Entscheidungsstichwort (Thema)
Unvollständige Jahresabrechnung. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1.
Die Wohnungseigentümer verstoßen nicht gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie eine Gesamtabrechnung des Verwalters mit Mehrheitsbeschluß billigen, in der zwar wesentliche Bestandteile fehlen, die Unvollständigkeit aber auf das Rechnungswerk als solches keinen Einfluß hat.
2.
In diesem Fall hat der Wohnungseigentümer nur einen Anspruch auf Ergänzung der Abrechnung und Beschlußfassung über die ergänzte Abrechnung.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 3, § 28 Abs. 3, 5
Beteiligte
Rechtsanwälte B, D, P, H und G |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit er sich auf die Jahresabrechnung 1992 bezieht.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu entscheiden hat.
Der Wert des Gegenstandes der sofortigen weiteren Beschwerde wird bis zum 17. März 1998 auf 20.000,00 DM, für die Zeit danach auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Mitglieder der eingangs genannten Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 3) hat die Verwaltung im Jahre 1991 von Herrn … aus … übernommen. Der Beteiligte zu 1) wandte sich in der Vergangenheit u. a. gegen die Jahresabrechnungen für die Kalenderjahre 1991 und 1992. Entsprechende gerichtliche Verfahren fanden ihre Erledigung dadurch, daß die beiden angefochtenen Jahresabrechnungen in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 10. November 1993 zum Tagesordnungspunkt 2 durch mehrheitlich beschlossene geänderte Jahresabrechnungen ersetzt wurden. Diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) ebenso angefochten wie einen Beschluß vom 12. Oktober 1994 über die Billigung der Jahresabrechnung der Verwalterin für das Jahr 1993 sowie über die Entlastung der Verwalterin für das Jahr 1993.
Das Amtsgericht hat die genannten Beschlüsse der Wohnungseigentümer durch Beschluß vom 28. Mai 1996 für unwirksam erklärt. Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 2) und 3) sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit den Beteiligten am 17. Dezember 1996 und am 19. August 1997 mündlich verhandelt. Durch Teilbeschluß vom 24. November 1997 hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, soweit die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 10. November 1993 zu TOP 2 für ungültig erklärt worden sind.
Gegen diese am 18. Dezember 1997 zugestellte Entscheidung haben die Beteiligten zu 2) und 3) mit am 30. Dezember 1997 eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Dezember 1997 sofortige weitere Beschwerde erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 16. März 1998 auf die Jahresabrechnung 1992 beschränkt haben.
II.
Die nach § 45 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO).
Eine Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts in verfahrensrechtlicher Hinsicht durch den Senat hat keinen Verfahrensfehler zum Nachteil der Beteiligten zu 2) und 3) ergeben. Insbesondere durfte das Landgericht über die Anfechtung der Jahresabrechnungen für die Jahre 1991 und 1992 im Wege eines Teilbeschlusses analog § 301 ZPO entscheiden (vgl. Bärmann/Merle, WEG, 7. Auflage, § 44 Rdnr. 118).
1.
In der Sache kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat zu der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein noch in Streit befindlichen Jahresabrechnung 1992 ausgeführt:
„Die Abrechnungen für 1992 weisen die von den Wohnungseigentümern tatsächlich geleisteten Hausgeldzahlungen nicht aus, obwohl die Antragsgegner in dem Schriftsatz vom 11. März 1997 vorgetragen haben, daß die Einnahmen für die Wohnungen, Tiefgaragen und Außenstellplätze im Kalenderjahr 1992 insgesamt 1.085.658,41 DM betragen haben. Auch die Summen der Einnahmen wie der Ausgaben fehlen. Darüberhinaus enthält die die Wohnungen betreffende Abrechnung 1992 nicht den Gesamtbetrag der angefallenen Heiz- und Wasserkosten, sondern lediglich den dem jeweiligen Wohnungseigentümer zugeordneten anteiligen Kostenbeitrag. Die Ausweisung des Gesamtbetrages ist indes notwendig, da in der Abrechnung alle tatsächlichen Ausgaben des betreffenden Kalenderjahres enthalten sein müssen. Nur hierdurch ist gewährleistet, daß eine rechnerische Überprüfung der dem jeweiligen Wohnungseigentümer in Rechnung gestellten Kosten erfolgen kann. Die „Nachbesserung” einer solchermaßen unvollständigen beschlossenen Abrechnung kommt nicht in Betracht.”
Diese Begründung erweist sich nicht als tragfähig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt OLG Hamm ZMR 1997, 251, 252) muß die Jahresabrechnung eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr enthalten. Sie muß für eine...