Verfahrensgang
AG Herne (Aktenzeichen 7 VI 259/23) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 09.05.2023 wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 14.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die geschiedene Erblasserin ist am 00.00.2023 im Alter von 87 Jahren in B. verstorben. Sie lebte bis zu ihrem Tod in der Einrichtung I. Haus in B., deren Trägerin die Antragstellerin ist. Die von der Erblasserin bezogene Altersrente deckte die Kosten der dortigen vollstationären Pflege nicht vollständig ab.
Unter dem 30.03.2023 hat die Antragstellerin das Nachlassgericht um Mitteilung gebeten, ob Erben der Verstorbenen bekannt sind. Sofern keine Erben benannt werden könnten, hat die Antragstellerin zugleich um die Bestellung eines Nachlasspflegers gemäß § 1961 BGB gebeten. Zur Begründung hat sie angeführt, sie habe noch Forderungen aus der Heimbetreuung der Verstorbenen in Höhe von ca. 14.000,00 EUR gegen den Nachlass. Bei dem Sozialamt der Stadt C. sei zudem ein Verfahren bezüglich Sozialhilfe anhängig. Es fehlten allerdings noch Unterlagen, die sie als Trägerin der Einrichtung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht anfordern könne.
Mit Verfügung vom 19.04.2023 hat das Nachlassgericht der Beteiligten mitgeteilt, dass die Beschaffung von Unterlagen für Gläubiger nicht zu den Aufgaben eines Pflegers gehöre. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.05.2023 hat die Antragstellerin sodann die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft gemäß §§ 1960, 1961 BGB beantragt, da ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass bestehe. Zudem müssten sich auf dem Konto der Verstorbenen noch Einkünfte aus Renten befinden, die für die offenen Heimkosten einzusetzen wären.
Das Nachlassgericht konnte sodann im Laufe des Verfahrens in Erfahrung bringen, dass die Verstorbene zwei Kinder haben solle. Auskunft über den Sterbefall hatte das Standesamt B. von H. A. P. geborene M., einer Enkelin der Erblasserin, erhalten. Eine Einwohnermeldeanfrage vom 05.06.2023 ergab, dass diese Enkelin am 00.00.1983 geboren wurde und in C. wohnt. Das Nachlassgericht hat die Enkelin unter dem 06.06.2023 angeschrieben und ihr einen Fragebogen zur Benennung möglicher Erben übersandt. Eine Reaktion der Enkelin hierauf erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 09.05.2023 hat das Nachlassgericht Rechtsanwalt Q. K. in C. zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis "Vertretung der unbekannten Erben bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen, die gegen den Nachlass gerichtet sind" bestellt. Zur Begründung hat es auf § 1961 BGB verwiesen. Ein Fürsorgebedürfnis im Sinne des § 1960 BGB sei hingegen nicht ersichtlich. Die Interessen des Gläubigers seien hierbei unbeachtlich, da eine Befriedigung der Nachlassgläubiger grundsätzlich nicht Aufgabe des Nachlasspflegers sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 09.05.2023 (Bl. 14/15 GA I) Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde vom 11.05.2023, soweit die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB abgelehnt worden ist. Sie meint, die Bestellung liege auch im Interesse der Erben. Falls nämlich die erforderlichen Unterlagen des zu Lebzeiten bereits beantragten Kostenübernahmeverfahrens nicht fristgerecht beim Sozialamt eingereicht werden könnten, so ergehe ein entsprechender Ablehnungsbescheid mit nachteiligen Konsequenzen für den Nachlass. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Rechtsanwälte U. pp. in L. vom 11.05.2023 (Bl. 23/24 GA I) verwiesen.
Vor einer Entscheidung über die Beschwerde hat das Nachlassgericht sodann u.a. um Mitteilung gebeten, ob der Antragstellerin der Kontostand auf dem Konto der Erblasserin bekannt sei. Dieser entzog sich indes der Kenntnis der Antragstellerin.
Unter dem 02.06.2023 hat der Nachlasspfleger dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, dass er die Forderung der Beteiligten dem Grunde nach anerkennen könne. Ein Formular für einen Grundantrag auf Sozialhilfe könne er hingegen nicht ausfüllen, da ihm die dazu notwendigen Informationen nicht vorlägen und er diese aufgrund des eingeschränkten Wirkungskreises auch nicht einholen könne (Bl. 45 GA I). Der Nachlasspfleger hat aus diesem Grund vorgeschlagen, dass die Antragstellerin ihrerseits die entsprechenden Vordrucke ausfülle und ihm zur Unterschrift weiterleite. In der weiteren Korrespondenz hat der Nachlasspfleger sodann mit Email vom 07.06.2023 darauf hingewiesen, dass er keinerlei Hinweise auf Nachlassvermögen habe, weshalb sämtliche Tätigkeiten durch ihn durch die Landeskasse zu tragen seien (Bl. 48 GA I).
Mit Verfügung vom 21.07.2023 hat das Nachlassgericht die Antragstellerin von der möglichen Erbenstellung der Enkelin in Kenntnis gesetzt. Im weiteren Verlauf hat es sodann durch Beschluss...