Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 26.06.1995; Aktenzeichen 6 O 192/89)

OLG Hamm (Urteil vom 19.09.1990; Aktenzeichen 12 U 25/90)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und die Anschlußbeschwerde der Gläubiger wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der am 26. Juni 1995 verkündete Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgericht Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Die Gläubiger werden ermächtigt, die nach dem vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1990 (12 U 25/90 OLG Hamm = 6 O 192/89 LG Bochum) der Schuldnerin obliegenden Mängelbeseitigungsarbeiten:

    b) die durch die nicht erfolgte Entfernung der Kunststofffolien an den – Gummiabdichtungen entstandenen Undichtigkeiten sind zu beseitigen (Ziffer 5.7 = Bl. 24 des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 14.08.1987 im Beweissicherungsverfahren 3 H 28/87 AG Witten),

    f) die Dachfirstabdeckungen wehen heraus,

    durch von den Gläubigern zu beauftragende Firmen vornehmen zu lassen.

  2. Die Schuldnerin ist verpflichtet, die für die Nachbesserungsarbeiten voraussichtlich erforderlichen Kosten von 6.400,00 DM an die Gläubiger vorauszuzahlen.

Der weitergehende Antrag der Gläubiger wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schuldnerin zu 2 % und die Gläubiger zu 98 % nach einem Beschwerdewert von 170.425,41 DM.

 

Tatbestand

I.

Der Senat hat durch Urteil vom 13.09.1990 die damalige Klägerin und jetzige Schuldnerin auf die Widerklage der Beklagten und jetzigen Gläubiger verurteilt, an einer von der Klägerin für die Beklagten errichteten Stahlhalle in …, verschiedene Mängel entsprechend den gutachtlichen Feststellungen des Sachverständigen … in einem vorausgegangenen Beweissicherungsverfahren zu beseitigen.

Die Gläubiger haben die Schuldnerin unter Fristsetzungen zur Mängelbeseitigung aufgefordert und halten unter Berufung auf ein von ihnen eingeholtes Privatgutachten des Sachverständigen … die von der Schuldnerin ausgeführten Sanierungsarbeiten für nicht ausreichend. Sie haben für die ihrer Ansicht nach erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten Kostenvoranschläge verschiedener Firmen eingeholt, die sich einschließlich der Gutachtenkosten des Sachverständigen … auf 173.300/41 DM belaufen.

Die Gläubiger haben beantragt,

  1. sie zu ermächtigen, die nach dem vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1990, 12 U 25/90, und des Landgerichts Bochum vom 13. November 1989, 6 O 192/89, der Schuldnerin obliegenden Mängelbeseitigungsarbeiten:

    1. bei den Stößen der mit Gummiabdichtungen versehenen …-Isowandplatten „TL 66” sind folgende Fugenspalten auf einen Abstand von maximal 14 mm zu reduzieren:

      • bei der Längswand A der Spalt bei Binderstiel A 2 (Ziff. 5.6 des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 14.08.1987 im Beweissicherungsverfahren 3 H 28/87 AG Witten, Bl. 18),
      • bei der Längswand B an vier Stellen (Ziffer 5.6 = Bl. 18 des Gutachtens),
      • bei der Giebelwand = alle Fugen (Ziffer 5.6 = Bl. 23 des Gutachtens),
      • beim Übergang von Giebelwand zur Dachfläche (Ziffer 5.6 = Bl. 23 des Gutachtens),
    2. die durch die nicht erfolgte Entfernung der Kunststoffolien an den Gummiabdichtungen entstandenen Undichtigkeiten sind zu beseitigen (Ziffer 5.7 = Bl. 24 des Gutachtens),
    3. die unter Ziffer 5.8 = Bl. 24, 25, 26 des Gutachtens genannten Fehler der Wärmeisolierung (Kältebrücken) sind zu beseitigen,

      nämlich

      • Unterbrechung der Wärmedämmung zwischen Giebelwand und Iso-Dach,
      • Übergang von Giebelwand = zu Längswand B,
    4. die Undichtigkeit zwischen den Iso-Dachplatten und Traufprofilen am Randauflager ist zu beseitigen (Ziffer 5.13 = Bl. 28 des Gutachtens),
    5. die Dachrinne ist durch Verbiegung der Rinnenhaken zu begradigen (Ziffer 5.17 = Bl. 30 des Gutachtens),
    6. die Dachfirstabdeckungen wehen heraus,

      durch von den Gläubigern zu beauftragende Firmen vornehmen zu lassen;

  2. die Schuldnerin zu verpflichten, die für die Nachbesserungsarbeiten entstehenden voraussichtlichen Kosten in Höhe von 173.300,41 DM an die Gläubiger vorauszuzahlen.

Die Schuldnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat behauptet, sie habe sämtliche ihr nach dem Senatsurteil obliegenden Mängelbeseitigungsarbeiten ausgeführt.

Das Landgericht hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … vom 11.01.1995 sowie dessen ergänzende Anhörung im Termin vom 26.06.1995 Beweis erhoben.

Sodann hat das Landgericht durch Beschluß vom 26.06.1995 die Gläubiger ermächtigt, die der Schuldnerin obliegenden Mängelbeseitigungsarbeiten zu 1 a) und f) des Antrages der Gläubiger durch von den Gläubigern zu beauftragende Firmen vornehmen zu lassen. Ferner hat das Landgericht die Schuldnerin verpflichtet, die voraussichtlichen Kosten für die Nachbesserungsarbeiten in Höhe von zusammen 32.000,00 DM brutto (zu a) 29.125,00 DM und zu f) 2.875,00 DM) vorauszuzahlen.

Gegen diesen Beschluß richten sich unter Vertiefung und Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 04.08.1995 sowie di...

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