Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 3 O 275/12)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 3).

3. Der Beschwerdewert wird auf 620,24 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten vorliegend um den Ansatz von Rechtsanwaltskosten für als Streitgenossen gemeinsam verklagte Beklagte.

Der Kläger hatte im vorliegenden Verfahren den Beklagten zu 3) mit weiteren (zunächst) drei Beklagten als Gesamtschuldner - erfolglos - auf Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht wies mit Urteil vom 12.05.2015 die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurück und ordnete an, dass der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Die (ehemalige) Beklagte zu 4) war am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt.

Nachdem sich erstinstanzlich zunächst der Beklagte zu 3) für sich selbst und - nach Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 4), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist - auch für diese gegen die Klage verteidigt hatte, ließ er durch die ebenfalls in seiner Kanzlei tätige Rechtsanwältin X mit Schreiben vom 30.08.2013 mitteilen, dass er persönlich nunmehr von dieser vertreten werde. Zur Sache erklärte sie lediglich, dass sie sich die (erfolgten und künftigen) Ausführungen des Beklagten sowie der übrigen Beklagtenvertreter zu Eigen mache. Weitere Stellungnahmen zur Sache gab wiederum der Beklagte zu 3) ausdrücklich sowohl für sich selbst als auch für die Beklagte zu 4) ab. Er nahm auch allein den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht wahr, und zwar als Vertreter "für die Beklagten zu 3. und 4.". Lediglich zu einem Tatbestandsberichtigungs- und Nebeninterventionszurückweisungsantrag des Klägers äußerte sich Rechtsanwältin X selbst zur Sache.

Über das Vermögen der Beklagten zu 4) ist mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 04.02.2014 zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren, unter dem 24.04.2014 schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden (43 IN 92/14). Mit Beschluss vom 14.02.2014 war bereits ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden, welches zu einer Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 S. 2 ZPO führte, sodass die Beklagte zu 4) am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt war, nachdem der Kläger seine gegen sie gerichtete Berufung zurückgenommen hatte. In diesem Verfahren waren sämtliche schriftsätzlichen Erklärungen für den Beklagten zu 3) von Rechtsanwältin X unterzeichnet, obwohl gleichzeitig in den Schriftsätzen angegeben war, sich bei Rückfragen an "RA X" zu wenden. Dieser nahm auch den Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren persönlich, ohne Vertretung durch Rechtsanwältin X, wahr.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Beklagte zu 3) für sich die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren für die I. Instanz in voller Höhe; die Festsetzung der entsprechenden Kosten für das Berufungsverfahren für den Beklagten zu 3) beantragte wiederum Rechtsanwältin X.

Der Rechtspfleger setzte die Kosten jedoch entgegen dieser Anträge auf der Basis fest, dass die Beklagten zu 3) und 4) einen gemeinsamen Rechtsanwalt beauftragt hätten, weil die Beauftragung zweier Anwälte nicht notwendig gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 550Rs/551 d.A. verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte zu 3) mit seiner Beschwerde unter Hinweis auf die Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte in gleichgelagerten Fällen sowie die Tatsache, dass die Beklagte zu 4) am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt war.

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde des Beklagten zu 3) insoweit abgeholfen, als er die für die II. Instanz angemeldeten Kosten insgesamt festgesetzt hat, weil die Beklagte zu 4) am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt war. Im Übrigen hat er die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Gegenüber dem Senat weist der Beklagte zu 3) ergänzend auf die zwischenzeitliche Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit der Beklagten zu 4) hin, die in der Entscheidung nicht berücksichtigt sei, sodass diese keinen Bestand haben könne. Weder der Beklagten zu 4) noch deren Insolvenzverwalter seien von ihrem Prozessbevollmächtigten Verfahrenskosten in Rechnung gestellt worden; sie habe auch keine Vorschussleistungen oder Abschlagszahlungen erbracht. Auch wenn sich die Beklagten zu 3) und 4) vorliegend fiktiv so behandeln lassen müssten, als wären sie nur durch einen Rechtsanwalt vertreten worden, habe der Beklagte zu 3) Anspruch auf Festsetzung seiner vollständigen Anwaltskosten, weil der Innenausgleich mit der Beklagten zu 4) im Hinblick auf deren Insolvenz und dauerhafte Zahlungsunfähigkeit scheitere. In diesem Fall stehe auch fest, dass die Beklagte zu 4) aufgrund der Fiktion den Kläger allenfalls noch in Höhe des Differenzbetrages zur Erhöhungsgebühr in Anspruch...

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