Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungssache
Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Vereinsbetreuer aus seinem Amt entlassen, soll er aber die Betreuung als Privatperson fortführen, so steht dem Betreuungsverein gegen diese Entscheidung die Beschwerdebefugnis zu.
2. Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem Arbeitsverhältnis zum Betreuungsverein steht. Diese Voraussetzung ist bei einem freien Mitarbeiter nicht gegeben.
Normenkette
FGG §§ 18, 20; BGB § 1897 Abs. 2, § 1908b Abs. 4
Verfahrensgang
LG Bochum (Zwischenurteil vom 31.01.2000; Aktenzeichen 7 T 521/99) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf 3000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 29.11.1996 bestellte das Amtsgericht Herrn K … als Mitarbeiter der Beteiligten zu 3) zum Betreuer der Beteiligten zu 1). Mit Schreiben vom 28.01.1999 beantragte die Beteiligte zu 3), den Mitarbeiter K … als Betreuer zu entlassen und statt seiner die Beteiligte zu 2), die ihre „Mitarbeiterin” sei, zu bestellen. Nach Anhörung der Beteiligten zu 1) entließ die Rechtspflegerin des. Amtsgerichts durch Beschluss vom 11.02.1999 den Betreuer Kriegeskorte und bestellte die Beteiligte zu 2) „als Vereinsbetreuerin de …” zur Betreuerin der Beteiligen zu 1).
Mitte März 1999 teilte die Beteiligte zu 2) in einem in einem Parallelverfahren geführten Telefongespräch dem Amtsgericht mit, sie sei bei dem Beteiligten zu 3) nicht angestellt, sondern arbeite für diesen aufgrund eines vorläufigen, zeitlich unbegrenzten Honorarvertrages.
Nach diesem Honorarvertrag hat das Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) am 11.02.1999 begonnen. Es kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. Die Beteiligte zu 2) erhält für jede Stunde Betreuungstätigkeit 40,00 DM brutto, die Steuern und Sozialversicherungsabgaben muss sie selbst abführen.
Nach Anhörung der Beteiligten zu 2) und 3) änderte das Amtsgericht -Rechtspflegerin- mit Beschluss vom 17.06.1999 die Entscheidung vom 11.02.1999 dahin ab, dass die Beteiligte zu 2) nicht als Vereinsbetreuerin bestellt werde, weil sie als Honorarkraft nicht die Voraussetzungen des § 1897 Abs. 2 BGB erfülle.
Hiergegen hat die Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 29.06.1999 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, auch bei einer Honorarkraft seien die Voraussetzungen des § 1897 Abs. 2 BGB erfüllt. Mit Beschluss vom 31.01.2000 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 18.02.2000 eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3).
II.
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft und formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des zu 3) beteiligten Betreuungsvereins ergibt sich daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 27 Abs. 1 FGG.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen ersten Beschwerde der Beteiligten zu 3) ausgegangen. Ihre Beschwerdebefugnis war nach § 20 Abs. 1 FGG gegeben, der neben § 69 g Abs. 1 FGG anwendbar ist. Sie ist durch die Entscheidung des Amtsgerichts vom 17.06.1999 in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist inhaltlich auf eine Abänderung (§ 18 Abs. 1 FGG) der Auswahlentscheidung betreffend die Neubestellung eines Betreuers (§ 1908 c BGB) gerichtet, die als Folge des Entlassungsantrags der Beteiligten zu 3) (§ 1908 b Abs. 4 S. 1 BGB) betreffend ihren Mitarbeiter Kr … zu treffen war. Die Tenorierung der amtsgerichtlichen Entscheidung mag zu Mißverständnissen insoweit Anlaß geben, als nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, welche Regelung hinsichtlich der Betreuerbestellung sich aus der ausgesprochenen Folge ergibt, daß die Beteiligte zu 2) nicht mehr als Vereinsbetreuerin bestellt ist. Dem Zusammenhang nach ist jedoch der Entscheidung unzweideutig zu entnehmen, daß die Beteiligte zu 2) ihr bisheriges Betreueramt künftig als Privatperson weiterführen sollte. Eine solche Entscheidung ist in § 1908 b Abs. 4 S. 2 BGB für den Fall ausdrücklich vorgesehen, daß ein Betreuungsverein die Entlassung seines als Vereinsbetreuer bestellten Mitarbeiters beantragt (Satz 1 der Vorschrift) und seine Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich ist. Durch die Entscheidung beabsichtigt ist also lediglich ein Wechsel der Rechtsstellung der Beteiligten zu 2) ohne Beendigung und Neubegründung ihres Betreueramtes. Für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3) ist ausschlaggebend, daß die getroffene Regelung im Kern darauf gerichtet ist, ihr in Ansehung des Betreueramtes der Beteiligten zu 2) diejenigen Rechte zu entziehen, die ihr nach den gesetzlichen Vorschriften als Betreuungsverein zustehen, insbesondere also der nach § 1908 e Abs. 1 S. 1 BGB dem Betreuungsverein zustehende Anspruch auf Vergütung und Ersatz von Aufwendungen. Gerade dagegen ric...