Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 12 O 307/19)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 29.10.2019 (012 O 307/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der Antragsgegnerin untersagt werden soll, eine in der Nähe des Betriebsgeländes der Antragstellerin befindliche Windenergieanlage zu betreiben, bzw. durch die der Betrieb dieser Anlage beschränkt werden soll.

Die Antragstellerin, die eine Spedition betreibt, unterhält in L-I ihr Betriebsgelände, auf dem sich unter anderem ein Bürogebäude und eine Betriebsleiterwohnung befinden. Sie beschäftigt etwa 30 Mitarbeiter; die Geschäftsführerin der Antragstellerin und ihr Lebensgefährte nutzen die Betriebsleiterwohnung.

In einer Entfernung von 400 Metern von dem Grundstück der Antragstellerin bzw. 460 Metern von dem Büro- und Wohngebäude errichtete die Antragsgegnerin eine Windenergieanlage, gegen deren behördliche Genehmigung die Antragstellerin nicht vorging. Die Anlage wurde im Oktober 2017 in Betrieb genommen.

Am 07.10.2017 wandte sich die Antragstellerin telefonisch an die Stromstörungsstelle, die sie auf eine schriftliche Beschwerde bei der Abteilung "Erneuerbare Energien" verwies.

Im Dezember 2017 erhoben die Geschäftsführerin der Antragstellerin und ihr Lebensgefährte als Bewohner der Betriebsleiterwohnung auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Münster Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid für die Anlage.

Ab dem 30.01.2018 wandte sich die Antragstellerin wiederholt, insbesondere telefonisch, im Hinblick auf Belästigungen durch hörbare Geräuschimmissionen und durch Infraschall an die Antragsgegnerin und es fanden u.a. Ortstermine statt.

Mit Bescheid vom 28.09.2018 untersagte die Bezirksregierung daraufhin den Betrieb der Windenergieanlage vorläufig, der daraufhin eingestellt wurde.

Im November 2018 erhob Herr S vor dem Landgericht Münster Klage gegen die hiesige Antragsgegnerin im Hinblick auf die streitgegenständliche Anlage (AZ 016 O 176/18).

Nach Änderungen an der Anlage, insbesondere durch Veränderungen an der Betriebssoftware, durch die u.a. die Drehzahl der Anlage verringert wurde, hob die Bezirksregierung ihre Ordnungsverfügung unter dem 24.09.2019 auf.

Daraufhin nahm die Antragsgegnerin die Anlage am 04.10.2019 wieder in Betrieb.

Am 25.10.2019 hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, mit dem sie beantragt hat, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die streitgegenständliche Windenergieanlage zu betreiben. Hilfsweise hat sie beantragt, den Betrieb dieser Anlage nach Maßgabe des erkennenden Gerichts zu beschränken.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, nach der ersten Inbetriebnahme der Anlage hätten sich gravierende Krankheitssymptome bei einzelnen Betriebsangehörigen gezeigt, die auch mit erheblichen Störungen für den Betrieb der Antragstellerin einhergegangen seien. Die Gesundheitsbeschwerden hätten insbesondere bestanden in einem Druck auf den Ohren bis zu Ohrenschmerzen und Tinnitus, Herz- und Kreislaufproblemen mit Zittern, Schwindel, hohem Puls, Antriebslosigkeit und Schlappheit, Beklemmungsgefühlen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und akuten Stresssymptomen.

Unmittelbar nach der Einstellung des Betriebs der Anlage hätten sich diese Krankheitssymptome bei den Betroffenen deutlich gebessert, allerdings hätten sich die genannten Beschwerden bereits kurz nach der Wiederinbetriebnahme im Oktober 2019 wieder bemerkbar gemacht. Das Beschwerdebild sei deckungsgleich mit der Beschwerdeentwicklung bei der ersten Inbetriebnahme der Anlage.

Verantwortlich für die genannten Krankheitssymptome sei vorrangig der von der Windenergieanlage ausgehende Infraschall in Frequenzbereichen zwischen 0,5 und 8 Hz, der auf ihrem Grundstück einen Schalldruckpegel von über 70 db erreiche.

Sie hat die Ansicht vertreten, angesichts der von der Anlage ausgehenden Immissionen und der von diesen ausgelösten Gesundheitsproblemen und Befindlichkeitsstörungen lägen eine unzumutbare Besitzbeeinträchtigung und ein unzulässiger Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.

Das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 29.10.2019 den Antrag zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liege nicht vor, da die Antragstellerin durch ihr Verhalten gezeigt habe, dass keine Dringlichkeit bestehe. Denn sie habe sich spätestens am 02.03.2018 wegen der hier streitgegenständlichen Beschwerden an die Bezirksregierung gewandt, dennoch aber mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mehr als 19 Monate - bis zum 25.10.2019 - zugewartet. Irrelevant sei insoweit, dass die Anlage zwischenzeitlich stillgelegt gewesen sei, da in der Wiederinbetriebnahme nach ihrem Vortrag ein gleichartiger Verstoß ...

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