Leitsatz (amtlich)
Die für die eidesstattliche Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB zu erhebende Gebühr (§ 49 KostO) gehört nicht zu den Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens und wird deshalb von einer gerichtlichen Kostenentscheidung, die den Antragsgegner hälftig mit den Kosten des Verfahrens belastet, nicht erfasst.
Normenkette
FamFG §§ 80, 81 Abs. 1; KostO § 49
Verfahrensgang
AG Bottrop (Beschluss vom 24.09.2013; Aktenzeichen 4 VI 29/11) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2) wird der Kostenansatz des Kostenbeamten des AG Bottrop vom 12.12.2012 teilweise aufgehoben, soweit der Beteiligte zu 2) zu Ziff. 02 mit einer Gebühr nach § 49 KostO als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligte zu 1) hat zur Niederschrift der Rechtspflegerin des AG vom 12.1.2011 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie aufgrund testamentarischer Erbfolge als Alleinerbin ausweisen soll; zugleich hat sie die nach § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB erforderliche eidesstattliche Versicherung abgegeben. In dem auf diese Weise eingeleiteten Verfahren ist der Beteiligte zu 2) vertreten durch seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, Text und Unterschrift des privatschriftlichen Testaments stammten nicht von dem Erblasser. Das AG hat nach Beweiserhebung durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens durch Beschluss vom 25.10.2012 die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen festgestellt und weiter entschieden: "Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, § 81 II FamFG."
Der Kostenbeamte des AG hat mit Verfügung vom 12.12.2012 Kosten für das Erbscheinsverfahren gegen den Beteiligten zu 2) als Kostenschuldner zu ½ Anteil angesetzt, und zwar neben einer Gebühr für die Erteilung des Erbscheins (Ziff. 01) und Auslagen für die Sachverständigenentschädigung (Ziff. 03) wie folgt:
02 |
Gebühr für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren, §§ 32, 49 KostO |
Geschäftswert 474,254,79 |
Anteil 1/2 |
Betrag Euro 388,50 |
Die gegen diesen Teil des Kostenansatzes gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 2) hat das AG durch Beschluss des Richters des Nachlassgerichts vom 24.9.2013 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25.10.2013 bei dem AG eingelegt hat.
Die Beschwerde ist nach § 14 Abs. 3 S. 1 KostO zulässig, insbesondere ist die nach S. 2 der Vorschrift erforderliche Mindestbeschwer in Höhe eines 200 EUR übersteigenden Betrages erreicht.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil der Kostenansatz in seinem angefochtenen Teil keinen Bestand haben kann. Der Beteiligte zu 2), der sich an dem durch den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 12.1.2011 eingeleiteten Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins beteiligt hat, kann gem. § 3 Nr. 1 der hier noch anwendbaren KostO als Kostenschuldner nur in Anspruch genommen werden, soweit ihm durch den Feststellungsbeschluss vom 25.10.2012 die Gerichtskosten des Verfahrens (teilweise) auferlegt worden sind. Die Kostenentscheidung ist hier dahin formuliert, dass "die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben" worden sind. Diese Formulierung soll ersichtlich in Anlehnung an § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO bewirken, dass die Beteiligten die Gerichtskosten des Verfahrens zur Hälfte zu tragen haben und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen ist. Als Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung wird auf § 81 Abs. 2 FamFG Bezug genommen. Darin liegt möglicherweise nur ein Schreibfehler, weil einer der in § 81 Abs. 2 FamFG enumerativ aufgezählten Fälle, in denen das Gericht einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegen soll, erkennbar nicht vorliegt. Gemeint ist demgegenüber wohl die allgemeine Vorschrift des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, die es in das billige Ermessen des Gerichts stellt, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten ganz oder teilweise aufzuerlegen.
Die getroffene Entscheidung kann jedoch nicht so verstanden werden, dass die teilweise Belastung des Beteiligten zu 2) mit den Kosten des Verfahrens auch die nach § 49 KostO zu erhebende Gebühr für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB einschließt. Kosten des Verfahrens, die Gegenstand der gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG sein können, sind nach § 80 S. 1 FamFG die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Beurkundungsbedürftig ist nach § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB nur die eidesstattliche Versicherung, die bei der Antragstellung auf Erteilung eines Erbscheins dahin abzugeben ist, dass dem Antragsteller nichts bekannt ist, was de...