Leitsatz (amtlich)

Im Falle der Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite setzt die Fortsetzung des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger die Zustellung der diesem gemäß § 727 Abs. 1 ZPO erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels an den Schuldner voraus; die Nachholung dieser Zustellung im Zuschlagsbeschwerdeverfahren lässt den Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Versteigerungstermins entfallen, macht allerdings die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens durch den neuen Gläubiger jedenfalls ex nunc zulässig.

 

Normenkette

ZVG § 83 Nr. 6; ZPO § 750 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 23 T 183/99)

AG Lübbecke (Aktenzeichen 7 K 2/93)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 28. April 1999 werden aufgehoben.

Der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 28. April 1999 abgegebene Meistgebot des Beteiligten zu 4) wird versagt. Diese Versagung wirkt wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens. Die Belehrung der Beteiligten zu 1) über ihr Recht zur Beantragung der Fortsetzung des Verfahrens wird dem Amtsgericht übertragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.152.500,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) bestellte im Jahre 1992 an ihren vorbezeichneten Grundstücken zugunsten der Hypothekenbank in … AG (im Folgenden … eine Grundschuld über 1.550.000,– DM nebst Zinsen. In der zugrundeliegenden notariellen Bestellungsurkunde unterwarf die Beteiligte zu 1) sich wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung. Eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde wurde der Beteiligten zu 1) am 23.06.1994 zugestellt. Aufgrund des vorgenannten Vollstreckungstitels hat zunächst – u. a. – die …HYP das vorliegende Zwangsversteigerungsverfahren betrieben (vgl. Beitrittsbeschluss des Amtsgerichts vom 12.09.1994).

Nachdem das Amtsgericht Köln durch Beschluss vom 28.11.1996 einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt hat, befindet die Beteiligte zu 1) sich in Liquidation.

Die …HYP wurde als übertragender Rechtsträger gemäß Verschmelzungsvertrag vom 16.04.1998 mit Ergänzung vom 29.04.1998 mit der Beteiligten zu 2) als übernehmendem Rechtsträger (früher firmierend als … Hypotheken- und Wechselbank … verschmolzen. Die Verschmelzung wurde mit ihrer Eintragung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers am 07.08.1998 wirksam; die … HYP ist dementsprechend erloschen.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat im Versteigerungstermin am 02.09.1998 Kenntnis von der Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite erlangt. Sie hat daraufhin der Beteiligten zu 2) unter dem 01.10.1998 – neben dem Zuschlagsversagungsbeschluss gemäß § 74 a Abs. 1 ZVG vom 30.09.1998 – den Vollstreckungstitel mit der Bitte übersandt, die Vollstreckungsklausel umschreiben zu lassen. Unter dem 17.11.1998 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Beteiligte zu 2) aufgefordert, spätestens in dem auf den 16.12.1998 bestimmten neuen Versteigerungstermin den Vollstreckungstitel zurückzugeben.

Mit Schreiben vom 14.01.1999 hat die – das Verfahren nunmehr allein betreibende – Beteiligte zu 2) die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt. Das Amtsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 18.01.1999 den Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 16.12.1998 abgegebene Meistgebot versagt.

Unter dem 29.01.1999 hat die Beteiligte zu 2) die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Der entsprechende Fortsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 19.02.1999 ist der Beteiligten zu 2) unter dem 19.02.1999 mit der Bitte um Übersendung des umgeschriebenen Vollstreckungstitels und dem Hinweis übersandt worden, dass alsdann die Terminsanberaumung erfolgen werde. Unter dem 23.02.1999 hat die Beteiligte zu 2) unter Hinweis darauf, dass der Vollstreckungstitel sich bezüglich Umschreibung/Zustellung bei ihr noch in Bearbeitung befinde, um Anberaumung eines Termins ohne Vorlage dieser Urkunde gebeten.

In dem daraufhin anberaumten Versteigerungstermin am 28.04.1999 ist als Beteiligter lediglich ein Vertreter der – das Verfahren allein betreibenden – Beteiligten zu 2) erschienen. Dieser hat eine unter dem 13.01.1999 für die Beteiligte zu 2) als Rechtsnachfolgerin der … HYP erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Titels zu den Akten eingereicht. Ein Nachweis über die Zustellung dieser Ausfertigung an die Beteiligte zu 1) ist dagegen nicht vorgelegt und eingereicht worden; eine solche Zustellung war damals auch tatsächlich noch nicht erfolgt und seitens der Beteiligten zu 2) auch nicht behauptet worden.

In dem Versteigerungstermin am 28.04.1999 ist der Beteiligte zu 4) mit einem Bar-Meistgebot von 1.150.000,– DM Meistbietender geblieben. Durch den in diesem Termin verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 4) den Zuschlag für den durc...

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