Verfahrensgang

AG Dortmund (Aktenzeichen 126 F 5763/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Dortmund (Az. 126 F 5763/13) abgeändert.

Der Antrag der Kindesmutter wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Kindesmutter und der Kindesvater jeweils zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die seit Juni 2013 geschiedenen Kindeseltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Die Kindesmutter ist Christin, der Kindesvater ist Moslem. Aufgrund der unterschiedlichen Religionszugehörigkeit hatten die Kindeseltern zunächst bewusst davon abgesehen, die Kinder taufen oder D beschneiden zu lassen. Die Kinder sind zur Zeit 8 Jahre alt und leben seit der Trennung der Eltern im Haushalt der Kindesmutter.

Die Kinder besuchten zunächst einen katholischen Kindergarten und wechselten anschließend zu einer katholischen Grundschule, wo sie auch am katholischen Religionsunterricht teilnehmen und Schulgottesdienste besuchen. Der Kindesvater erteilte dazu seine Zustimmung aus praktischen Erwägungen. Die katholischen Einrichtungen liegen näher am Wohnort der Kinder.

Die Kindesmutter beabsichtigt, die Kinder taufen und an der Erstkommunion teilnehmen zu lassen. Die beiden älteren Halbgeschwister haben bereits die Erstkommunion empfangen.

Der Kindesvater ist mit Taufe und Kommunion nicht einverstanden.

Die Kindesmutter hat behauptet, dass sie die Kinder im christlichen Glauben erzogen habe. Die Kinder selbst würden unbedingt - wie ihre Mitschüler - in diesem Jahr zur Kommunion gehen wollen. Der Kindesvater habe sich auch nie bemüht, den Kindern den islamischen Glauben näher zu bringen.

Die Kindesmutter hat beantragt, ihr die Entscheidung darüber zu übertragen, die gemeinsamen Kinder C und D christlich taufen und sie an der Erstkommunion teilnehmen zu lassen.

Der Kindesvater hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Der Kindesvater hat behauptet, dass die Kindesmutter selbst nicht die katholischen Glaubensregeln befolge und auch die Kinder nie dazu angehalten habe. Der Wunsch der Kinder, sich taufen zu lassen und an der Erstkommunion teilnehmen zu wollen, beruhe allein auf einer Art Gruppenzwang. Es gehe ihnen mehr um die Geschenke als um die bewusste Entscheidung zugunsten einer Religion. Für eine solche Entscheidung seien sie noch nicht alt genug

Durch Beschluss vom 7.2.2014 hat das AG dem Begehren der Kindesmutter stattgegeben und hat ihr das Recht zur alleinigen Entscheidung über Taufe und Kommunion übertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kinder im Haushalt der Mutter lebten und es Aufgabe der Mutter sei, die Kinder in ihr Lebensumfeld zu integrieren. Ihr Umfeld sei christlich geprägt. Die Kinder wollten auch in dieses christliche Umfeld integriert werden. Es sei ihr ausdrücklicher Wunsch, an Taufe und Erstkommunion ebenso wie ihre Freunde teilzunehmen. Dieser Wunsch sei auch trotz des Alters der Kinder zu respektieren. Der Vater habe sich bisher in die religiöse Erziehung nicht eingebracht, so dass die Kinder auch keinen Bezug zum Islam hätten. Auch nach der Taufe könne er noch seinen Kindern den islamischen Glauben näher bringen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde. Er nimmt im Wesentlichen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug.

Durch die Taufe würden vollendete Tatsachen geschaffen. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder nach Taufe und Erstkommunion sich vollständig der katholischen Glaubensgemeinschaft zugehörig fühlen würden und das Interesse an der Religion des Vaters verlieren würden.

Der Kindesvater beantragt, den Beschluss des AG - Familiengericht - Dortmund vom 7.2.2014 - Az. 126 F 5763/13 - abzuändern und den Antrag der Kindesmutter zurückzuweisen.

Die Kindesmutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Senat hat die die Kinder, Kindeseltern und den Verfahrensbeistand persönlich angehört. Es wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll vom 4.6.2014 verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung über Taufe und Kommunion auf die Kindesmutter nach § 1628 BGB nicht vorliegen.

Gemäß § 1628 BGB kann einem Elternteil bei Meinungsverschiedenheiten in einer Angelegenheit die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen werden. Maßgebend ist dabei das Wohl des Kindes.

Die Eltern sind hier unterschiedlicher Auffassung über die Religionszugehörigkeit und den Zeitpunkt von Taufe und Erstkommunion. Einigungsgespräche sind gescheitert.

Es ist hier nicht feststellbar, dass die Übertragung auf der Entscheidung über Taufe und Erstkommunion auf die Kindesmutter dem Kindeswohl am besten entspricht.

Zwar ist hier zu berücksichtigen, dass die Kinder im Haushalt der Kindesmutter leben und seit der Trennung der Kindeseltern mit den christlichen Traditionen aufwachsen. Die Familie der ...

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