Verfahrensgang

LG Hagen (Entscheidung vom 27.05.2010; Aktenzeichen 5 OH 106/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 27.5.2010 in der Fassung des Rubrums gemäß Beschluss vom 15.7.2010, jeweils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hagen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem Beschwerdewert von bis 1.500 €.

 

Gründe

Die nach den §§ 494 a II 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Dem Antragsteller sind die Kosten der Antragegegnerin im selbständigen Beweisverfahren auf deren Antrag nach § 494 a II 1 ZPO aufzuerlegen. Das Landgericht hat die dafür erforderlichen formellen Voraussetzungen zu Recht bejaht, was auch nicht angegriffen wird.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Landgericht ferner zutreffend einen Ausnahmetatbestand, wonach der Kostenantrag als rechtsmißbräuchlich zurückzuweisen wäre, abgelehnt. Gegen die Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, bringt die Beschwerde nichts Durchgreifendes vor.

Namentlich weicht der vorliegende Fall in der bereits vom Landgericht dargestellten Weise von der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2010, 1460 f.) ab. In jenem Fall war erst über fünf Jahre nach Ende des selbstständigen Beweisverfahrens sowie nach unstreitigem Verjährungseintritt erstmals der Antrag vom Antragsgegner gestellt worden, so dass schon aus dem Grund die Abweisung einer erhobenen Klage zu erwarten war - bei der Sachlage war dem Antragsgegner abzuverlangen, triftige Gründe für sein jahrelanges Zuwarten mit dem Antrag darzulegen, um den unter solchen Sonderumständen möglichen Verdacht und Vorwurf des Rechtsmißbrauchs auszuräumen.

Im vorliegenden Fall ist schon nicht außer Streit und vom Antragsteller nicht nachvollziehbar gemacht, dass inzwischen Verjährung der Hauptsacheforderung wegen Mängeln am Bauwerk eingetreten wäre. Die Antragsgegnerin hat keine Verjährungseinrede erhoben und leugnet sogar einen Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche (Bl. 106, 113, 139 f.,168 d.A.). Dass diese ausgehend vom maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme (§§ 634 a II, 640 BGB) i.V.m. der Hemmungswirkung des selbständigen Beweisverfahrens (§§ 204 I Nr. 7, II BGB) abgelaufen wäre, tut der Antragsteller schon nicht damit dar, dass er schlicht auf 'Arbeiten der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2002' verweist (Bl. 115 d.A.).

Zudem hat die Antragsgegnerin hier durch die schon während des Beweisverfahrens -zu unumstritten unverjährter Zeit- ausdrücklich und mehrmals gestellten Anträge deutlich gemacht, dass ihr ganz unabhängig vom Verjährungsgesichtspunkt daran lag, der Antragstellerin die Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache und sodann die Kosten aufzugeben. Sie hat damit keineswegs zugewartet, bis Verjährung eingetreten war. Das Landgericht ist darauf lediglich nach Ende des Beweisverfahrens nicht mehr zurückgekommen. Solche Umständen bieten nicht die Grundlage für den Verdacht eines Rechtsmißbrauchs, den die Antragsgegnerin mit der Darlegung von triftigen Gründen ausräumen müsste.

Der Antragsteller, der sich auf Rechtsmissbrauch des Gegners beruft, müsste diesen nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen; das ist nicht geschehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3731307

FamRZ 2011, 582

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