Entscheidungsstichwort (Thema)
Mutwilligkeit eines Verfahrenskostenhilfebegehrens für ein Abänderungsverfahren nach §§ 240, 253 FamFG bei unterlassener Stellungnahme im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Unterlässt es der Antragsgegner in einem vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren ohne triftigen Grund, in einer rechtzeitigen Stellungnahme Einwendungen geltend zu machen, mit denen er ohne weiteren Aufwand eine Unterhaltsfestsetzung verhindern könnte, so ist ein anschließend von ihm gem. §§ 240, 253 FamFG eingeleitetes Abänderungsverfahren als verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig i.S.v. §§ 114 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG zu beurteilen.
2. Dies gilt insbesondere, wenn er materiell-rechtlich zu entsprechender Auskunft verpflichtet ist, deren Verletzung der Gesetzgeber - wie etwa in § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG - ausdrücklich im Rahmen der Kostenentscheidung sanktioniert.
Normenkette
ZPO §§ 114, 113 Abs. 1; FamFG § 243 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 21.11.2012; Aktenzeichen 602 F 5772/12) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Gegen den Antragsteller war am 18.7.2012 auf Antrag des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren ein Beschluss des AG Hannover ergangen, mit dem eine Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers für das Kind N. K., geboren am ... 2008, in Höhe des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind festgesetzt wurde. Der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung war dem Antragsteller am 13.6.2012 zugestellt worden, worauf er sich nicht geäußert hatte. Die gegen den Beschluss vom 18.7.2012 unter Berufung auf mangelnde Leistungsfähigkeit eingelegte Beschwerde des Antragstellers nahm er nach Hinweis des Senats, dass mit der Beschwerde gem. § 256 FamFG nur die in § 252 Abs. 1 FamFG bezeichneten Einwendungen geltend machen können, zurück und verfolgte bei dem AG seinen hilfsweise gestellten Abänderungsantrag nach § 240 FamFG nebst Verfahrenskostenhilfeantrag weiter. Zur Begründung führte er aus, er sei in den 1990er Jahren mit seiner Familie als Flüchtling aus dem Kosovokrieg nach Deutschland gekommen, habe nach langer Duldung schließlich eine befristete Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis erhalten, jedoch nach einer Ausbildung zur Sicherheitskraft mit einer kurzen Ausnahme im Jahr 2011 in diesem Bereich noch nicht gearbeitet und sei nicht leistungsfähig, weil er als ungelernter Arbeiter kein höheres Bruttoeinkommen als 1.250 EUR erzielen könne. Darüber hinaus sei er noch drei weiteren minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet: der am ... 2000 geborenen F. K., der am ... 2004 geborenen S. K. und dem am ... 2006 geborenen A. S..
Das AG hat dem Antragsteller die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 21.11.2012 mit der Begründung versagt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung seine aktuellen Einkommensverhältnisse und die Erwerbsbemühungen nicht dargelegt habe.
Gegen den ihm am 3.12.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.12.2012 Beschwerde eingelegt. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben.
Es kann dahinstehen, ob wegen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber vier minderjährigen Kindern teilweise Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung bestehen. Denn das Verfahrenskostenhilfebegehren des Antragstellers ist mutwillig i.S.v. §§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.
Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Rechtsverteidigung mutwillig ist, wenn der Antragsgegner es ohne triftigen Grund unterlässt, in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren rechtzeitig Einwendungen geltend zu machen, mit denen er ohne Aufwand ein Hauptsacheverfahren verhindern könnte (vgl. OLG Hamm vom 12.8.2011 - 10 WF 299/10; MDR 2011, 1235-1236 (Leitsatz und Gründe) FamRZ 2012, 47-48 (Leitsatz und Gründe)). Danach steht einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit entgegen, wenn dem Rechtssuchenden eine einfachere und billigere Möglichkeit der Geltendmachung offensteht, die auch ein selbst für die Rechtsverfolgungs- bzw. -verteidi-gungskosten aufkommender Beteiligter vernünftigerweise wählen würde, wobei es selbstverständlich ist, dass sich eine in beliebig rechtserheblicher Weise in Anspruch genommene Person dem - soweit dies aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgt - entgegenstellt und - je nach den persönlichen Fähigkeiten mehr oder wenig substantiiert und qualifiziert - den für unberechtigt gehaltenen Anspruch zurückweist.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG ebenfalls deutlich gemacht, dass auch ein letztlich obsiegender Unterhaltsverpflichteter, der einer materiell rechtlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht rechtzeitig und vollständig nachgekommen ist, mit den Prozess- bzw. ...