Entscheidungsstichwort (Thema)
Beibringung von Identitätsnachweisen im Befreiungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Dem Antragsteller im Befreiungsverfahren ist es regelmäßig auch bei Anhängigkeit eines Asylverfahrens zumutbar, das Konsulat seines Heimatstaates aufzusuchen, um dort die Ausstellung eines Nationalpasses zu beantragen.
Normenkette
BGB § 1309 Abs. 2; PStV § 11 Abs. 2
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der am 20.9.1978 geborene Beteiligte zu 1) ist nach seinen Angaben iranischer Staatsangehöriger. Er beabsichtigt, die am 2.5.1967 geborene deutsche Staatsangehörige L aus X zu heiraten.
Nach Anmeldung der Eheschließung hat der Beteiligte zu 1) am 15.11.2005 zur Niederschrift des Standesbeamten des Standesamtes X beantragt, ihm Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu erteilen, da sein Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis ausstelle. Dem Befreiungsantrag war ein am 1.4.1979 ausgestellter Personalausweis des Iran zum Nachweis seiner Identität, seiner Staatsangehörigkeit und seines Geburtsdatums sowie eine amtlich beglaubigte Übersetzung einer vom Hauptstandesamt des Außenministeriums des Iran ausgestellten "Ehelosigkeitsbescheinigung" vom 12.10.2005 beigefügt.
Der Beteiligte zu 2) hat mit Verfügung vom 18.11.2005 den Standesbeamten gebeten, dem Beteiligten zu 1) aufzugeben, die fehlende Ehefähigkeitsbescheinigung der Botschaft Irans als Familienstandsnachweis nachzureichen. Der Beteiligte zu 1) hat hierauf geltend gemacht, ihm sei eine persönliche Vorsprache beim iranischen Generalkonsulat nicht möglich, weil er sich dadurch dem Schutz des iranischen Staates unterstelle. Auch habe er Angst, dorthin zu gehen, weil sein Vater ein hochrangiger Ayatollah aus dem Iran sei, der sich bemühe, ihn in das Land zurückzuholen, um dort bestraft zu werden.
Der Beteiligte zu 2) hat daraufhin die bei der Ausländerbehörde des Kreises X geführte Ausländerakte durchgesehen, um diese Angaben zu überprüfen. In dieser Akte fand sich aber kein entsprechender Hinweis, insb. auch nicht in den Unterlagen betreffend das beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführte Asylverfahren. Er musste jedoch feststellen, dass der Beteiligte zu 1) nach seiner Einreise unter Vorlage eines durch Lichtbildaustausch gefälschten italienischen Reisepasses zunächst falsche Angaben zu seiner Person gemacht hatte. Er bat daher mit Verfügung vom 13.2.2006 das Standesamt, dem Beteiligten zu 1) ergänzend zu der konsularischen Ehefähigkeitsbescheinigung auch die Vorlage eines gültigen Nationalpasses aufzugeben.
Nachdem der Beteiligte zu 1) daraufhin um die Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheids gebeten hat, hat der Beteiligte zu 2) mit Verfügung vom 22.6.2006 den Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 27.7.2006 hat der Beteiligte zu 1) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Beteiligte zu 2) hat hierzu Stellung genommen.
II. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Nach § 1309 Abs. 2 BGB kann der Präsident des OLG, in dessen Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, seinen Sitz hat, Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses nach Abs. 1 der genannten Vorschrift erteilen. Lehnt er eine Befreiung ab, so ist hiergegen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das OLG nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben (Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1309 Rz. 14). Die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG ist gewahrt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Da der Beteiligte zu 1) nach seinen Angaben iranischer Staatsangehöriger ist und die Voraussetzungen der Eheschließung für ihn daher gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB iranischem Recht unterliegen, benötigt er nach § 1309 Abs. 1 BGB für die Eheschließung mit seiner deutschen Verlobten ein Zeugnis seines Heimatstaates, dass der Eheschließung nach iranischem Recht kein Ehehindernis entgegensteht. Dieses Zeugnis kann der Beteiligte zu 1) nicht beibringen, weil die iranischen Behörden ihren Staatsangehörigen derzeit kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O. Rz. 12). Daher kann der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) unter den Voraussetzungen des § 1309 Abs. 2 BGB Befreiung von der Beibringung dieses Zeugnisses erteilen. In diesem Rahmen hat er an Stelle der ausländischen Behörde zu prüfen, ob der Verlobte nach seinem Heimatrecht die beabsichtigte Ehe eingehen darf oder ob ihr Ehehindernisse entgegenstehen (vgl. BGHZ 56, 180; Senat OLG Köln StAZ1989, 260; Palandt/Brudermüller, a.a.O. Rz. 13).
Im Rahmen dieser Überprüfung hat der Beteiligte zu 2) sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, im Hinblick auf die Nutzung eines gefälschten Reisepasses durch den Beteiligten zu 2) müsse zunächst geklärt werden, welche Identität und Staatsangehörigkeit der Beteiligte zu 1) besitze. Gemäß § 11 Abs. 2 PStV hat derjenige, der nicht Deutscher i...