Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungszuweisung wg. Übernachtungsbesuchen der neuen Lebensgefährtin
Leitsatz (amtlich)
Wiederholte Besuche der neuen Lebensgefährtin des Ehemannes, teilweise auch über Nacht, stellen zumindest in einer beengten Wohnsituation eine unbillige Härte im Sinne des § 1361b Abs. 1 BGB dar. Die eheliche Wohnung ist daher in einem zeitlich begrenzten Umfang - hier: bis zum Ablauf des Trennungsjahres - der Ehefrau zuzuweisen, auch wenn der Ehemann Alleineigentümer ist.
Normenkette
BGB § 1361b Abs. 1
Verfahrensgang
AG Brakel (Beschluss vom 21.09.2015; Aktenzeichen 10 F 34/15) |
Tenor
I. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der am 21.09.2015 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Brakel teilweise abgeändert.
Die Ehewohnung, gelegen B-Weg, X, wird für den Zeitraum bis zum 30.06.2016 der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die genannte Wohnung bis zum Ablauf des 15.01.2016 zu räumen, an die Antragstellerin herauszugeben und für die Dauer der Zuweisung nicht mehr zu betreten. Bei der Vollstreckung sind die § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht anzuwenden.
Ihm wird aufgegeben, der Antragstellerin für die Dauer der Zuweisung sämtliche Wohnungsschlüssel auszuhändigen.
Der Antragstellerin wird aufgegeben, für den Zeitraum der Zuweisung ab dem 16.01.2016 bis zum 30.06.2016 an den Antragsgegner eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 250,- EUR zu zahlen.
Die weiter gehenden Beschwerden der Beteiligten werden - unter Zurückweisung der beiderseitigen Anträge im Übrigen - zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beteiligten jeweils zu 1/2, die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Ihre Ehe, die kinderlos blieb, wurde am 15.05.1996 geschlossen, die Trennung erfolgte am 19.07.2015. Der Antragsgegner ist 52, die Antragstellerin 64 Jahre alt.
Die Beteiligten leben in der Ehewohnung, einem freistehenden Einfamilienhaus, welches gebaut wurde, als die Beteiligten schon liiert, aber noch nicht verheiratet waren. Das Haus, welches im Erdgeschoss über einen offenen Wohn-/Ess-/Küchenbereich nebst Gästetoilette und im Obergeschoss über zwei ungefähr gleich große, durch das einzige Badezimmer getrennte Zimmer verfügt, steht im Alleineigentum des Antragsgegners, der das Baugrundstück von seinem Vater zugewendet bekam. Seit der Trennung schlafen die Beteiligten in den getrennten Zimmern im Obergeschoss.
Der Antragsgegner ist selbstständiger Tischler mit einem Einkommen von ca. 1.700,- EUR netto.
Die Antragstellerin verfügt über ein monatliches Einkommen von 558,61 EUR aus zwei Renten. Außerdem zahlt der Antragsgegner seit August 2015 Trennungsunterhalt in Höhe von 275,- EUR, der jedoch im August 2015 mit einer Telefonrechnung verrechnet wurde. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner gerichtlich auf Zahlung eines höheren Unterhalts in Anspruch.
Der Antragsgegner ließ die Antragstellerin durch Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20.08.2015 auffordern, aus der bisherigen Ehewohnung bis zum 30.09.2015 auszuziehen.
In der Folgezeit besuchte die neue Lebensgefährtin des Antragsgegners diesen in der Wohnung und blieb zum Teil auch für die Nacht.
Ein erster Übernachtungsbesuch fand am 09.09.2015 bis kurz nach 05.00h am Folgetag statt. Auch am 10.09.2015 übernachtete die Lebensgefährtin dort von ca. 20.00h bis 05.00h.
Durch Fax ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10.09.2015 ließ die Antragstellerin den Antragsgegner sodann auffordern, derartige Störungen der Ehe zu unterlassen.
Gleichwohl fanden bis einschließlich November 2015 folgende weiteren Besuche der Lebensgefährtin des Antragsgegners in der Ehewohnung statt: am 11.09.2015 von 06.00h bis 11.00h; am 12.09.2015 jedenfalls von 07.30h bis 11.00h (mit gemeinsamen Frühstück im Essbereich); am 13.09.2015 von 21.45h bis 05.40h; am 14.09.2015 von 21.40h bis 05:13h, am 15.09.2015 von 20.12h bis 05.13h, am 16.09.2015 von 10.31h bis 05.10h, am 17.09. um 20.59h bis 22.41h sowie von 23.05h bis 05.23h, am 20.09.2015 von 20.56h bis 22.56h sowie von 23.16h bis 05.15h; am 22.09.2015 von 20.15h bis 05.17h; am 27.09.2015 bis 22.44h; am 28.09.2015 von 21.15h bis 22.29h; am 30.09.2015 von 22.00h bis 05.00h; am 01.10.2015 von 21.15h bis 22.00h; am 04.10.2015 von 21.47h bis 05.35h; am 07.10.2015 von 20.00h bis 22.00h; am 08.10.2015 von 20.35h bis 22.11h; am 10.10.2015 von 19.20h bis 05.30h; am 13.10.2015 von 21.20h bis 22.40h; am 15.10.2015 von 20.30h bis 23.00h; am 16.10.2015 von 20.15h bis 07.00h; am 18.10.2015 von 10.00h bis 11.30h sowie von 20.30h bis 23.10h; am 20.10.2015 von 22.00h bis 23.10h; am 23.10.2015 von einem unbekannten Zeitpunkt bis 23.15h; am 24.10.2015 von 21.00h bis 05.40h; am 25.10.2015 um 21.00h; am 28.10.2015 von 19.53h bis 23.20h; am 30.10.2015 von 20.15h bis 22.45h; am 01.11.2...