Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 8 O 73/11)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 5).

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.032,33 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten vorliegend um den Ansatz von Rechtsanwaltskosten für als Streitgenossen gemeinsam verklagte Beklagte.

Die Kläger hatten im vorliegenden Verfahren den Beklagten zu 5) mit weiteren vier Beklagten als Gesamtschuldner - erfolglos - auf Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht wies mit Urteil vom 21.01.2014 die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurück und ordnete an, dass die Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen haben.

Nachdem im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich zunächst ausschließlich der Beklagte zu 5) als Prozessbevollmächtigter für die Beklagten zu 1) und 5) aufgetreten war, ließ er durch die ebenfalls in seiner Kanzlei tätige Rechtsanwältin X mit Schreiben vom 14.03.2012 mitteilen, dass er persönlich ab dem 07.03.2012 ausschließlich von dieser vertreten werde. Dementsprechend hatte der Beklagte zu 5) im vorangegangenen Termin zur mündlichen Verhandlung eine Vollmacht vorgelegt, trat allerdings gleichzeitig weiterhin allein für die Beklagte zu 1) und sich selbst auf, insoweit allerdings unter Vorlage einer Untervollmacht von Rechtsanwältin X. Gleiches gilt für den weiteren Verhandlungstermin vor dem Landgericht über einen von den Klägern gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag. Im Rahmen des anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren ordnete die Rechtspflegerin - entgegen den Anträgen der Beklagten zu 1) und 5) - eine Kostenerstattung auf der Basis an, dass die Beklagten zu 1) und 5) einen gemeinsamen Rechtsanwalt beauftragt hätten. Hiermit waren die Beklagten zu 1) und 5) zwar nicht einverstanden, fochten die Entscheidung jedoch nicht an, "um diese Akten diesbezüglich (...) nicht weiter (zu) belasten".

Im Berufungsverfahren meldeten sich sodann - in einem gemeinsam unterzeichneten Schriftsatz - von Beginn an der Beklagte zu 5) als Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 1) und Rechtsanwältin X für den Beklagten zu 5). Auch eine weitere Stellungnahme der Beklagten zu 1) und 5) wurde in von dem Beklagten zu 5) und Rechtsanwältin X gemeinsam unterzeichneten Schriftsatz abgegeben. Lediglich die Berufungserwiderungen erfolgten in getrennten Schriftsätzen für die Beklagten zu 1) und 5), wobei sich beide Prozessbevollmächtigten zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags ausdrücklich auch auf das Vorbringen des jeweils anderen bezogen.

Über das Vermögen der Beklagten zu 1) ist mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 04.02.2014 zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren, unter dem 24.04.2014 schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden (43 IN 92/14). Mit Beschluss vom 14.02.2014 war bereits ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden, welches zu einer Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 S. 2 ZPO führte.

Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 5) meldete nach Abschluss des Verfahrens für diesen (allein) die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.309,55 EUR für das Berufungsverfahren an. Die Kläger wandten demgegenüber ein, die Kläger hätten den Beklagten zu 1) und 5) lediglich die Kosten eines gemeinsamen Rechtsanwalts zu erstatten, sodass der Beklagte zu 5) lediglich die Hälfte der insgesamt zu erstattenden Kosten verlangen könne.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts ordnete mit Beschluss vom 08.04.2014 an, dass die Kläger von den durch die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 5) für diesen angemeldeten Kosten jeweils die Hälfte zu tragen hätten, mithin jeweils 1.154,77 EUR.

Gegen diese Entscheidung wandten sich die Kläger mit sofortiger Beschwerde unter Aufrechterhaltung ihres bereits zuvor erhobenen Einwands. Die Aufspaltung der Kostenfestsetzung bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei - wie auch schon im Rahmen der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung berücksichtigt - rechtsmissbräuchlich. Sachliche Gründe für die Beauftragung unterschiedlicher Rechtsanwälte durch die Beklagten zu 1) und 5) hätten nicht bestanden.

Der Beklagte zu 5) hat daraufhin erwidert, von ihm und der Beklagten zu 1) seien zulässigerweise jeweils Anwälte beauftragt worden; es seien einzelne Anwaltsverträge geschlossen worden. Dies sei im Hinblick auf die immense unterschiedliche Behauptungswelle im vorliegenden Verfahren und den unterschiedlichen Haftungsvorwürfen gegenüber den beiden Beklagten auch mehr als gerechtfertigt. Es sei unzulässig, die Beklagten gegen ihren erklärten Willen "in ein Boot" zu zwingen und gemeinsam abzurechnen. Anderenfalls würde zudem gebilligt, dass sich die Kläger durch das Verklagen mehrerer Beklagter auf einfachem Wege zusätzliche Schuldner verschafften, ohne ggf. deren Kosten tragen zu müssen. Schließlich sei zu berücksichtige...

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