Leitsatz (amtlich)
›§ 9 VI BUZ verstößt gegen §§ 3, 9 AGBG und ist unwirksam.‹
Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 4 O 49/98) |
Gründe
Die Beschwerde hat im wesentlichen Erfolg.
Der Ausschluß in § 9 VI BUZ, auf den das Landgericht in erster Linie seine PKH-Ablehnung stützt, verstößt gegen §§ 3, 9 AGBG und ist unwirksam.
§ 9 VI BUZ lautet:
Lebt unsere aus irgendeinem Grunde erloschene oder auf die herabgesetzte beitragsfreie Versicherung beschränkte Leistungspflicht aus der Hauptversicherung wieder auf und wird die Zusatzversicherung wieder in Kraft gesetzt, so können Ansprüche aus dem wieder in Kraft gesetzten Teil der Zusatzversicherung nicht aufgrund solcher Ursachen (Krankheit, Körperverletzung, Kräfteverfall) geltend gemacht werden, die während der Unterbrechung des vollen Versicherungsschutzes eingetreten sind.
Dieser Ausschluß versteht sich keineswegs von selbst und dient nicht nur der Klarstellung, wie (Bruch/Möller/Winter VVG, Band V 2, 8. Aufl., Anm. G 177) meint. Der Ausschluß bezieht sich nämlich nicht nur auf die Berufsunfähigkeit, die während des Ruhens der Versicherung eingetreten ist, sondern der Ausschluß erfaßt auch eine später, nach Wiederinkrafttreten der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit, wenn die Ursache in der Zeit entstanden ist, in der kein Versicherungsschutz bestand.
Diese Regelung ist überraschend und unangemessen im Sinne der §§ 3, 9 AGBG (Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rdn. 512) und mit der Systematik der §§ 16 ff. VVG nicht in Einklang zu bringen. Zeigt ein Versicherungsnehmer mit seinem Antrag auf Wiederinkraftsetzung der Versicherung seine neu hinzugekommenen Erkrankungen an, dann hat er damit seiner Anzeigepflicht nach § 16 VVG genüge getan und kann erwarten, daß der Versicherer, wenn der Antrag ohne Einschränkungen angenommen wird, auch ohne Einschränkungen Versicherungsschutz bietet.
Der Kläger hat hier unwidersprochen vorgetragen, mit dem Antrag vom 13.01.1993 auf die Knorpelentfernung im Knie aus November 1991 hingewiesen zu haben.
Mit diesem Vortrag hat die Klage Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob der Kläger bedingungsgemäß berufsunfähig ist und gegebenenfalls ob er auf eine Vergleichstätigkeit verwiesen werden kann.
Bezüglich der Rentenhöhe ist von einem Betrag von 439,50 DM auszugehen, wie dies die Beklagte zutreffend in der Klageerwiderung dargelegt hat.
Fundstellen
Haufe-Index 2993988 |
NJW-RR 1999, 1120 |
NVersZ 1999, 72 |
OLGR Hamm 1999, 7 |
VersR 1998, 1538 |
ZfS 1999, 71 |
OLGReport-Hamm 1999, 7 |