch weiteren Beschluss vom gleichen Tag bestellte das Nachlassgericht den Beteiligten zu 2) zum Nachlasspfleger.
Mit seinem am 13.12.2017 bei dem Amtsgericht Herford eingegangenen Vergütungsantrag beantragte der Beteiligte zu 1) unter näherer Darlegung der für die Nachlasspflegschaft ausgeübten Tätigkeiten und unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 100,00 EUR wegen einer mittelschweren Pflegschaft die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 8.060,00 EUR (4.836 Minuten, entsprechend 80,60 Stunden à 100,00 EUR) zzgl. Fahrtkosten in Höhe von 345,00 EUR (1.150 km × 0,30 EUR) und Mehrwertsteuer in Höhe von 1.596,95 EUR, mithin insgesamt 10.001,95 EUR.
Wegen der Darlegung der ausgeführten Tätigkeiten sowie des jeweils in Ansatz gebrachten Zeitaufwandes wird auf den Vergütungsantrag (Bl. 118 ff. d. A.) Bezug genommen.
Nach Einholung einer Stellungnahme der als Verfahrenspflegerin bestellten Beteiligten zu 12) sowie Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem Vergütungsantrag und den hiergegen erhobenen Einwendungen hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Herford durch den angefochtenen Beschluss vom 23.05.2018 die Vergütung des Beteiligten zu 1) für die Zeit vom 12.12.2016 bis zum 23.11.2017 auf 9.591,40 EUR inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Auslagen in Höhe von 410,55 EUR festgesetzt.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der in Ansatz gebrachte Stundensatz von 100,00 EUR sei angemessen, da der Beteiligte zu 1) über für die Führung der Pflegschaft nutzbare Fachkenntnisse verfüge, die automatisch bei jeder Pflegschaft genutzt würden. Soweit Einwendungen zu den abgerechneten Tätigkeiten erhoben worden seien, bewegten sich die abgerechneten Positionen in einem normalen und nachvollziehbaren Rahmen und seien auch durch die Verfahrenspflegerin nicht gekürzt worden. Im Rahmen einer eigenverantwortlichen Amtsführung sei es dem Nachlasspfleger in seinem Aufgabenkreis selbst überlassen, was er für eine ordnungsgemäße Führung der Pflegschaft als erforderlich er...