Leitsatz (amtlich)
Nimmt ein Notar die Bestellung einer Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung durch den Immobilienkäufer lediglich als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf und beglaubigt er erst später die Unterschrift einer vom Verkäufer insoweit bevollmächtigten Notariatsangestellten unter einer von ihm entworfenen Genehmigungserklärung, so ist die dafür zusätzlich angefallene Gebühr wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.
Normenkette
KostO § 16; GNotKG § 21 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 13.01.2015; Aktenzeichen 5 OH 5/14) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf 88 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der zu 1) beteiligte Notar beurkundete am 11.3.2011 unter seiner URz. .../2011P einen Kaufvertrag zwischen den Eheleuten N und G O als Verkäufer und den zu 2) beteiligten Eheleuten über den im Grundbuch von P Blatt ... eingetragenen Grundbesitz. Der Kaufpreis von 52.875 EUR sollte finanziert werden. Dazu heißt es in § 5 des Vertrages:
"Der Verkäufer wird bei der Bestellung von Grundpfandrechten mit Vollstreckungsunterwerfung des Vertragsgegenstands mitwirken, ohne eine persönliche Haftung oder Kosten zu übernehmen.
Daher weist der Käufer durch eine vom Notar zu übersendende Kopie dieses Vertrages sein Finanzierungsinstitut unwiderruflich an, die besicherten Darlehn an den Verkäufer oder dessen abzulösende Gläubiger gemäß Mitteilung des Notars zu zahlen.
Das Institut soll diese Anweisung annehmen und sich gegenüber dem Verkäufer zu Händen des Notars verpflichten, dieser Zahlungsanweisung einredefrei gegen ranggerechte Eintragung des Grundpfandrechtes zu folgen. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises darf das Grundpfandrecht nur zur Sicherung von Krediten dienen, mit denen der Kaufpreis bezahlt wird.
Der Anspruch auf Auszahlung des Kredites bis zur Höhe des Kaufpreises wird dem Verkäufer hiermit abgetreten."
In § 6 des Vertrages wiesen die Vertragsbeteiligten den Notar gemeinsam unwiderruflich an, die Eigentumsumschreibung zu bewilligen und zu beantragen, wenn ihm die Zahlung des Kaufpreises zu seiner Gewissheit nachgewiesen ist.
In § 9 Abs. 2 des Vertrages beauftragten und bevollmächtigten die Vertragsbeteiligten drei namentlich aufgeführte Notariatsangestellte, alle Erklärungen abzugeben oder zu empfangen, die zur Durchführung, Änderung, Ergänzung oder Rückabwicklung des Vertrages notwendig oder nützlich sein sollten und befreiten sie von den Beschränkungen des § 181 BGB. Nach § 9 Abs. 3 sollte sich die Vollmacht u.a. auch auf Anträge zur Löschung von Belastungen, zur Eintragung von Grundpfandrechten, auch mit Anerkenntnis und Unterwerfung unter die sofortige sowie die dingliche Zwangsvollstreckung beziehen.
Am 29.7.2011 beurkundete der Notar unter seiner UR-Nr. .../2011P eine Buchgrundschuldbestellung. In dieser Urkunde handelten die Beteiligten zu 2) nicht nur für sich, sondern auch für die Verkäufer. Sie bestellten zugunsten der Volksbank U eine Grundschuld über 55.000 EUR. Diese Erklärungen sind am 5.8.2011 von einer in § 8 des Kaufvertrages benannten Notariatsangestellten, Frau B, in einer von dem Notar entworfenen und unterschriftsbeglaubigten Erklärung (UR-Nr. 319/2011P) genehmigt worden.
Für seine Tätigkeit stellte der Notar den Beteiligten zu 2) am 6.2.2012 eine Kostenberechnung aus, in der er für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der UR-Nr. .../11P einen Betrag i.H.v. 88,06 EUR in Rechnung stellte.
Auf Weisung der Dienstaufsichtsbehörde vom 17.12.2013 hat der Notar die Entscheidung des LG herbeigeführt. Das LG hat mit Beschluss vom 13.1.2015 die Kostenberechnung zur UR-Nr. .../11P aufgehoben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Notars, der das LG nicht abhalf.
II. Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig. Da Verfahrensgegenstand ein notarielles Geschäft ist, für das ein Auftrag vor dem In-Kraft-Treten des GNotKG erteilt worden war, gilt für die Erhebung der notariellen Kosten die KostO, § 134 Abs. 2 GNotKG.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das LG hat zutreffend ausgeführt, die Gebühren für die UR-Nr. .../11P seien wegen unrichtiger Sachbehandlung i.S.d. § 16 KostO nicht zu erheben. Denn die Genehmigungsurkunde war vorliegend nicht erforderlich.
a) Aus der Regelung in § 5 des notariellen Vertrages vom 11.3.2011 (UR-Nr. .../2011P) ergibt sich, dass die Vertragsbeteiligten sich dort über wesentliche Modalitäten der Grundschuldbestellung geeinigt hatten: der Verkäufer hatte sich verpflichtet, bei der Bestellung von Grundpfandrechten mit Vollstreckungsunterwerfung gem. § 800 ZPO als damaliger Eigentümer ohne Übernahme einer persönlichen Haftung und ohne Übernahme von Kosten mitzuwirken, die Käufer erteilten im Gegenzug ihrem Kreditinstitut gem. § 783 BGB die unwiderrufliche Anweisung, die besicherten Darlehensvaluta an den Verkäufer gemäß Mitteilung des beurkundenden Notars zu zahlen. In § 6 des Vertrages ist der Notar unwiderruflich angewiesen worden, die Eigentumsumschreibung zu bewilligen...