Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 13 O 24/07 Kart.) |
Tenor
Das OLG Hamm erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Berufungsklägerin an das OLG Düsseldorf - Kartellsenat - (§ 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gründe
Das OLG Hamm ist für die Entscheidung über die Berufung der Beklagten gegen das am 29.8.2013 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des LG Dortmund nicht zuständig.
Für die Entscheidung über die Berufung ist das OLG Düsseldorf - Kartellsenat - nach §§ 91 Satz 2, 92 Abs. 1, 93, 95 GWB i.V.m. § 2 der nordrhein-westfälischen "Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz" vom 30.8.2011 (ausschließlich) zuständig.
1. Nach §§ 91 Satz 2, 95 GWB entscheidet der Kartellsenat (ausschließlich) über Berufungen gegen Endurteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 GWB (Kartellrechtsstreitigkeiten). Nach § 87 GWB hängt die Qualifikation einer Streitigkeit als Kartellrechtsstreitigkeit davon ab, ob für die Entscheidung des Rechtsstreits kartellrechtliche Vorschriften von Bedeutung sind oder zumindest sein können (materielle Anknüpfung). § 87 Satz 1 GWB betrifft dabei Prozesse mit einer kartellrechtlichen Hauptfrage, § 87 Satz 2 GWB Prozesse mit einer kartellrechtlichen Vorfrage (Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. [2007], § 87 GWB Rz. 10). Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Kartellrechtsstreitigkeit i.S.d. § 87 Satz 1 GWB. Der Prozess hat eine kartellrechtliche Hauptfrage, wenn das Vorbringen des Klägers das Bestehen eines kartellrechtlichen Anspruches zumindest wahrscheinlich macht (Karsten Schmidt, a.a.O., Rz. 9); eine vollständige Schlüssigkeitsprüfung ist - entgegen der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9.9.2014 vertretenen Auffassung - nicht erforderlich (Karsten Schmidt, a.a.O.).
Das Bestehen kartellrechtlicher Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte ist im vorliegenden Fall zumindest wahrscheinlich. In der Klageschrift hat die Klägerin ihr Begehren zumindest gleichrangig neben lauterkeitsrechtlichen Regelungen auch auf kartellrechtliche Vorschriften gestützt. Angesichts des Bekanntheitsgrades der Beklagten bzw. des Konzerns, dem sie angehört, ist es auch plausibel, dass die Beklagte eine Marktstellung innehat, die den Anwendungsbereich kartellrechtlicher Regelungen eröffnen kann. Noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils - und nach mehrfacher Umstellung der Klageanträge - hat sich das LG mit der Frage des Bestehens kartellrechtlicher Ansprüche gegen die Beklagte befasst. Dass das LG hierbei zu dem Schluss gelangt ist, die Klägerin habe derartige Ansprüche nicht schlüssig vorgetragen, ist nach dem oben Gesagten für die Zuständigkeitsfrage ohne Belang. Die Beantwortung der Frage, ob die vorerwähnte Auffassung des LG zutreffend ist, muss den für die Sachentscheidung in Kartellrechtsstreitigkeiten zuständigen Gerichten vorbehalten bleiben.
Die in der ersten Instanz abgegebene Erklärung der Klägerin, sie stütze ihre Klage nicht mehr auf kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen, ist ebenfalls ohne Belang. Im Zivilprozess kann der Kläger dem Gericht nicht vorgeben, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dieses den ihm unterbreiteten Streitgegenstand prüft. Für die Würdigung, welche materiell-rechtlichen Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können, kommt es damit nicht auf die Rechtsauffassung der Parteien, sondern nur auf diejenige des Gerichts an (Karsten Schmidt, a.a.O.).
Die vorerwähnte Erklärung der Klägerin hatte auch keinen Einfluss auf den Streitgegenstand des Rechtsstreits. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche einerseits und kartellrechtliche Ansprüche andererseits stellen keine unterschiedlichen zivilprozessualen Streitgegenstände dar. Auch im Lauterkeits- und Kartellrecht wird der zivilprozessuale Streitgegenstand nicht durch einen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern - allein - durch den Klageantrag und den zu dessen Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (BGH GRUR 2013, 401 [Biomineralwasser]). Klagegrund ist hier der (frühere) Betrieb eines "D" durch die Beklagte in den Räumlichkeiten der C-Klinik in C2. Ob sich das an diesen Klagegrund anknüpfende Unterlassungsbegehren der Klägerin auf lauterkeitsrechtliche und/oder auf kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen stützen lässt, ist allein Frage der materiell-rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes, nicht hingegen des prozessualen Streitgegenstandes.
Soweit die Parteien nunmehr (sinngemäß) vorbringen, eine Entscheidung des Rechtsstreits unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten sei deshalb nicht (mehr) wahrscheinlich, weil die Klägerin ihr diesbezügliches Tatsachenvorbringen - namentlich das Vorbringen zur Marktstellung der Beklagten - nicht mehr aufrechterhalte, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin dieses - bereits in der Klageschrift enthaltene - Vorbri...