Leitsatz (amtlich)
1. Die Entscheidung des LG, durch die es die als Nebenentscheidung zur Hauptsache ergangene Kostenentscheidung des AG auf eine darauf beschränkte erste Beschwerde abgeändert hat, ist mit der sofortigen weiteren Beschwerde anfechtbar.
2. Lehnt das AG die von der Ausländerbehörde beantragte Haftanordnung ab und legt es zugleich der Körperschaft gemäß § 16 FEVG die außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen auf, so handelt es sich bei der nach Abschiebung des Betroffenen eingelegten sofortigen Beschwerde der Behörde mit dem Ziel der Änderung der Kostenentscheidung um ein nach § 20a Abs. 1 S. 1 FGG unzulässiges Rechtsmittel (wie BGH v. 23.11.1995 – V ZB 28/95, FGPrax 1996, 80).
Normenkette
FGG § 20a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 27 Abs. 2; FEVG § 16
Verfahrensgang
AG Paderborn (Aktenzeichen 11 XIV 4935/B) |
LG Paderborn (Aktenzeichen 2 T 14/02) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die sofortige erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 7.1.2002 gegen den Beschluss des AG vom 30.11.2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Kreis P. hat die dem Betroffenen im Verfahren der sofortigen ersten Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren dritter Instanz findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 231,31 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 30.11.2001 bei dem AG beantragt, gegen den Betroffenen gem. § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG Abschiebungshaft für die Dauer von 2 Wochen anzuordnen. Die Abschiebung des Betroffenen sei für den 4.12.2001 vorgesehen und aufgrund vorliegender Heimreisedokumente durchführbar. Der Betroffene sei zuletzt zu einem Vorführungstermin bei der Zentralen Ausländerbehörde B. am 13.11.2001 nicht erschienen.
Das AG hat den Betroffenen am 30.11.2001 unter Zuziehung eines Dolmetschers und seines Verfahrensbevollmächtigten persönlich angehört. Durch den in der Sitzung verkündeten Beschluss hat das AG den Haftanordnungsantrag des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen sowie dem Kreis P. gem. § 16 FEVG die Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt. Der Verfahrensbevollmächtigte hat daraufhin mit Schreiben vom 30.11.2001 die Festsetzung der dem Betroffenen im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen, nach § 112 Abs. 1 BRAGO einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer mit 452,40 DM berechneten Anwaltskosten beantragt.
Gegen den ihn am 27.12.2001 zugestellten Beschluss des AG hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 7.1.2002 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Betroffene sei zwar zwischenzeitlich abgeschoben worden. Gleichwohl bestehe im Hinblick auf die ausgesprochene Kostenfolge ein berechtigtes Interesse an einer Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Die Anordnung der Erstattung der dem Betroffenen entstandenen außergerichtlichen Kosten sei auf der Grundlage des § 16 FEVG nicht gerechtfertigt. Denn die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft auf der Grundlage der Vorschrift des § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG hätten vorgelegen.
Der Betroffene ist der Beschwerde mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23.1.2002 entgegengetreten.
Das LG hat durch Beschluss vom 24.1.2002 ausgesprochen, die „Beschwerde” sei in der Hauptsache erledigt. Ferner hat es die Kostenentscheidung des AG aufgehoben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, infolge der bereits vollzogenen Abschiebung des Betroffenen sei die Beschwer des Beteiligten zu 2) in der Hauptsache entfallen; eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung finde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht statt. Jedoch sei nach dem Eintritt der Erledigung der Hauptsache eine isolierte Kostenbeschwerde zulässig. In der Sache lägen die Voraussetzungen für die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen gem. § 16 FEVG nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, die er mit einem bei dem LG am 14.2.2002 eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage eingelegt hat.
Der Beteiligte zu 2) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels, das er u.a. bereits für unzulässig hält.
II. Die weitere Beschwerde des Betroffenen ist nach den §§ 7 Abs. 1, 3 S. 2 FEVG, 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt.
Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht § 20a Abs. 1 S. 1 FGG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Diese Vorschrift schließt in Übereinstimmung mit § 99 Abs. 1 ZPO die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung aus, wenn diese als Nebenentscheidung zur Hauptsache getroffen worden ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das LG hat in seiner Entscheidung zwar ausgesprochen, die „Beschwerde” sei in der Hauptsache erledigt. Dieser Teil d...