Verfahrensgang

AG Meschede (Entscheidung vom 10.03.2011; Aktenzeichen 7 F 160/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meschede vom 10.3.2011 aufgehoben.

Die Erinnerung des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meschede vom 18.1.2011 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

In dem Ausgangsverfahren hatten Antragsteller und Antragsgegnerin gegenläufige Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge - Aufenthaltsbestimmungsrecht - nach § 1671 BGB gestellt.

Der Beteiligte zu 2) war der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zu Verfahrenskostenhilfebedingungen als Rechtsanwalt beigeordnet.

Ohne Durchführung eines Termins hatten die Beteiligten des Ausgangsverfahrens dann auf Vorschlag der Familienrichterin eine sog. Elternvereinbarung, mit der das anhängige Verfahren erledigt wurde, geschlossen.

Mit Antrag vom 24.11.2010 hat der Beteiligte zu 2) die Festsetzung von Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse in Höhe von 810,99 € beantragt. Neben Verfahrens- und Einigungsgebühr hat der Beteiligte zu 2) dabei auch die Festsetzung einer Termingebühr nach Nr.3104 RVG-VV in Höhe von 226,80 € nebst anteiliger Umsatzsteuer begehrt.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht durch die funktionell zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 18.1.2011 aus der Staatskasse zu zahlende Gebühren und Auslagen in Höhe von 541,09 € festgesetzt. Die Termingebühr hat die Urkundsbeamtin nicht festgesetzt, da die Kostenvorschrift der Nr.3104 RVG-VV auf die in Sorgerechtsverfahren stattfindende Erörterung keine Anwendung finde.

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht durch die funktionell zuständige Richterin mit Beschluss vom 10.3.2011 den Beschluss vom 18.1.2011 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 810,99 € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 1.4.2011.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung des Beschlusses vom 10.3.2011 und unter Zurückweisung der Erinnerung des Beteiligten zu 2) zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 18.1.2011.

Entgegen der Ansicht der Familienrichterin und des Beteiligten zu 2) ist eine Termingebühr nach Nr.3104 RVG-VV weder in direkter noch in analoger Anwendung entstanden. Die Entstehung der Termingebühr setzt voraus, dass es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um ein Verfahren handelt, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in einem Sorgerechtsverfahren gerade nicht vorgeschrieben. Eine mündliche Verhandlung ist die mit den Beteiligten grundsätzlich vorzunehmende mündliche Erörterung nämlich gerade nicht (Gerold-Schmidt=Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, Nr.3104 VV Rn.29 m. w. N. zur Rechtsprechung).

Diese Auffassung hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bereits während der Geltung des FGG vertreten (Beschluss vom 15.4.2009 - 6 WF 110/09 - ; Beschluss vom 2.6.2009 - 6 WF 124/09 - und Beschluss vom 22.3.2010 - 6 WF 85/10 - ). Sie entspricht auch der überwiegenden während der Geltung des FGG ergangenen Rechtsprechung (OLG Köln AGS 2008, 593; OLG Düsseldorf AGS 2009, 114; OLG Koblenz RVGReport 2008, 359).

Der Senat sieht aufgrund der Einführung des FamFG keine Veranlassung, seine zum FGG entwickelte Rechtsprechung zu ändern. Die von der Amtsrichterin und dem OLG Stuttgart (NJW 2010, 3524) angeführte Vorschrift des § 155 FamFG zur zeitnahen Ansetzung eines Erörterungstermins entspricht nämlich der Vorschrift des § 50e FGG. Auch der nach § 155 FamFG anzuberaumende Termin bleibt Erörterungstermin und ist keine mündliche Verhandlung.

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3731503

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