Verfahrensgang
AG Essen (Beschluss vom 04.06.2014; Aktenzeichen 102 F 391/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 4.6.2014 erlassenen Beschluss des AG - Familiengericht - Essen wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Verfahrenswert wird auf 2.880 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im Termin vom 4.6.2014, in dem der Antragsteller und die Antragsgegnerin persönlich anwesend waren, hat das AG - Familiengericht - durch Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten durchgeführt. Dabei wurden zwei Rechte des Antragstellers bei der O GmbH und ein Recht bei der C VVaG nicht ausgeglichen, da deren Auskünfte erst am 10.6.2014 bei Gericht eingingen.
Nach Verkündung des Beschlusses erklärten die Beteiligten und ihre Anwälte ausweislich des Protokolls vom 4.6.2014 übereinstimmend:
"Wir verzichten auf Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und auf die Rechte aus § 147 FamFG gegen den soeben verkündeten Scheidungsbeschluss, sowie auf Absetzung von Gründen, soweit möglich."
Diese Erklärung wurde diktiert, vorgespielt und genehmigt.
Der Scheidungsbeschluss wurde der anwaltlichen Vertretung der Antragsgegnerin am 26.6.2014 zugestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 9.7.2014 (Eingang 14.7.2014) hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese später begründet.
II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da die Antragsgegnerin auf das Rechtsmittel der Beschwerde bereits wirksam am 4.6.2014 verzichtet hatte, §§ 67, 68 Abs. 2 FamFG.
1.) Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, der Rechtsmittelverzicht habe sich nur auf den Scheidungsausspruch bezogen, kann ihr darin nicht gefolgt werden. Diese Einschränkung gibt eine objektive Auslegung des erklärten Rechtsmittelverzichts nicht her.
Will ein Beteiligter im Falle eines Scheidungsbeschlusses, der auch Folgesachen zum Gegenstand hat, eine Begrenzung eines Rechtsmittelverzichts auf den Scheidungsausspruch herbeiführen, so muss dies ausdrücklich erklärt werden. Die Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin enthält keine ausdrückliche Einschränkung, dass der Rechtsmittelverzicht auf den Scheidungsausspruch begrenzt sein sollte. Wenn ein Rechtsanwalt in einer mündlichen Verhandlung nach Verkündung eines Verbundbeschlusses, der eine Entscheidung über mehrere Familiensachen enthält, einen Rechtsmittelverzicht ohne jede Einschränkung erklärt, kann dies nicht anders als in umfassendem Sinne verstanden werden (BGH NJW-RR 1986, 1327 [1328]; Zöller/Lorenz, ZPO, 30. Aufl., § 116 FamFG Rz. 5).
Die Beschränkung auf den Scheidungsausspruch ergibt sich auch nicht aus der Bezeichnung "Scheidungsbeschluss". Mit dieser Bezeichnung ist der Beschluss als solcher gemeint und nicht nur der Ausspruch hinsichtlich der Scheidungssache. Dies ergibt sich zum einen schon aus dem Protokoll vom 4.6.2014 wonach "der aus der Anlage ersichtliche Scheidungsbeschluss verkündet" wurde und genau dieser "Scheidungsbeschluss" Gegenstand des Rechtsmittelverzichts war. Zum anderen ergibt sich auch aus der weiteren Erklärung, dass mit der Bezeichnung "Scheidungsbeschluss" nicht nur der Ausspruch zur Scheidungs gemeint war, denn auf die Absetzung von Gründen hätte für den Scheidungsausspruch nach § 38 Abs. 4, 5 Nr. 1 FamFG verzichtet werden können, ohne dass es der Einschränkung "soweit möglich" bedurft hätte. Schließlich spricht auch der Verzicht auf das Antragsrecht nach § 147 FamFG dafür, dass mit dem "Scheidungsbeschluss" der gesamte Beschluss gemeint war, denn das Antragsrecht nach § 147 FamFG ist für die Scheidungssache, die rechtskräftig geworden ist, ohnehin nicht mehr in Betracht gekommen (vgl. dazu BGH NJW-RR 2007, 1451 [1452]).
Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Scheidungsausspruch muss sich daher ausdrücklich aus der Erklärung ergeben. Aus der Bezeichnung des Beschlusses kann diese Einschränkung nicht hergeleitet werden (vgl. ausdrücklich zu der selben Formulierung OLG Frankfurt, BeckRS 2005, 14297. Nach BGH NJW-RR 2007, 1451 ist selbst die Formulierung "Beide Parteien erklären, dass sie auf die Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründe bezüglich des Scheidungsausspruchs sowie auf die Einlegung von Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und die Stellung des Antrags gem. § 629c ZPO verzichten" unzureichend für eine Rechtsmittelverzichtsbeschränkung).
2.) Selbst wenn die Beteiligten, ihre Anwälte und die handelnde Richterin - nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin - eine Beschränkung des Rechtsmittels im Hinblick auf den Scheidungsausspruch gewollt haben sollten, so ist dies rechtlich ohne Belang, da es auf den inneren Willen der Handelnden nicht ankommt. Entscheidend ist der objektive Erklärungsinhalt. Der BGH (NJW 1981, 2816 [2817]) führt insoweit aus:
"... Prozesshandlungen, insbesondere prozessuale Willenserklärungen der Verfahrensbeteiligten, sind so zu beurteilen, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen sind; ein davon abweichender innerer Wille...