Entscheidungsstichwort (Thema)

Angleichung ausländischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es gibt bei der Angleichung srilankischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht keine feste Regel, nach der ein nach srilankischem Recht erworbener persönlicher Eigenname als Vorname und der vom Vater abgeleitete Eigenname als Familienname anzusehen ist.

2. Es ist daher möglich, wenn ein Ehegatte seinen persönlichen Eigennamen als Vornamen und den Eigennamen nach seinem Vater als Familiennamen und der andere Ehegatte den Eigennamen nach seinem Vater als Vornamen und seinen persönlichen Eigennamen als Familiennamen im Sinne des deutschen Rechts bezeichnen.

 

Normenkette

EGBGB Art. 10; PStG §§ 11, 15a, 45

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 15.09.2005; Aktenzeichen 5 T 138/05)

AG Münster (Beschluss vom 31.01.2005; Aktenzeichen 22 III 89-90/04)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde wird der Beschluss des AG vom 31.1.2005 zu Ziff. 2 seines Beschlusstenors abgeändert.

Die Standesbeamtin des Standesamts N wird angewiesen, entsprechend ihrer Namensangleichungserklärung in Spalte 2 des anzulegenden Familienbuchs den Familiennamen der Beteiligte zu 2) "A1" und ihren Vornamen "K1" einzutragen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind deutsche Staatsbürger srilankischer Herkunft und tamilischer Volkszugehörigkeit. Sie haben am 5.7.1999 vor dem srilankischen Hochkommissar in Singapur die Ehe geschlossen. Die deutsche Staatsangehörigkeit haben sie durch Einbürgerung erhalten, und zwar der Beteiligte zu 1) am 27.3.2004 und die Beteiligte zu 2) am 18.7.2005.

Die Beteiligten haben am 23.4.2004 beim Standesamt N gem. § 15a PStG die Anlegung eines Familienbuches beantragt und zur Niederschrift der Standesbeamtin eine Angleichungserklärung persönlicher Namen an das deutsche Namensrecht sowie eine Ehenamensbestimmung gem. Art. 10 Abs. 2 EGBGB abgegeben. Danach hat der Beteiligte zu 1) seinen von seinem Vater abgeleiteten Eigennamen "R1" zu seinem zukünftigen Vornamen und seinen persönlichen Eigennamen "K2" zu seinem Familiennamen bestimmt. Die Beteiligte zu 2) hat - umgekehrt - ihren persönlichen Eigennamen K1, bei dem es sich um einen weiblichen Namen handelt, zu ihrem Vornamen und den persönlichen - männlichen - Eigennamen ihres Vaters A1 zu ihrem Familiennamen bestimmt. Zu ihrem gemeinsamen Ehenamen haben beide den in der vorgenannten Weise festgelegten Familiennamen des Beteiligten zu 1) bestimmt.

Die Standesbeamtin hegte Zweifel hinsichtlich folgender Fragen:

1. Welcher Namensbestandteil eines srilankischen Namens kann im Wege der Angleichung zu einem Vor- und welcher zu einem Familiennamen bestimmt werden?

2. Hat die Ehefrau eine wirksame Angleichungserklärung abgeben können, obwohl sie im Zeitpunkt der Erklärung noch srilankische Staatsangehörige war?

Angleichungserklärungen, die mit der von der Beteiligten zu 1) abgegebenen gleichlauten, sind vom Standesamt N in Übereinstimmung mit der in vorangegangenen Beschlüssen des AG zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung in zurückliegender Zeit stets akzeptiert worden. Soweit für die Entgegennahme der Angleichungserklärung in den Fällen, in denen kein Familienbuch angelegt wird, nach § 15c Abs. 2 PStG das Standesamt C I zuständig ist, hat dieses aber unter Berufung auf entsprechende Beschlüsse des LG Berlin die bei dem Standesamt N aufgenommenen und nach Berlin weitergeleiteten Erklärungen unerledigt zurückgegeben. Nach Auffassung des Standesamtes I in C entspricht der persönliche Eigenname dem Vornamen nach deutschem Recht. Der väterliche Eigenname kennzeichne die Familienzugehörigkeit und sei daher am ehesten mit dem Familiennamen vergleichbar. Daher könne der persönliche Eigenname nicht zum Familiennamen bestimmt werden.

Die Standesbeamtin hat Bedenken, weiterhin eine Namensangleichungserklärung in das Familienbuch einzutragen, die von dem Standesbeamten des Standesamts C I nicht akzeptiert wird. Sie hat daher mit Verfügung vom 23.4.2004 den Vorgang gem. § 45 Abs. 2 PStG dem AG zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob sie

1. die Namensführung der Ehegatten entsprechend dem Inhalt ihrer Angleichungserklärungen in das anzulegende Familienbuch zu übernehmen hat,

2. die Ehenamensbestimmung der Beteiligten zu 1) und 2) in Spalte 10 des Familienbuchs zu vermerken hat.

Die zu 3) beteiligte Standesamtsaufsicht hat die Vorlage der Standesbeamtin an das AG weitergeleitet.

Durch Beschluss vom 31.1.2005 hat das AG die Standesbeamtin angehalten, hinsichtlich der Namensangleichung des Beteiligten zu 1) und der Bestimmung eines Ehenamens durch die Beteiligten zu 1) und 2) ihre Bedenken zurückzustellen und in dem anzulegenden Familienbuch in Spalte 1 zu verlautbaren, dass der Ehemann den Vornamen "R1" und den Familiennamen "K2" führt. In Spalte 10 des anzulegenden Familienbuchs sei zu verlautbaren, dass die Ehegatten in der Ehe den Familiennamen "K2" führen. Bei der Verlautbarung der ...

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