Leitsatz (amtlich)
Ein gemäß Art. 25 I 2 EuGVVO (VO (EU) 1215/2012) vereinbarter Gerichtsstand ist ein ausschließlicher Gerichtsstand, wenn die Parteien insoweit nichts anderes vereinbart haben. Das folgt aus den normativen Vorgaben der EuGVVO für die Auslegung einer derartigen Gerichtsstandvereinbarung.
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht O.
Gründe
I.
Die in Spanien ansässige Klägerin begehrt von dem im Bezirk des Amtsgerichts N wohnhaften Beklagten die Zahlung von 2.490 EUR und begründet diesen Anspruch zusammengefasst damit, dass sie und der Beklagte im September/Oktober 2014 einen Partner-Dienstleistungsvertrag zur Optimierung von Entgeltsystemen geschlossen hätten, aus dem sie ihre Verpflichtungen erfüllt habe, der Beklagte aber hinsichtlich seiner Zahlungspflicht säumig sei. Der von der Klägerin vorgelegte Partner-Dienstleistungsvertrag enthält am Ende unter Ziffer 6 die Klausel "Gerichtsstand ist O. Es gelten die beigefügten AGB.". Die AGB bestimmen unter Ziffer 11 "Als Gerichtsstand wird O vereinbart.".
Auf einen entsprechenden Hinweis durch das Amtsgericht N hat die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht O beantragt. Mit Beschluss vom 06.12.2016 hat sich das Amtsgericht N für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht O verwiesen. Es sei örtlich nicht zuständig, die Parteien hätten als Kaufleute im Vertrag als ausschließlichen Gerichtsstand O vereinbart.
Mit Beschluss vom 13.01.2017 hat sich auch das Amtsgericht O für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Senat zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. O sei nicht als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden, weshalb N weiterhin als allgemeiner Gerichtsstand örtlich zuständig geblieben sei. Der Verweisungsbeschluss sei objektiv willkürlich und deshalb nicht bindend. Im Verfahren vor dem Senat hat die Klägerin ausgeführt, dass der von den Parteien vereinbarte Gerichtsstand gem. § 23 Abs. 1 S. 2 EuGVVO a.F. ein ausschließlicher sei.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Verschiedene ordentliche Gerichte, die Amtsgerichte N und O, haben sich jeweils für unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen, da das im Verhältnis zu beiden Amtsgerichten nächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist und das im hiesigen befindliche Amtsgericht N als erstes Prozessgericht mit der Sache befasst war.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist das Amtsgericht O zuständig.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts O folgt aus der Gerichtsstandsvereinbarung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Partner-Dienstleistungsvertrag, die gem. Art. 25 Abs. 1 S. 2 EuGVVO (VO (EU) 1215/2012) zu einer ausschließlichen Zuständigkeit führt. Die EuGVVO ist nach ihrem Art 66 Abs. 1 in der Fassung der VO (EU) 1215/2012 anzuwenden, da das gerichtliche Verfahren nach dem 09.01.2015 eingeleitet wurde.
Art. 25 EuGVVO ist anwendbar, da kein reiner Inlandsfall vorliegt. Die Klägerin hat ihren Sitz in Spanien, der Beklagte seinen Wohnsitz in Deutschland. Der Gerichtsstand wurde formwirksam im Sinne von Art. 25 Abs. 1 S. 3 EuGVVO, nämlich schriftlich in dem von beiden Parteien unterzeichneten Partner-Dienstleistungsvertrag vereinbart; auch die Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB genügt den Formanforderungen aus Art. 25 Abs. 1 S. 3 EuGVVO, da der von beiden Parteien unterzeichnete Partner-Dienstleistungsvertrag ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt (vgl. zur Vorgängernorm Art. 23 EuGVVO (VO (EG) 44/2001): OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.01.2004 - 23 U 70/03 - zitiert nach juris, Tz. 32).
Gem. Art. 25 Abs. 1 S. 2 EuGVVO handelt es sich bei der durch Gerichtsstandsklausel vereinbarten Zuständigkeit um eine ausschließliche Zuständigkeit, da die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die beiden Gerichtsstandsregelungen "Gerichtsstand ist O." und "Als Gerichtsstand wird O vereinbart." lassen keinen Parteiwillen erkennen, etwas anderes als einen ausschließlichen Gerichtsstand zu vereinbaren. Eine solche Abweichung kann auch konkludent vereinbart werden; der Klägerin obliegt insoweit die Darlegungs- und Beweislast (vgl. zur Vorgängernorm Art. 23 EuGVVO (VO (EG) 44/2001): OLG Köln, Urt. v.12.01.2007 - 19 U 11/07 - zitiert nach juris, Tz. 12) . Die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen, sondern vielmehr selbst die Auffassung vertreten, dass der vereinbarte Gerichtsstand entsprechend der EuGVVO ein ausschließlicher sei.
Damit schließt die Vereinbarung den nach nationalem Recht begründeten allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten aus.
Der Senat weist darauf hin, dass die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung hier wesentlich von den unmissverständlichen Vorgaben der EuGVVO geprägt ist. Würde es sich um einen reinen Inlandsfall handeln, beständen keine vergleichbaren normativen Vorgaben für die Auslegung. Der Senat geht in solchen Fällen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Gerichtsstandsvereinbarungen wie die vorliegende eine Aus...