Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer Rückauflassungsvermerkung für Gesamtgläubiger
Normenkette
GBO §§ 78, 80; BGB § 428
Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 14.03.2005; Aktenzeichen 1 T 240/04) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Zwischenverfügung vom 8.11.2004 wird aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. In notarieller Verhandlung des Urkundsnotars vom 28.6.2004 haben die Beteiligten zu 1) ihrer Tochter, der Beteiligten zu 2), den im Betreff näher bezeichneten und ihnen zu gleichen Anteilen zustehenden Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vereinbarung eines Quotennießbrauchsrechts übertragen. § 6 des notariellen Vertrages enthält für die in dieser Klausel aufgeführten Fälle ein jederzeitiges Widerrufsrecht der Beteiligten zu 1) als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB. Die Beteiligte zu 2) bewilligte in § 110 Ziff. 2b) zugunsten der Beteiligten zu 1) als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB die Eintragung einer auf deren Lebzeiten befristeten Vormerkung zur Sicherung deren Anspruchs auf Rückübertragung gem. § 6 der Urkunde. Der noch nicht ausgeübte Rückübertragungsanspruch ist gemäß der weiteren Regelung in § 6 höchstpersönlich, nicht übertragbar und nicht vererblich. Der bereits ausgeübte Rückübertragungsanspruch hingegen ist vererblich und übertragbar.
Mit Zwischenverfügung vom 28.9.2004 beanstandete das Grundbuchamt, dass die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung im angegebenen Gemeinschaftsverhältnis nicht möglich sei. Da die Beteiligten zu 1) nur im Wege des Widerrufs des Vertrages Rückabwicklungsansprüche erhielten, könnten sie diese nur in Bruchteilsgemeinschaft zu je ½ erwerben.
Durch notarielle Urkunde vom 30.9.2004 änderten die Beteiligten die Regelung in § 10 Ziff. 2b des notariellen Vertrages vom 28.6.2004 dahin gehend ab, dass die Beteiligten zu 1), solange sie lebten, Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB seien, denen der Anspruch zu gleichen Bruchteilen zustehe. Nach dem Tod des Erstversterbenden stehe der Anspruch dem Überlebenden allein zu.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 8.11.2004 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass aus seiner Sicht das mit der Verfügung vom 28.9.2004 bestehende Eintragungshindernis nicht beseitigt sei. Die Eintragung einer Gemeinschaft gem. § 428 BGB mit der Maßgabe, dass die Vormerkung dem Überlebenden allein zustehe, führe zu einer Trennung des Anspruchs von der Vormerkung, da die Ansprüche aus dem Widerruf den Erben und nicht dem überlebenden Teil zustünden. Bei Ansprüchen aus Widerruf könne allein eine Vormerkung nur entsprechend den vorherigen Eigentumsverhältnissen erfolgen. Gegen diese Verfügung hat der Urkundsnotar Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 13.4.2005 eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten.
II. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 78, 80 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 78 S. 1 GBO.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Bei einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes i.S.d. § 18 Abs. 1 GBO handelt es sich nach allgemein anerkannter Auffassung um eine gem. § 71 Abs. 1 GBO mit der Beschwerde anfechtbare Verfügung (BGH v. 27.2.1980 - V ZB 28/78, MDR 1980, 921 = NJW 1980, 2521; v. 3.2.1994 - V ZB 31/93, MDR 1994, 478 = NJW 1994, 1158).
Gegenstand der Beschwerde und der weiteren Beschwerde ist nur die Zwischenverfügung vom 8.11.2004. Das Grundbuchamt hatte zwar bereits mit Zwischenverfügung vom 28.9.2004 die aus seiner Sicht bestehenden Bedenken gegen den Eintragungsantrag formuliert. Diesen Bedenken hat der Urkundsnotar jedoch Rechnung tragen wollen und den Eintragungsantrag durch die nachverhandelte Urkunde vom 30.9.2004 modifiziert. Die gegen den in der Fassung der notariellen Urkunde vom 30.9.2004 vorliegenden Eintragungsantrag bestehenden Bedenken hat das Grundbuchamt sodann in inhaltlicher Wiederholung erneut in der Zwischenverfügung vom 8.11.2004 formuliert. Hierdurch hat das Grundbuchamt zum Ausdruck gebracht, dass es an der Zwischenverfügung vom 28.9.2004 nicht weiter festhält und an deren Stelle die Zwischenverfügung vom 8.11.2004 treten sollte.
Das Rechtsmittel ist im Namen der Beteiligten zu 1) und 2) eingelegt worden. Der Urkundsnotar hat zwar bei der Einlegung der Erstbeschwerde nicht ausdrücklich erklärt, in wessen Namen er das Rechtsmittel eingelegt hat. Wendet sich der Urkundsnotar mit seiner Beschwerde aber gegen die Beanstandung eines Eintragungsantrags, den er unter Inanspruchnahme seiner gem. § 15 GBO vermuteten Vollmacht gestellt hat, so ist anzunehmen, dass er die Beschwerde im Namen aller Antragsberechtigten eingel...