Verfahrensgang

AG Bielefeld (Entscheidung vom 11.10.2011; Aktenzeichen 34 F 869/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.11.2012; Aktenzeichen XII ZB 325/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.10.2011 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.556,58 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat durch das am 11.10.2011 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der Abänderungsklage des Klägers unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags teilweise stattgegeben und seine Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts beginnend ab Juli 2009 auf zunächst 179,16 € , später 211,66 € und schließlich 199,66 € monatlich herabgesetzt. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.10.2011 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers, der ab Juli 2009 einen völligen Wegfall seiner Unterhaltspflicht erreichen will. Er ist der Ansicht, sein Rechtsmittel genüge den an eine ordnungsgemäße Berufungseinlegung zu stellenden Anforderungen. Zum Verfahrensgang nach Zustellung des Urteils ist folgendes festzustellen:

Mit an das erstinstanzliche Gericht gerichtetem Telefax vom 9.11.2011, ausweislich des Sendevermerks des Faxgeräts abgesandt am 10.11.2001 und bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingegangen am 14.11.2011, hat der Prozessbevollmächtigte unter Angabe des Kurzrubrums "X ./. dto." und des erstinstanzlichen Aktenzeichens "gegen den Beschluss des Gerichts vom 4.11.2011 Beschwerde" eingelegt, gleichzeitig um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachgesucht und sich Antragstellung und Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Am selben Tag (14.11.2011) ging auch das Original des Telefax bei der Posteingangsstelle der Bielefelder Justizbehörden ein.

Die amtierende Richterin des Amtsgerichts verfügte am 16.11.2011 die urschriftliche Übersendung der Rechtsmittelschrift mitsamt der Akte an das Rechtsmittelgericht, wo beides am 18.11.2011 einging.

Zwischenzeitlich hatte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem Datum 9.11.2001 mit Telefax, das ausweislich des Sendevermerks am 17.11.2001 um 18.20 Uhr abgesandt wurde und das ausweislich des Empfangsvermerks des Telefaxgeräts des Justizbehörden Bielefeld dort am Freitag, den 18.11.2011um 6.22 Uhr einging, erneut an das erstinstanzliche Gericht gewandt. Er hat darin auf seine gegen den Beschluss vom 4.11.2001 eingelegte Beschwerde Bezug genommen und angegeben, dass es sich dabei um einen Schreibfehler gehandelt habe. Tatsächlich solle sich die Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.11.2011 richten. Dem Schreiben fügte er eine entsprechend berichtigte Beschwerdeschrift bei. Die amtierende Richterin des Amtsgerichts verfügte am selben Tag die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht. Die Geschäftsstelle führte diese Verfügung am Montag, den 21.11.2011 aus, dem Tag, als auch das Original des Schriftsatzes beim Amtsgericht einging. Beides - Telefax und Original - ging am 23.11.2011 beim Rechtsmittelgericht ein.

Mit Beschluss vom 20.12.2011, auf dessen Inhalt im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe verweigert und seine Absicht bekundet, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Die Rechtsmittelschrift beziehe sich auf eine andere Entscheidung und sei auch keiner Auslegung als Berufung gegen das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil zugänglich. Die Klarstellung sei nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen.

Mit einem weiteren Schreiben (nicht unterzeichnetes, an das Rechtsmittelgericht gerichtetes Telefax vom 14.11.2011, abgesandt nach dem Sendevermerk am 27.12.2011um 10.31 Uhr und eingegangen ausweislich des Empfangsberichts des OLG am 27.12.2011 um 9.27 Uhr) hat der Kläger eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat beantragt. Den Antrag hat der Vorsitzende mit Hinweis auf den jedenfalls bereits erfolgten Ablauf der Begründungsfrist abgelehnt und im Übrigen auf den Senatsbeschluss vom 20.12.2011 verwiesen.

Der Kläger hat daraufhin unter tatsächlichem Vortrag und mit näheren Rechtsausführungen die Zulassung der Revision und der Rechtsbeschwerde sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt sowie einen Antrag zur Hauptsache formuliert, wonach er abändernd den Wegfall des Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts ab Juli 2009 beantragen will. Im selben Schriftsatz vom 9.2.2012, als Telefax am 10.1.2012 und im Original am 12.1.2012 eingegangen, hat er den Sachantrag begründet.

Die Beklagte beantragt die Verwerfung der Berufung als unzulässig und die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung.

II.

Die Berufung unterlag gem. § ...

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