Verfahrensgang
AG Herne (Aktenzeichen 17 F 154/16) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der am 21.10.2016 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne (Az.: 17 F 154/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an die Antragstellerin 22.500,00 EUR zu zahlen.
II. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin 18 % und der Antragsgegner 82 %.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 31.997,36 EUR.
Gründe
A. Der Senat entscheidet wie angekündigt gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung über die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, da eine solche im ersten Rechtszug bereits erfolgt ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die wechselseitigen Rechtsmittel haben nach dem schriftlichen Vorbringen der Beteiligten unter Berücksichtigung des nachgelassenen Schriftsatzes der Antragstellerin vom 20.02.2017 jeweils Erfolg.
B. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach den §§ 58 ff., 117 FamFG zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist gem. den §§ 66, 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, 524 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und fristgerecht innerhalb der vom Senat gesetzten Beschwerdeerwiderungsfrist erhoben worden.
C. Beide Rechtsmittel sind auch in der Sache begründet. Entgegen dem angefochtenen Beschluss steht der Antragstellerin gegen den Antragsgegner wegen der Abhebungen von dem gemeinsamen Girokonto in einer Gesamthöhe von 45.000,00 EUR der geltend gemachte Gesamtgläubigerinnenausgleichsanspruch aus § 430 BGB i. H. v. 22.500,00 EUR zu, während der von ihr zudem geltend gemachte und vom Familiengericht i. H. v. 4.748,68 EUR zugesprochene Gesamtschuldnerinnenausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB durch die - allerdings nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren hinreichend bestimmt erklärte - Aufrechnung des Antragsgegners gem. den 387 ff. BGB mit Nutzungsentschädigungsansprüchen aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB bzw. § 745 Abs. 2 BGB erloschen ist.
I. Hinsichtlich des vom Familiengericht zu Unrecht zurückgewiesenen und nunmehr abändernd in Höhe von 22.500,00 EUR zugesprochenen Gesamtgläubigerinnenausgleichsanspruchs der Antragstellerin aus § 430 BGB wegen der Abhebungen des Antragsgegners von dem gemeinsamen Girokonto verweist der Senat zur Begründung in vollem Umfang auf den diesbezüglichen Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 20.01.2017 und macht diesen in vollem Umfang zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist haben die Beteiligten insoweit keine Einwendungen erhoben.
II. Demgegenüber nicht zusprechen konnte der Senat die erstinstanzlich noch beantragten gesetzlichen Zinsen auf 22.500,00 EUR. Der Zinsanspruch auf den der Antragstellerin zugesprochenen Ausgleichsanspruch i. H. v. 22.500,00 EUR ab dem 01.04.2016 ergibt sich zwar an sich aus den §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Allerdings hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdeantrag vom 16.11.2016 - anders als erstinstanzlich und trotz des Hinweises des Senats vom 20.01.2017 - bis zuletzt ausdrücklich nur die Hauptforderung geltend gemacht (§§ 113 Abs. 1 S. 2, 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, 308 Abs. 1 S. 2, 528 ZPO).
III. Trotz der Einwendungen der Antragstellerin vom 20.02.2017 bleibt auch die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners begründet, denn seine hilfsweise erklärte Aufrechnung gegenüber dem Gesamtschuldnerinnenausgleichsanspruch der Antragstellerin im erstinstanzlich zugesprochenen Umfang von 4.748,68 EUR greift in voller Höhe wegen Nutzungsentschädigungsansprüchen aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB oder aus § 745 Abs. 2 BGB durch.
1. Zur Begründung verweist der Senat zunächst in vollem Umfang auf seine diesbezüglichen Hinweise im Beschluss vom 20.01.2017 und macht diese zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses.
2. Die Einwendungen der Antragstellerin vom 20.02.2017 rechtfertigen im Ergebnis keine andere Beurteilung.
a) Da der Senat zu den von der Antragstellerin in dem genannten Schriftsatz aufgeworfenen Fragen zu 2.-6. nachfolgend in entscheidungsreifer Weise Stellung nimmt, greift aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 20.01.2017 nicht der von der Antragstellerin mit den Einwänden zu 1. und zu 7. geltend gemachte Verspätungseinwand nach § 115 S. 1 FamFG.
b) Die im Beschwerdeverfahren hinreichend bestimmt erklärte Aufrechnung des Antragsgegners (Schriftsatz vom 29.12.2016 sowie außergerichtliche Schreiben vom 11.10.2016 und 19.12.2016) nach § 388 BGB umfasst bei der gebotenen Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin vom 20.02.2017 zu Ziffer 2. jedenfalls rechtswirksame Nutzungsentschädigungsansprüche von Juni 2015 bis einschließlich Dezember 2016. Zwar hat der Antr...