Leitsatz (amtlich)
1. Das Rechtsverhältnis der Miteigentümer benachbarter WEG-Gemeinschaften in Bezug auf ein beiderseits der Grundstücksgrenze errichtetes gemeinschaftliches Treppenhaus muss entsprechend den dinglichen Eigentumsverhältnissen beurteilt werden: Es besteht somit keine Eigentümergemeinschaft an dem gesamten Treppenhausgebäude, sondern das gemeinschaftliche Eigentum der jeweiligen WEG-Gemeinschaft erstreckt sich auf den auf dem jeweiligen Grundstück befindlichen Gebäudeteil.
2. Im Innenverhältnis der jeweiligen Gemeinschaften gelten in Bezug auf die Instandhaltung und Instandsetzung sowie die hierfür anfallenden Kosten und Kostenquoten die Vorschriften des WEG.
3. Im Außenverhältnis der beiden Gemeinschaften bestehen wechselseitige Ansprüche auf Instandsetzung und Instandhaltung nach den §§ 921, 922 BGB und ggf. nach § 1020 Satz 2 BGB, sofern wechselseitig Dienstbarkeiten an dem jeweils benachbarten Grundstück zur Benutzung des dort befindlichen Gebäudeteils des Treppenhauses eingeräumt worden sind.
4. Zur Entscheidung über Streitigkeiten zwischen den beiden Gemeinschaften ist das Prozessgericht zuständig.
Normenkette
WEG §§ 43, 46; BGB §§ 921-922, 1020
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 14.01.2005; Aktenzeichen 9 T 117/04) |
AG Essen (Aktenzeichen 195 II 256/03 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden den Beteiligten zu 1) auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 5.200 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die zu 1) beteiligten Antragsteller und die Beteiligten zu 2) bilden die aus zwei Wohnungseigentumseinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft C in F. Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohnung im Dachgeschoss und Spitzboden mit einem Miteigentumsanteil von 377/1.000 und die Beteiligten zu 2) sind Eigentümer der Wohnung im Erd- und Obergeschoss mit einem Miteigentumsanteil von 623/1.000.
Die Beteiligten zu 3) und 4) bilden die ebenfalls aus zwei Wohnungseigentumseinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft C in F. Die Beteiligte zu 3) ist Eigentümerin der Wohnung im Dachgeschoss und Spitzboden mit einem Miteigentumsanteil von 377/1.000 und die Beteiligten zu 4) sind Eigentümer der Wohnung im Erd- und Obergeschoss mit einem Miteigentumsanteil von 623/1.000.
Die Beteiligten zu 2) und 4) gelangen von ihren Räumen im Erdgeschoss ins Obergeschoss und die Beteiligten zu 1) und 3) von ihrem Dachgeschoss zum Spitzboden jeweils über eine innerhalb ihrer Wohnung liegende Treppe.
Die beiden Häuser, die zu einer noch weitere Häuser umfassenden Reihenhausanlage gehören und auf getrennten Flurstücken (Nr. 147 und 148) errichtet worden sind, sind durch ein gemeinsames Treppenhaus verbunden, von dem aus die Antragsteller und die Beteiligte zu 3) Zugang zu ihren Dachgeschosswohnungen haben. Die Holztreppe in dem Treppenhaus ist jeweils zur Hälfte auf den zu den beiden Häusern C 24 und 26 gehörenden Flurstücken gelegen. In den Wohnungsgrundbüchern sind wechselseitig Dienstbarkeiten zugunsten der jeweiligen Eigentümer der beiden Grundstücke C 24 und 26 eingetragen, nach deren Inhalt der jeweilige Eigentümer des begünstigten Grundstücks berechtigt ist, "den gemeinsamen Hausflur vom Keller bis zum Dachgeschoss zu benutzen und zu unterhalten."
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage der Kostentragung einer Treppensanierung.
In einem zwischen den Antragstellern und der Beteiligten zu 3) und ihrem Ehemann S geführten Beweissicherungsverfahren (AG Essen 97 II 68/02 WEG) wurde Beweis erhoben über die Fragen,
a) ob es zutrifft, dass die Treppenanlage auf sämtlichen Holzstufen Kratzspuren aufweist, die teilweise nicht nur in die Decklackschicht, sondern darüber hinaus auch unmittelbar die Holzbeschichtung angegriffen haben,
b) ob die Kratzspuren auf die Benutzung der Treppe durch den von der Beteiligten zu 3) gehaltenen Labrador zurückzuführen sind,
c) welche Maßnahmen erforderlich sind, um die festgestellten Mängel zu beseitigen
d) und welche Kosten für die fachgerechte Mängelbeseitigung erforderlich sind.
Der vom AG beauftragte Dipl.-Des. X erstattete unter dem 15.5.2002 ein Sachverständigengutachten, in dem er die Beschädigungen als normale Gebrauchsspuren einordnete und die Kosten der Beseitigung mit 5.214,20 EUR bezifferte.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Kosten für die Sanierung entsprechend den Miteigentumsanteilen der beiden Wohnungseigentümergemeinschaften getragen werden müssten.
Sie haben mit Schriftsatz vom 12.2.2003 beim LG Essen Klage erhoben mit dem Antrag,
festzustellen, dass die Kosten für die Sanierung der im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehenden Treppenlage von den Beteiligten zu 2) zu 31/100, von der Beteiligten zu 3) zu 19/100, von den Beteiligten zu 4) zu 31/100 und von den Antragstellern zu 19/100 getragen werden.
Die Antragsgegner haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertrete...