Leitsatz (amtlich)

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt bei einem Verstoß gegen § 24a StVG nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

 

Verfahrensgang

AG Arnsberg (Entscheidung vom 07.01.2008)

 

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 07. Januar 2008 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Arnsberg zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Arnsberg hat den Betroffenen durch Urteil vom 07. Januar 2008 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 700,00 EUR verurteilt und dabei von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.

Nach den Feststellungen führte der Betroffene am 29. Mai 2007 gegen 17.45 Uhr auf der Settmeckestraße in Sundern den Pkw der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX, obwohl er unter Alkoholeinfluss stand. Eine zwischen 18.04 und 18.11 Uhr durchgeführte Atemalkoholmessung ergab im Mittelwert eine Atemalkoholkonzentration von 0,52 mg/l.

Gegen dieses Urteil richtet sich die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen, der die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beigetreten ist.

II.

Die gem. §§ 79 Abs. 3 und 4 OWiG, 341 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l, wie es das Amtsgericht im wesentlichen aufgrund der geständigen Einlassung des Betroffenen und des Zeugen PK Föckeler festgestellt hat.

Indes kann der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteil keinen Bestand haben. Die Erwägungen des Amtsgerichts rechtfertigen weder für sich genommen noch unter Gesamtwürdigung aller Umstände das Absehen von der Verhängung des gem. § 25 Abs. 1 S. 2 StVG, § 4 Abs. 3 Bußgeldkatalogverordnung i.V.m. § 24 a StVG indizierten Fahrverbots.

Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäss von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2004 - 3 SsOWi 769/03 - m.w.N.; Beschluss vom 09.03.2004 - 4 SsOWi 145/04).

Der Gesetzgeber hat Trunkenheitsfahrten nach § 24 a StVG als besonders verantwortungslos klassifiziert und die Bewertung hinsichtlich der Anordnung eines Fahrverbotes vorweggenommen. Hieran sind die Verwaltungsbehörden und Gerichte gebunden. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt daher nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Nach diesen Maßstäben stellen die vom Amtsgericht angeführten Umstände weder für sich allein noch in der Gesamtschau Gründe dar, die das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle gleichartiger Delikte in der Weise abweichend erscheinen lassen, dass ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes angemessen wäre. Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt das Fahrverbot nicht nur Ausnahmefällen, sondern solche entstehen regelmäßig und sind grundsätzlich vom Betroffenen als selbst verschuldet in Kauf zu nehmen. Hierauf hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2008 zu Recht unter Bezugnahme auf die ständige obergerichtliche Rechtsprechung hingewiesen. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot ist vom Tatrichter eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen, die eine Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen. Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot r...

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