Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgeltungsbereich der Vollzugsgebühr. Notariatskostensache betreffend die Kostenberechnung des Notars
Leitsatz (amtlich)
1) Der Abgeltungsbereich der Gebühr gem. § 146 Abs. 1 KostO erfaßt bei der Durchführung einer Grundstücksveräußerung die Einholung und Verwahrung einer Löschungsbewilligung auch dann, wenn ihre Erteilung von dem Gläubiger mit Treuhandauflagen verbunden wird.
2) Betreuende Tätigkeiten des Notars, die dazu dienen, eine mit der Löschungsbewilligung verbundene Treuhandauflage in Einklang mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu erfüllen, sind gem. § 147 Abs. 2 KostO zu vergüten. Sie können im Einzelfall mit der Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit und der Überwachung der Kaufpreiszahlung ein einheitliches Geschäft bilden.
Verfahrensgang
LG Detmold (Aktenzeichen 3 T 81/00) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 185,60 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 25. November 1999 unter der UR-Nr. 343/99 einen Kaufvertrag, in dem die Beteiligte zu 3) mit Zustimmung ihres Ehemannes, des Beteiligten zu 4), an den Beteiligten zu 2) das Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück zu einem Kaufpreis von 450.000,00 DM veräußerte.
Gemäß § 2 des Vertrages sollte das Erbbaurecht mit Ausnahme ausdrücklich genannter Rechte lastenfrei übergehen. In § 3 des Vertrages wurde die Fälligkeit des Kaufpreises geregelt. Es heißt dort unter anderem:
„– die Gläubiger der gemäß § 1 dieses Vertrages im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte… müssen entweder die Löschungsbewilligungen vorbehaltlos erteilt oder schriftlich zugesichert haben, daß sie die Löschung gegen erfüllbare Bedingungen bewilligen werden; sollte an die Zusicherung die Bedingung zur Zahlung des Ablösebetrages geknüpft sein, so ist der Käufer berechtigt, diese Gläubigerforderung aus dem Kaufpreis direkt zu befriedigen.”
In § 6 heißt es:
„Da der Käufer das Vertragsobjekt mit Ausnahme der Belastungen Abt. II Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 8 lastenfrei übernimmt, wird der Notar ersucht, die Löschungsunterlagen bezüglich der im Grundbuch eingetragenen Belastungen zu treuen Händen anzufordern und dabei die Forderung der abzulösenden Gläubiger zu erfragen. …”
Die Zahlung des Kaufpreises sollte – soweit er nicht zur Zahlung von Ablösebeträgen für Grundpfandrechte verwendet werden musste – auf ein Konto der Verkäuferin bei der Sparkasse Bad Salzuflen erfolgen.
§ 8 des Vertrages lautet:
„Die Beteiligten weisen den Notar an, die Umschreibung des Erbbaurechts auf den Käufer erst zu beantragen, wenn der Kaufpreis in Höhe von DM 450.000,00 gezahlt wurde und
- der Käufer dem Notar die Zahlung durch Vorlage einer Bankbestätigung nachgewiesen hat oder
- der Verkäufer dem Notar die Kaufpreiszahlung schriftlich bestätigt hat.
…”
Gemäß § 16 des Vertrages wurde der Beteiligte zu 1) mit dem „Vollzug der Urkunde” beauftragt.
Die Volksbank Bad Oeynhausen hat dem Notar mit Schreiben vom 23. Dezember 1999 die Löschungsunterlagen zu den in Abt. III Nrn. 2 und 3 des Grundbuchs eingetragenen Grundschulden übersandt. Gleichzeitig hat sie ihm die Auflage erteilt, hierüber nur gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 450.000,00 DM auf ein bestimmtes Konto in ihrem Hause zu verfügen. Der Notar hat den Treuhandauftrag am 27. Dezember 1999 angenommen. Am 4. Januar 2000 teilte er dem Beteiligten zu 2) mit, dass der Kaufpreis fällig sei, und bat darum, den Betrag auf das von der Volksbank Bad Oeynhausen genannte Konto einzuzahlen und die Zahlung durch Vorlage einer Bankbestätigung nachzuweisen. Die Überweisung des Betrages wurde mit Schreiben der Volksbank Bad Salzuflen vom 16. Februar 2000 bestätigt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 bestätigte die Volksbank Bad O. den Eingang des Kaufpreises und entließ den Beteiligten zu 1) aus dem Treuhandauftrag.
Der beteiligte Notar erteilte dem Beteiligten zu 2), der als Käufer die Kosten des Vertrages übernommen hatte, unter dem 16. März 2000 eine Kostenrechnung über insgesamt 3.383,24 DM abzüglich gezahlter 2.626,24 DM. Diese Rechnung wurde von dem Beteiligten zu 2) beanstandet. Darauf hat der beteiligte Notar die Entscheidung des Landgerichts beantragt.
Nachdem der Präsident des Landgerichts in der von der Kammer eingeholten Stellungnahme vom 25. April 2000 die Kostenberechnung aus formellen und materiellen Gründen beanstandet hat, hat der beteiligte Notar unter dem 19. Mai 2000 eine berichtigte, den Beanstandungen weitgehend Rechnung tragende Kostenrechnung vorgelegt.
In dieser Kostenrechnung hat der Notar neben einer 20/10 Beurkundungsgebühr nach §§ 32, 36 Abs. 2 KostO (1.600,00 DM zzgl. Mwst.) und einer 5/10 Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO (400,00 DM zzgl. Mwst.), die Jeweils nach einem Geschäftswert von 450.000,00 DM berechnet worden sind, drei 5/10 Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO nach einem Geschäftswert von 135.000,00 DM in Ansatz gebracht, und zwar für Erledigung eines Treuhandauftrages, Fälligkeitsmitteilung und ...