Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 25 O 255/18)

 

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 22.12.2018, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.12.2018 wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 05.12.2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Y. aus X. für eine beabsichtigte Klage mit folgenden Anträgen bewilligt:

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 72,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger von einer Vergütungsforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 42,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf die Hälfte zu ermäßigen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er nach Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 148,99 EUR durch Bescheid der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 23.07.2018 (Anlage K10 = Bl. 27 der Akten) das antragsgegnerische Land auf Zahlung einer weiteren Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) in Höhe von 11.336,15 EUR für am 19.06.2013 bei ihm beschlagnahmter Laptops, PC-Tower und anderer Gegenstände sowie Freistellung von ihm berechneter Kosten seiner Prozessbevollmächtigten für deren Tätigkeit im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (255,85 EUR), dem Grundverfahren auf Feststellung der Entschädigungspflicht (368,90 EUR) und dem Betragsverfahren über die Höhe der Entschädigung (1.377,78 EUR) in Anspruch nehmen will.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Geschehensablaufs wird auf die Sachverhaltsdarstellung unter I. im Schriftsatz der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 06.09.2018 Bezug genommen. Wegen der im einzelnen beschlagnahmten Gegenstände sowie der vom Antragsteller vorgenommenen Berechnung der geltend gemachten Nutzungsentschädigung wird auf die Auflistung auf S. 4 der Antragsschrift (= Bl. 4 der Akten) verwiesen und wegen der dem Antragsteller von seiner Prozessbevollmächtigten berechneten und vorliegend geltend gemachten Anwaltskosten auf die Anlagen K3 und K4 (= Bl. 16 bis 18 der Akten).

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, in Anlehnung an die Entscheidung des OLG München vom 23.03.2010 (1 W 2689/10) seien die von ihm berechneten Nutzungsentschädigungsbeträge angemessen. Das Alter und der ursprüngliche Kaufpreis der Geräte spiele dabei keine Rolle, weshalb es unerheblich sei, dass er dazu im Einzelnen nicht mehr vortragen könne, nachdem er nach Ablauf der Gewährleistungszeit die Kaufbelege vernichtet habe. Ihm sei auch für sämtliche PCs eine Nutzungsentschädigung zu gewähren, weil er auf deren Nutzung krankheits- und behinderungsbedingt angewiesen gewesen sei. Er könne sich innerhalb seiner Wohnung nur mit Mühe und in seinem Rollstuhl bewegen, weshalb er seine komplette Wohnung computervernetzt habe. Er benötige seine Computer zur Informationsbeschaffung, zur Kommunikation, zur Abwicklung seiner Geschäftsbeziehungen mit seinen Betreuerinnen sowie als Unterhaltungsmedium. Die beschlagnahmten Gegenstände seien daher wesentliches Mittel gewesen, dem Antragsteller die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen sozialen Kontakte zu verschaffen und den Tagesablauf zu füllen (Spiele, TV, u.ä.) und zu strukturieren. Zudem sei durch die Beschlagnahme die künftige Existenz des Antragstellers komplett zerstört worden, da seine geplante Selbständigkeit als erfolgreicher YouTuber in Gestalt der Aufnahme und des Hochladens von Videospielen bei YouTube wegen fehlender technischer Voraussetzungen habe abgebrochen werden müssen.

Das Land ist dem Antrag entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dem Antragsteller stehe eine höhere Entschädigung als die mit Bescheid vom 23.07.2018 bewilligten 148,99 EUR nicht zu. Zwar komme grundsätzlich eine Entschädigung für die entgangene Nutzung eines - nicht mehrerer - PC in Betracht. Der Vermögensschaden sei aber nicht nachgewiesen, weil der Antragsteller zum Anschaffungspreis und zum Alter der beschlagnahmten Computer keine Angaben gemacht habe. Daher sei es nicht möglich, einen marktüblichen Mietpreis für ein vergleichbares Gerät zu ermitteln. Mangels Schaden komme die Erstattung weiterer Anwaltskosten nicht in Betracht.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert. Zwar stelle die Möglichkeit, einen Computer zu nutzen, eine entschädigungsfähige Vermögensposition dar. Die Vorhaltung mehrerer Personal Computer sei aber grundsätzlich nicht wesentlicher Bestandtei...

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