Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis …

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 19.09.1989; Aktenzeichen 5 O 577/88)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten nach einem Gegenstandswert von 20.212,– DM auferlegt.

 

Gründe

Die gemäß § 406 Abs. 5 in Verbindung mit § 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres gegen den Sachverständigenausschuß für Grundstückswerte im Kreis Gütersloh gerichteten Ablehnungsgesuchs ist nicht begründet.

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da eine Ablehnung des Gutachterausschusses nicht möglich ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem vom Ausschuß erstatteten Gutachten seiner Natur nach überhaupt um ein Sachverständigengutachten im Sinne der §§ 402 ff. ZPO (so wohl BGH NJW 1974, 701) oder nur um eine behördliche Auskunft (so Kammergericht NJW 1971, 1848) handelt. Selbst wenn man vorliegend von einem Sachverständigengutachten ausgehen würde, wären die Vorschriften der §§ 402 ff. ZPO nur eingeschränkt anwendbar. Der Gutachterausschuß der §§ 192 ff. Baugesetzbuch ist eine Fachbehörde zur Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken. Aus der Normierung der Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gutachterausschüsse folgt bereits, daß diese öffentlich-rechtliche Institutionen sind, zu deren Amtspflichten es gehört, unparteiisch, unter Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Erkenntnisquellen und ohne Bindungen an irgendwelche Weisungen auf Antrag den Wert eines Grundstückes oder Grundstücksteiles zu ermitteln, anzugeben und im einzelnen darzulegen.

Daraus folgt aber zwingend, daß insbesondere solche Vorschriften der §§ 402 ff. ZPO unanwendbar sind, die auf die Einzelperson eines Sachverständigen zugeschnitten sind (vgl. … Baumbach/Lauterbach, 48. Auflage 1990, Übersicht vor § 373 Anmerkung 5). Hier zu gehört insbesondere auch die Vorschrift des § 406 ZPO.

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die Unzulässigkeit der Ablehnung eines Gutachterausschusses in seiner Gesamtheit nicht dazu, daß den Parteien zivilprozessuale Rechte abgeschnitten werden. Es ist gerade Aufgabe des Gerichtes, den Beweiswert eines solchen Gutachtens nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu würdigen. Im Rahmen dieser Würdigung erlangen die tatsächlichen Umstände für das Gericht Bedeutung, aus denen Verfahrensbeteiligte Zweifel an der Unvoreingenommenheit der die Auskunft erteilenden natürlichen Personen herleiten. Dabei wird das Gericht insbesondere zu berücksichtigen haben, ob Einwendungen gegen das Gutachten … die die Beklagte durch die Nichtbeteiligung ihres Prozeßbevollmächtigten erst jetzt geltend machen, zur einer Ergänzung des Gutachtens führen müssen.

Im übrigen wäre das Vorbringen der Beklagten auch für sich nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Gutachterausschuß zu begründen. Zwar ist der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht zum Ortstermin eingeladen worden. Nach der Rechtsprechung wird auch regelmäßig ein Grund für eine Befangenheit des Sachverständigen gegeben sein, wenn der Sachverständige eine Sachbesichtigung in Anwesenheit nur einer der Parteien durchführt, ohne die andere Partei zu benachrichtigen und ihr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Insbesondere dann, wenn sich der Sachverständige zuvor und bei der Besichtigung bei einer Partei technische Informationen verschafft, ohne der anderen Partei Gelegenheit zu geben, seine Fragen kennenzulernen und ihrerseits zur Information des Sachverständigen beizutragen, entsteht bei der nichtverständigten Partei der objektiv begründete Eindruck, daß die Unparteilichkeit des Sachverständigen bei der Erstattung des Gutachtens beeinträchtigt ist. Sie weiß nämlich nicht, welche Erläuterungen sich der Sachverständige von der anwesenden Partei hat geben lassen. So liegt der Sachverhalt im vorliegenden Fall jedoch nicht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß ein persönlicher Bevollmächtigter der Beklagten über den Ortstermin unterrichtet war und an diesem teilgenommen hat. Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte schon im einzelnen vortragen müssen, daß das Nichterscheinen ihrer Prozeßbevollmächtigten, auf dar Erscheinen sie offenbar selbst wenig Wert gelegt hat, da sie sich mit diesen nicht in Verbindung gesetzt hat, zu einer mangelnden Information des Gutachterausschusses beigetragen haben soll.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, wobei der Senat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung den Gegenstandswert für die Beschwerde mit einem Drittel des Wertes der Hauptsache bemessen hat.

 

Unterschriften

Dr. Palm, Brahm, Dr. Krüger

 

Fundstellen

Haufe-Index 1721141

NJW 1991, 575

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