Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 06.09.1989; Aktenzeichen 13 T 288/89) |
AG Iserlohn (Beschluss vom 31.03.1989; Aktenzeichen 44 II 21/88 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise aufgehoben.
Auf die sofortige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts Iserlohn vom 31.03.1989 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an die Wohnungseigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage zu Händen des Beteiligten zu 1) 1.600,12 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.07.1988 zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag des Beteiligten zu 1) abgewiesen, soweit er nicht in Höhe von 77,22 DM zurückgenommen worden ist.
Die weitergehende sofortige erste und sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens trägt der Beteiligte zu 1) 17 %, die Beteiligte zu 2) 83 %.
Die Beteiligte zu 2) hat die dem Beteiligten zu 1) im Verfahren erster und zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 83 % zu erstatten. Im Verfahren der weiteren Beschwerde findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.840,20 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligte zu 2) ist innerhalb der vorbezeichneten Wohnungs- und Teileigentumsanlage Eigentümerin der Wohnungen Nr. … und … sowie der Garagen Nr. … und … des Aufteilungsplanes. In der Eigentümerversammlung vom 25.04.1986 wurde der Beteiligte zu 1) mit Wirkung vom 01.05.1986 zum Verwalter bestellt. Unter dem Tagesordnungspunkt 3. wurde ferner der Verwalter durch Beschluß ermächtigt, rückständige Wohngelder im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
In der Eigentümerversammlung vom 14.02.1987 wurde über einen Antrag des Miteigentümers … über die Abberufung des Beteiligten zu 2) aus wichtigem Grund abgestimmt. Die von dem Beteiligten zu 1) und einem weiteren Miteigentümer unterzeichnete Versammlungsniederschrift enthält dazu die folgenden Feststellungen:
„Für die Abbestellung des Verwalters … aus wichtigem Grund stimmten die Wohnungseigentümer … und … mit 5513/10000 Anteilen, dagegen stimmten die Wohnungseigentümer … und … mit 4487/10000 Anteilen. Daraufhin wurde festgestellt, daß die Abbestellung unwirksam ist, da eine Abbestellung des Verwalters aus wichtigem Grund gemäß § 18, Ziffer 2 der Teilungserklärung einer 3/4-Mehrheit bedarf.
Daraufhin zog …, zugleich auch für seine von ihm vertretene Ehefrau, den Antrag zu Tagesordnungspunkt 2, „Bestellung der … Liegenschaftsverwaltung GmbH, …, zur Verwalterin” zurück. … sagte zu, dem Verwalter die Einnahmen- und Ausgabenbelege der Monate Januar-April 86 zu übersenden, damit der Verwalter in der Lage ist, die Wohngeldabrechnung 1986 zu erstellen.”
In dieser Eigentümerversammlung ging der Beteiligte zu 1) aufgrund der Teilungserklärung in ihrer ursprünglichen Fassung durch die notarielle Urkunde vom 23.12.1980 (UR-Nr. … Notar …) davon aus, daß die Abberufung des Verwalters aufgrund des § 18 Nr. 2 einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bedürfe. Die Abänderung der Teilungserklärung durch die notariell beglaubigte Erklärung vom 23.04.1981 (UR-Nr. … Notar …) war dem Beteiligten zu 1) nicht bekannt. In dieser Erklärung ist § 18 Nr. 2 der Teilungserklärung dahin geändert worden, daß über die Abberufung des Verwalters mit Stimmenmehrheit zu beschließen ist mit der Maßgabe, daß eine Abberufung vor Ablauf der Dauer, für die der jeweilige Verwalter bestellt ist, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist. Die Teilungserklärung mit ihrer Ergänzung, die von der Beteiligten zu 2) und ihrem Ehemann … gemeinsam abgegeben war, ist durch Eintragung im Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums geworden. Der in der Eigentümerversammlung anwesende Herr … hat auf diese Änderung der Teilungserklärung nicht hingewiesen. In einem früheren gerichtlichen Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz hat er, vor dem Landgericht Hagen dazu erklärt, die Abänderung der Teilungserklärung sei ihm damals nicht mehr gegenwärtig gewesen.
In der Eigentümerversammlung vom 07.06.1988 sind die von dem Beteiligten zu 1) aufgestellten Wohngeldabrechnungen für die Zeiträume vom 01.05. bis zum 31.12.1986 sowie für das Jahr 1987 genehmigt worden. In dem vorliegenden Verfahren nimmt der Beteiligte zu 1) im eigenen Namen handelnd die Beteiligte zu 2) auf Zahlung von Fehlbeträgen in Anspruch, die sich jeweils aus den Wohngeldeinzelabrechnungen für ihre Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten für die vorgenannten Zeiträume ergeben. Wegen der Einzelheiten dieser Abrechnung wird auf die zu den Verfahrensakten gereichten Abschriften Bezug genommen. Den sich daraus ergebenden Fehlbetrag hat der Beteiligte zu 1) auf insgesamt 2.345,42 DM beziffert, macht jedoch für das Abrechnungsjahr 1987 nur einen um 428,– DM gekürzten Teilbetrag im Hinblick darauf geltend, daß er die Beteiligte zu 2) in einem anderen Verfahren (8 II 191/87 WEG AG Iserlohn) in dieser Höhe auf Wohngeldvo...