Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 3 O 358/10)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden

nicht erstattet.

 

Gründe

G r ü n d e :

I.

Der Kläger wurde als Fußgänger bei einem Verkehrsunfall mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug der Beklagten zu 2), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3), am 29.05.2009 gegen 13.38 Uhr auf der Straße “X„ in F verletzt. Der Kläger überquerte - wie jedenfalls jetzt unstreitig ist - die in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) mehrspurige Straße vom rechten Fahrbahnrand aus, aus der Sicht des Beklagten zu 1) von rechts kommend, und wurde von dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten PKW erfasst.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) hätte ihn sehen müssen. Dieser sei zu schnell gefahren.

Die Beklagten haben gemeint, der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Es hält die Einlassung des Beklagten zu 1), er habe den Kläger bei dessen Fahrbahnüberquerung wegen der Verdeckung durch ein rechts vor ihm fahrendes Fahrzeug nicht rechtzeitig sehen können, für glaubhaft. Liege eine Verdeckung vor, so sei nach dem eingeholten Sachverständigengutachten der Unfall für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen. Dieser sei auch nicht unangemessen schnell gefahren. Der Kläger habe hingegen unter Verletzung von § 25 StVG die Fahrbahn überquert. Ein Verantwortungsausschluss nach § 827 BGB habe bei ihm nicht vorgelegen. Bei der Abwägung der Verantwortungsbeiträge nach §§ 9 StVG, 254 BGB wiege das Verschulden des Klägers so schwer, dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter zurücktrete. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Mit Antrag vom 02.04.2012 begehrt der Kläger Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens. Er glaubt, die Abwägung sei nicht richtig. Ein alleiniges Verschulden des Klägers scheide aus. Es sei erforderlich gewesen, festzustellen, ob die Verantwortlichkeit des Klägers nach § 827 BGB ausgeschlossen gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 02.04.2012 verwiesen.

Die Beklagten sind dem Antrag mit eigenen Ausführungen entgegengetreten. Es wird insoweit auf den Schriftsatz vom 23.04.2012 verwiesen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die beabsichtigte Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Schadensersatz verneint hat. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger weder nach §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG, noch aus § 823 BGB zu.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deswegen eine erneute Feststellung gebieten. Solche konkreten Anhaltspunkte, die hier Zweifel geböten, liegen nicht vor. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Angabe des Beklagten zu 1), er habe den Kläger zunächst nicht sehen können, weil er durch ein rechts vor ihm fahrendes Fahrzeug verdeckt gewesen sei, richtig ist. Dafür spricht zunächst - so auch das Landgericht - dass diese Möglichkeit nach den Ausführungen des Sachverständigen Professor T tatsächlich bestand. Weiter - so das Landgericht - wäre es ungewöhnlich gewesen, wenn der Beklagte - hätte er den Kläger gesehen - nicht gebremst hätte (was freilich nur eine vorsätzliche Handlung beträfe). Schließlich habe der Beklagte zu 1) - entgegen der für die Beklagtenseite günstigeren Darstellung seines Anwalts - die Gehrichtung des Klägers (von rechts nach links) bestätigt.

Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten zu 1) spricht weiter, dass er detaillierte Angaben zu dem den Kläger verdeckenden Fahrzeug machen konnte. Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat er dazu angegeben, es habe sich um einen Kombi gehandelt. Weiter kommt hinzu, dass die Zeugin B, die hinter dem Beklagten zu 1) fuhr, starken Verkehr bekundet und ausgesagt hat, dass tatsächlich zwei andere Fahrzeuge auf dem Mittelstreifen gewesen seien. Die Angaben des Beklagten zu 1) werden damit in so vielen Punkten bestätigt, dass sich das Landgericht zutreffend von der Richtigkeit seiner Darstellung überzeugt hat. Im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann das Gericht auch eine Parteierklärung nach § 141 ZPO zur Überzeugungsbildung heranziehen (BGH, NJW 1999, 363).

Angesichts dieser Feststellungen scheidet ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten nach § 823 BGB oder nach § 1...

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