Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 22.01.1997; Aktenzeichen 21 S 239/96)

AG Dortmund (Aktenzeichen 127 C 1891/96)

 

Tenor

Die Verjährungsfrist des § 8 Abs. 2 S. 3 WoBindG gilt nicht für einen Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Miete, die auf Grund einer einseitigen Mieterhöhung gem. § 10 WoBindG verlangt wurde (Bestätigung des Rechtsentscheides des BayObLG vom 23.05.1985-WuM 1985, 217 = ZMR 85, 272).

 

Tatbestand

I.

Zwischen dem Kläger als Mieter und den Beklagten als Vermietern besteht ein Mietverhältnis über eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung in Dortmund.

In der Zeit von Februar 1989 bis Juni 1990 zahlte der Kläger aufgrund der Erhöhungserklärung der Beklagten vom 24.01.1989 eine gegenüber der vorangegangenen Zeit erhöhte Grundmiete von monatlich 456,00 DM. Aufgrund einer „Mietänderungsmitteilung” der Beklagten vom 15.06.1990 zahlte der Kläger von Juli 1990 bis einschließlich September 1992 eine Grundmiete von monatlich 486,00 DM. Ab Oktober 1992 zahlte er monatlich 520,02 DM.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß nach einer baulichen Veränderung die Wohnungsgröße seit dem 01.08.1990 80,4 qm und die von der Stadt Dortmund genehmigte monatliche Durchschnittsmiete bis einschließlich Juli 1992 410,84 DM (5,11 DM/qm) beträgt.

Mit seiner vor dem Amtsgericht Dortmund erhobenen Klage verlangt der Kläger wegen angeblich überzahlter Kostenmiete für die Zeit vom 01.02.1989 bis 31.12.1995 Rückerstattung von insgesamt 7.463,15 DM.

Die Beklagten haben nach Rechtshängigkeit für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis 31.12.1995 einen Betrag von 3.273,92 DM zurückerstattet. Gegenüber Erstattungsansprüchen aus der Zeit vor dem 01.01.1992 haben sie die Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben behauptet, wegen des Einbaus von Isolierfenstern und einer Heizung berechne sich die Kostenmiete ab Januar 1989 auf 5,37 DM/qm.

Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, über den nach Rechtshängigkeit erstatteten Betrag hinaus weitere 209,96 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob § 8 Abs. 2 WoBindG auf den Fall einer einseitigen, nicht vereinbarten Mieterhöhung entsprechend anwendbar sei. Auch ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung verjähre nämlich gem. § 197 BGB nach Ablauf von 4 Jahren.

Das mit der Berufung des Klägers befaßte Landgericht hat dem Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Gilt die Verjährungsfrist des § 8 Abs. 2 S. 3 WoBindG für den Rückerstattungsanspruch zu viel bezahlter Miete auch dann, wenn die Überzahlung auf einer unwirksamen einseitigen Mieterhöhung des Vermieters nach § 10 WoBindG beruht?

Nach den Ausführungen des Vorlagebeschlusses stehen dem Kläger für die Zeit vom 01.02.1989 bis 31.12.1991 Rückzahlungsansprüche wegen überzahlter Miete aus § 812 BGB zu. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, daß die analoge Anwendung von § 8 Abs. 2 S. 3 WoBindG angesichts des Normzwecks und der Interessenlage gerechtfertigt sei und daß deshalb der Klageforderung für diesen Zeitraum die wirksam erhobene Einrede der Verjährung entgegenstehe. Sie möchte insoweit von dem Rechtsentscheid des BayObLG vom 23.05.1995 (WuM 1985, 217 = ZMR 85, 272) abweichen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Vorlage ist gem. § 541 Abs. 1 S. 1 ZPO zulässig. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die sich aus einem Rechtsverhältnis über Wohnraum ergibt.

Allerdings ist dem Vorlagebeschluß nicht hinreichend zu entnehmen, aufgrund welcher tatsächlichen und rechtlichen Würdigung die Kammer die Vorlagefrage für entscheidungserheblich hält. Insbesondere hat sich die Kammer nicht mit der durch das Amtsgericht eingehend erörterten und bejahten Frage auseinandergesetzt, ob die in der Berufungsinstanz noch im Streit stehenden Ansprüche nicht bereits deswegen verjährt sind, weil sie der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB unterliegen. Dann wäre die Vorlagefrage für die Entscheidung über die Berufung nicht erheblich. In der Anwendung von § 197 BGB läge keine Abweichung von dem Rechtsentscheid des BayObLG vom 23.05.1985, so daß eine Vorlage allenfalls wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht gekommen wäre. Die Entscheidung des BayObLG befaßt sich nämlich nur mit der Frage der analogen Anwendung von § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 WoBindG. Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte das Mietverhältnis bereits ca. 14 Monate vor Klageerhebung geendet; die Einrede der Verjährung wäre nur dann begründet gewesen, wenn die einjährige Verjährungsfrist des § 8 Abs. 2 S. 3 WoBindG gegolten hätte. Zwar wird in der Entscheidung in einem Nebensatz auf die regelmäßige Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche verwiesen und in diesem Zusammenhang § 195 BGB zitiert. Die Frage, ob § 195 BGB oder § 197 BGB galt, stellte sich jedoch für das BayObLG nicht, weil die Verjährungszeit nach beiden Vorschriften noch nicht abgelaufen war. Hiernach kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Rechtsentscheid des Ba...

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