Entscheidungsstichwort (Thema)
Nebenleistungspflicht zur Geschäftsführung
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, an der mehrere gleichzeitig zu Geschäftsführern bestellte Gesellschafter beteiligt sind, daß Beschlüsse der Gesellschafterversammlung Einstimmigkeit erfordern, kann regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, daß dadurch eine Nebenleistungspflicht der Gesellschafter zur Geschäftsführung begründet wird, die eine einseitige Niederlegung des Geschäftsführeramts ausschließt.
Normenkette
GmbHG § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
LG Detmold (Beschluss vom 13.11.2001; Aktenzeichen 8 T 10/01) |
AG Detmold (Beschluss vom 19.09.2001; Aktenzeichen 17 HRB 2417) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts vom 19.09.2001 werden aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, das Ausscheiden des Geschäftsführers … Wo. Handelsregister einzutragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die vorgenannte Gesellschaft wurde von den Gründungsgesellschaftern We. und Wo. durch Gesellschaftsvertrag vom 03.01.1996 (UR-Nr. 1/1996 Notar … in …) mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM, das von den Gesellschaftern jeweils hälftig übernommen wurde, errichtet. In Ziff. III des Gesellschaftsvertrages wurden die Gesellschafter W. und W. zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt. Eine Regelung über das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung sah der Gesellschaftsvertrag nicht vor. Die Gesellschaft wurde am 14.02.1996 im Handelsregister des Amtsgerichts D. eingetragen.
Durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluß vom 15.05.1997 (UR-Nr. … 1997 Notar … wurde der Gesellschaftsvertrag in mehreren Punkten geändert: Das Stammkapital der Gesellschaft wurde um 25.000,00 DM auf 75.000,00 DM erhöht; das erhöhte Kapital wurde von dem Beteiligten zu 3) übernommen. Neben einer Änderung der Firma der Gesellschaft wurde nunmehr bestimmt, daß Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung einstimmig zu fassen sind. Ferner wurde der Beteiligte zu 3) zum weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Die beschlossenen Veränderungen wurden am 30.06.1997 im Handelsregister eingetragen.
Der Gründungsgesellschafter W. hat in der Gesellschafterversammlung vom 21.12.2000 in Anwesenheit beider weiteren Gesellschafter „seinen sofortigen Rücktritt vom Amt des Geschäftsführers” erklärt. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben daraufhin in notariell beglaubigter Urkunde vom 29.01.2001 (UR-Nr. 9/2001 Notar … das Ausscheiden des Geschäftsführers Wo. zur Eintragung im Handelsregister angemeldet.
Diese Anmeldung hat das Registergericht durch Beschluß des Rechtspflegers vom 19.09.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung ist näher ausgeführt, die Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergebe, daß den Gründungsgesellschaftern ein mitgliedschaftliches Sonderrecht auf das Amt des Geschäftsführers eingeräumt worden sei. Dieses Sonderrecht habe nur im Wege einer erneuten Satzungsänderung beseitigt werden können.
Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 02.10.2001 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht – Kammer für Handelssachen – durch Beschluß vom 13.11.2001 zurückgewiesen hat.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 29.11.2001 bei dem Landgericht eingelegt haben.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen und zur Anweisung an das Registergericht, das Ausscheiden des Geschäftsführers W. im Handelsregister einzutragen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. In diesem Zusammenhang ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Kammer sowohl die betroffene Gesellschaft als auch die anmeldenden Geschäftsführer als Beschwerdeführer angesehen hat, die auch zur Einlegung der Beschwerde berechtigt sind (§ 20 Abs. 1 FGG). Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluß vom 07.10.2001 – 15 W 81/01) ist im Verfahren betreffend die Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers und einer Änderung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers anmelde- und beschwerdebefugt die betroffene Gesellschaft selbst, die durch ihren Geschäftsführer gesetzlich vertreten wird. Dies gilt nicht nur für konstitutive Eintragungen (BGHZ 105, 324 = NJW 1989, 295; NJW 1992, 1824), sondern auch für eine deklaratorische Eintragung im Handelsregister, wie sie hier auf der Grundlage des § 39 GmbHG angemeldet ist. Daneben steht bei Eintragungen von dekla...