Leitsatz (amtlich)
Bei einer funktionsbereiten Parkuhr bzw. funktionsbereitem Parkautomaten kann es den Betroffenen nicht entlasten, wenn er aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, den Lauf der Uhr oder die Erteilung des Parkscheins nicht bewirken kann.
Verfahrensgang
AG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 18.04.2005) |
Tenor
1.
Der Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 19.07.2005 wird aufgehoben.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
4.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 18. April 2005 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 5,00 EUR verurteilt. Zur Sache hat das Amtsgericht folgendes festgestellt:
"Der Betroffene parkte am 06.12.2004 in der Zeit zwischen 16.14 bis 16.18 Uhr mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen XXXXXXX, in der Straße Im Lörenkamp gegenüber der dort befindlichen Schule im Bereich eines Parkscheinautomaten. Der Betroffene hatte jedoch keinen gültigen Parkschein von außen gut lesbar im Fahrzeug angebracht. Diesen hatte er an dem Parkscheinautomaten nicht gelöst. Der Parkscheinautomat war zwar funktionsfähig, der Betroffene hatte jedoch lediglich ein 50-Cent-Stück sowie Bargeld in Scheinen dabei. Da der Automat nur Hartgeld bzw. eine Geldkarte akzeptiert, die der Betroffene nicht besitzt, warf der Betroffene sein 50-Cent-Stück hinein. Dieses fiel jedoch wiederholt durch. Der Betroffene löste daraufhin keinen Parkschein, sondern legte die Parkscheibe in das Auto hinein. Anschließend begab er sich zum Einkaufen.
Bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen und dem Betroffenen zumutbaren Sorgfalt hätte dieser sein ordnungswidriges Verhalten erkennen und es unterlassen können."
Das Tatgeschehen hat das Amtsgericht als fahrlässigen Verstoß des Betroffenen gegen §§ 13 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO in Verbindung mit § 24 StVG beurteilt.
Gegen dieses Urteil, das in Anwesenheit des Betroffenen verkündet worden war, hat der Betroffene am 25. April 2005 Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich deren Zulassung beantragt. Nach Zustellung des Urteils an ihn am 23. Mai 2005 hat der Betroffene die Rechtsbeschwerde und den Zulassungsantrag am 22. Juni 2005 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts begründet.
Durch Beschluss vom 19.07.2005 hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 18.04.2005 als unzulässig verworfen, weil die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht eingehalten worden sei. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 31. Juli 2005. Die Zustellung des Urteils war unter dem 26. Juli 2005 verfügt worden; eine Zustellungsurkunde befindet sich nicht bei den Akten.
II.
1.
Der Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Beschwerdegerichts gem. § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig und begründet. Insoweit handelt es sich um die Entscheidung der Einzelrichterin des Senats, Richterin am Oberlandesgericht.
Die Rechtsbeschwerde, deren Zulassung der Betroffene beantragt, ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 18.04.2005 ist in Anwesenheit des Betroffenen verkündet worden, so dass er unter dem 25.04.2005 hiergegen rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt und deren Zulassung beantragt hat. Nach Zustellung des Urteils, die am 23.05.2005 ausweislich der Postzustellungsurkunde an den Betroffenen erfolgt ist, hat dieser die Rechtsbeschwerde am 22.06.2005 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gelsenkirchen begründet und zugleich die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Die Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist daher gewahrt.
2.
Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht nur bei Fehlentscheidungen in Betracht. Sie kann ebenso geboten sein, wenn die angefochtene Entscheidung bestätigt wird (vgl. OLG Hamm, MDR 78, 780; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 15 a). Die höchstrichterliche Entscheidung kann in einem solchen Falle vermöge ihres Gewichts sowohl der Fortbildung des Rechts als auch der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dienen, auch wenn der Rechtsfortbildungszweck nur "veranschaulichende" Funktion hat.
Vorliegend ist die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) zu der mit der Rechtsmittelbegründung aufgeworfenen Frage zuzulassen, ob ein Parkscheinautomat bereits dann als ein nicht funktionsfähiger im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 2 StVO zu beurteilen ist, wenn das Gerät eine Münze, die ein gesetzlich zugelassenes Zahlungsmittel darstellt und ihrer Art nach (50-Cent-Stück) geeignet ist, die Parkscheinerteilung auszulösen, nicht akzeptiert (Entscheidung der Einzelrichterin des Senats Richterin am OLG).
3.
Die Rechtsbeschwerde is...