Leitsatz (amtlich)

Für die Anordnung der Durchsuchung der Räume des Schuldners als Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist das AG sachlich und örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, §§ 758a Abs. 1, 802 ZPO.

 

Normenkette

ZPO §§ 758a, 802

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 26.08.2014; Aktenzeichen 8 O 260/14)

 

Tenor

Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.9.2014 wird von der Einzelrichterin auf den Senat übertragen.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.9.2014 wird der Beschluss des LG Münster vom 26.8.2014 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Antraggegner wird verpflichtet, den Generator der Marke L xx SSx, Nr. xxxxx003, an den Gerichtsvollzieher N, I, als Sequester herauszugeben.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die weiter gehenden Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vom Antragsgegner die Herausgabe eines Generators und die Anordnung der Durchsuchung der Geschäfts-, Garagen- und Lagerräumlichkeiten auf dem Anwesen des Antragsgegners.

Hierzu hat er vorgetragen, er habe den streitbefangenen Generator zunächst gekauft und dann von seinem Vater zum Hof eines Herrn N2 zur Unterstellung transportieren lassen. Dort habe der Antragsgegner den Generator ohne Wissen und Willen des Antragstellers abgeholt, wobei ihm Herr N2 geholfen habe. Als die Eltern des Antragstellers den Generator hätten abholen wollen, habe Herr N2 ihnen mitgeteilt, der Generator sie vom Antragsgegner abgeholt worden, da dieser gemeint habe, Ansprüche gegen den Vater des Antragstellers zu haben und den Generator als Pfand zu benötigen.

Das LG hat die Anträge zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Antragsteller stehe nach seinem eigenen Vortrag ein Verfügungsanspruch nach § 861 Abs. 1 BGB oder § 869 S. 1 BGB nicht zu, weil der Antragsgegner keine verbotene Eigenmacht gegenüber Herrn N2 als unmittelbarem Besitzer des Generators begangen habe.

Im Übrigen sei ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass eine Verwertung des Generators durch den Antragsgegner zu befürchten sei.

Der Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung sei schon unzulässig, da dafür gem. §§ 758a, 802 ZPO das AG ausschließlich zuständig sei. Im Übrigen lägen die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nicht vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

Er wendet ein, ein Verfügungsgrund bestehe aufgrund des Umstandes, dass der Antragsgegner gemeinsam mit Herrn N2 sich des im Eigentum des Antragstellers stehenden Generators bemächtigt habe, ohne jegliches rechtsgeschäftlich oder gesetzlich begründetes Pfandrecht, und die Sache - sich wie ein Eigentümer genrierend - an einen anderen Ort verbracht habe. Bereits aufgrund dieses Vorgehens des Antragsgegners bestehe die Gefahr des Verlusts des Generators.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestünden bereits Zweifel an der Eigentümerstellung des Antragstellers.

Jedenfalls habe der Antragsteller einen Verfügungsgrund nach wie vor nicht dargelegt und ein solcher sei auch nicht ersichtlich. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Eltern des Antragstellers ergebe sich, dass der Antragsgegner den Generator - gegen Gegenleistung - herausgeben wolle.

Eine verbotene Eigenmacht liege mangels Gewahrsamsbruch nicht vor.

Der Senat hat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 16.10.2014 (Bl. 34 d.A.) Bezug genommen.

Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz vom 29.10.2014 eine Kopie des schriftlichen Kaufvertrages über den streitbefangenen Generator, eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers selbst sowie einen Entwurf der seitens des Antragstellers durch seinen Prozessbevollmächtigen erstellten Strafanzeige nebst Antwortschreiben der Kreispolizeibehörde T vom 10.9.2014 zur Akte gereicht.

Der Antragstellervertreter hat zudem den Inhalt eines mit dem Antragsgegner geführten Telefonats anwaltlich versichert, in dem der Antragsgegner angegeben habe, es sei ihm gleichgültig, wer Eigentümer des Generators sei; wenn er sich strafbar gemacht habe und weiterhin mache, nehme er dies in Kauf.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.10.2014 und den Schriftsatz vom 19.11.20014 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

1. den Beschluss des LG Münster vom 26.8.2014, 08 O 260/14, aufzuheben,

2. den Antragsgegner zu verpflichten, den Generator der Mark...

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