Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung der das Zeichenrecht eines Dritten verletzenden Firma einer GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es bleibt offen, ob die Löschung der Firma einer GmbHG als Maßnahme des Registerzwangs über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 142 FGG hinaus auch zur Durchsetzung eines auf Löschung der Firma gerichteten Vollstreckungstitels zulässig ist, den ein Dritter wegen Verletzung seines Zeichenrechts durch die Firmenbildung erwirkt hat.

2. Voraussetzung einer Firmenlöschung unter diesem Gesichtspunkt ist jedenfalls, dass der Vollstreckungstitel gegen die Gesellschaft gerichtet ist. Eine Verurteilung des Geschäftsführers der Gesellschaft zur Anmeldung der Löschung der Firma zum Handelsregister reicht nicht aus.

 

Normenkette

FGG §§ 142, 144a; GmbHG § 53; BGB § 12; MarkenG § 15

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 13.11.2004; Aktenzeichen 24 T 11/03)

AG Gütersloh (Aktenzeichen HR B 3192)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der angefochtene Beschluss dahin ergänzt wird, dass der Löschungsantrag der Beteiligten zu 3) vom 12.2.2003 zurückgewiesen wird.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Die Beteiligte zu 3) trägt die in dieser Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1), 2) und 4).

 

Gründe

I. Die im Betreff näher gekennzeichnete Firma wurde am 27.12.1994 im Handelsregister bei dem AG Gütersloh eingetragen. Gesellschafter waren die Geschäftsführerin der Beteiligten zu 4), Frau B2, mit einer Stammeinlage von 45.000 DM und Herr B. mit einer Stammeinlage von 5.000 DM. Frau B2 war und ist auch heute noch die Geschäftsführerin der Gesellschaft. Unter dem 4.11.1998 zeigte Frau B2 dem Registergericht an, dass der Beteiligte zu 1) eine Stammeinlage i.H.v. 25.000 DM und der Beteiligte zu 2) Stammeinlagen i.H.v. 20.000 DM und 5.000 DM übernommen haben und nunmehr alleinige Gesellschafter seien.

Durch Urteil des LG Bielefeld vom 8.11.1996 - 10 O 77/96 - wurde Frau B2 verurteilt, den Gebrauch der Firmenbezeichnung "T.-GmbH" zu unterlassen und diese Firmenbezeichnung zum Handelsregister B 3192 AG Gütersloh zur Löschung anzumelden. Die im Betreff bezeichnete Gesellschaft war nicht an diesem Verfahren beteiligt. Die Berufung der Frau B2 gegen dieses Urteil wurde durch Versäumnisurteil des OLG Hamm vom 6.6.2002 - 4 U 253/96 - zurückgewiesen.

Durch vor dem OLG Frankfurt am 15.4.1999 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich Frau B2 weiterhin, sämtliche von ihr angemeldeten oder bereits eingetragenen Marken und Geschäftskennzeichen von Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist oder die sie vertritt, die die Bezeichnung T. in Wort oder Bildzeichen enthalten, im In- und Ausland aufzugeben und sämtliche Angriffe gegen T. Marken der Beteiligten zu 3) oder mit ihr verbundener Unternehmen einschl. ihrer ehemaligen Muttergesellschaft einzustellen. Sie werde unverzüglich alle dazu erforderlichen Prozesserklärungen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen im In- und Ausland abgeben. Die Beteiligte zu 4) trat diesem Vergleich, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, bei.

Mit Schriftsatz vom 12.2.2003 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3) die unter HRB 3192 im Handelsregister bei dem AG Gütersloh eingetragene Firma zu löschen. Die Beteiligte zu 4) ist dem Antrag entgegengetreten.

Mit Verfügung vom 16.5.2003 hat das AG mitgeteilt, es beabsichtige die Firma der Beteiligten zu 4) insgesamt zu löschen, da die Gesellschafter keinen Beschluss zur Änderung der Firma gefasst hätten. Durch Beschluss vom 27.6.2003 hat das AG die Widersprüche der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die beabsichtigte Löschung aus den Gründen der Zwischenverfügung zurückgewiesen.

Gegen diesen ihnen am 3.7.2003 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) sofortige Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG den Beschluss des AG aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3).

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 141 Abs. 3 S. 2, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3) folgt daraus, dass das LG die ihr günstige Entscheidung des AG zu ihrem Nachteil abgeändert hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG.

Das LG ist zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ausgegangen. Auch in der Sache hält die Entscheidung des LG rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Begehren der Beteiligten zu 3) ist nach der Antragstellung und seiner Begründung vorrangig als Löschung auf der Grundlage einer Anmeldung zum Handelsregister zu verstehen. Denn die Beteiligte zu 3) stellt in erster Linie darauf ab, die Rechtskraft des Urteils des LG Bielefeld vom 8.11.1996 ersetze die für die Löschung erforderlichen Erklärungen einschließlich der Anmeldung zum Handelsregister (§ 894 ZP...

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