Verfahrensgang
LG Arnsberg (Beschluss vom 27.11.1992; Aktenzeichen 6 T 89/92) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Erstbeschwerde des Beteiligten
- als unzulässig verworfen wird, soweit sie auf die Beseitigung der Grundbucheintragung vom 04. Juli 1989 gerichtet ist, und
- als unbegründet zurückgewiesen wird, soweit mit ihr hilfsweise die Eintragung eines Widerspruchs begehrt wird.
Der Wert des Verfahrens wird für die zweite Instanz – insoweit unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung – und die dritte Instanz jeweils auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte war Miteigentümer zu 1/3 Anteil des im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Straßengrundstücks der Gemarkung …, Flurstück …. Dieses Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 42 a … der vom Rat der Stadt … als Satzung beschlossen worden war. Zur Verwirklichung des Bebauungsplans beschloß die Stadt … die Umlegung. Nach dem Umlegungsplan des Umlegungsausschusses fällt die o.g. Parzelle in das Umlegungsgebiet. Gegen den Umlegungsplan erhoben sechs Eigentümer Widerspruch, während der Beteiligte mit dem Umlegungsausschuß eine einvernehmliche Regelung erzielte. Nachdem sich hinsichtlich zweier Widerspruchsführer eine gütliche Einigung abzeichnete, beschloß der Umlegungsausschluß am 10.05.1989 unter Berücksichtigung der bleibenden vier Widersprüche der Betroffenen … sowie der Erbengemeinschaft … eine Teilinkraftsetzung des Umlegungsplans gem. § 71 Abs. 2 S. 1 BauGB. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Teilinkraftsetzung erfolgte am 23.05.1989 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt … Mit Schreiben vom 24.05.1989 unterrichtete der Umlegungsausschuß – u.a. – den Betroffenen … gem. § 71 Abs. 2 S. 2 BauGB über die teilweise Inkraftsetzung des Umlegungsplans. Gegen die Bekanntmachung legte der Betroffene … mit Schreiben vom 23.06.1989 Widerspruch ein, über den nach dem Vortrag des Beteiligten noch nicht entschieden worden ist. Am 26. Juli 1991 erklärte das OVG Münster in einem Normenkontrollverfahren auf den Antrag des Betroffenen … den Bebauungsplan Nr. 42 a für nichtig. In den Gründen ist ausgeführt, der Bebauungsplan leide, soweit er textliche Festsetzungen über die Errichtung von Garagen enthalte, an Fehlern, die zu seiner Nichtigkeit führten.
Unter dem 14.06.1989 ersuchte die Umlegungsstelle das Grundbuchamt, die aufgrund des bekanntgemachten Teils des Umlegungsplans erfolgten Rechtsänderungen im Grundbuch einzutragen. Aufgrund dieses Ersuchens wurde der Beteiligte am 01.08.1989 als Eigentümer der Flurstücke … und … anstelle des o.g. Flurstücks … eingetragen.
Mit einem am 17.09.1991 beim Grundbuchamt eingegangenen Schreiben stellte der Beteiligte unter Bezugnahme auf § 22 GBO den Antrag, die aufgrund des Ersuchens des Umlegungsausschusses erfolgte Eintragung zu löschen und den früheren Rechtszustand wieder einzutragen. Zur Begründung führte er aus, aufgrund des Widerspruchs des Betroffenen Böddicker gegen die Bekanntmachung der Teilunanfechtbarkeit sei eine Rechtsänderung nach § 72 Abs. 1 BauGB nicht eingetreten. Im übrigen sei, da der Bebauungsplan nichtig sei, auch der Umlegungsplan nichtig und infolgedessen auch die Teilunanfechtbarkeitserklärung.
Mit Beschluß vom 05.11.1991 lehnte das Amtsgericht – Rechtspfleger – den Grundbuchberichtigungsantrag ab. Zur Begründung führte es aus, die Nichtigkeit des Umlegungsplans sei nicht durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen. Einer Berichtigung stehe aber auch entgegen, daß bereits einige der im Umlegungsverfahren zugeteilten Grundstücke veräußert worden seien. Daher sei es nicht mehr möglich, den früheren Rechtszustand wegen aller von der Umlegung erfaßten Grundstücke wiederherzustellen. Im übrigen sei der Beteiligte nicht antragsberechtigt, da er die Zuteilung des neuen Grundstücks widerspruchslos hingenommen habe.
Hiergegen legte der Beteiligte mit Schreiben vom 21.11.1991 Erinnerung ein, der das Amtsgericht nicht abhalf. Mit Beschluß vom 27.11.1992 hat das Landgericht die als Beschwerde geltende Erinnerung zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, der Nachweis der Unrichtigkeit sei nicht in der Form des § 29 GBO geführt, da weder eine rechtskräftige Aufhebung der Bekanntmachung der Teilunanfechtbarkeit des Umlegungsplanes noch eine Nichtigkeit des Umlegungsplanes in der Form des § 29 GBO nachgewiesen worden sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 22.12.1992 eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten ist formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig nach §§ 78, 80 GBO. Die Beschwerdebefugnis folgt daraus, daß seine Erstbeschwerde erfolglos war.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos. Zwar lassen die Gründe des angefochtenen Beschlusses eine Gesetzesverletzung erkennen. Jedoch erweist sich die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Einer Aufhebung und Zurückverweisung bedarf es daher nicht (v...