Verfahrensgang

AG Lemgo (Aktenzeichen 7 F 85/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lemgo vom 22.07.2015 (7 F 85/15) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 2) und 3) zu je 1/2 auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit notarieller Urkunde vom 04.03.2015 haben die Beteiligten zu 1) - 3) beantragt, die Adoption der Beteiligten zu 2) und 3) durch den Beteiligten zu 1) auszusprechen. Der am ........1967 geborene Beteiligte zu 2) ist nicht verheiratet, der am ........1973 geborene Beteiligte zu 3) ist verheiratet und führt - wie auch seine Ehefrau - seinen bisherigen Geburtsnamen auch als Ehenamen. In § 1 Abs. 4 der notariellen Urkunde vom 04.03.2015 war geregelt, dass die Beteiligten zu 2) und 3) den bisherigen Geburtsnamen erhalten. Durch notarielle Erklärung vom 26.03.2015 stimmte die Ehefrau des Beteiligten zu 3) der Adoption unter Bezugnahme auf die Urkunde vom 04.03.2015 zu.

Gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht - haben die Beteiligten zu 1) - 3) beantragt, den Anträgen zu entsprechen. Nach Hinweis des Amtsgerichts auf die Regelung des § 1757 BGB hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) - 3) den Antrag, dass die Beteiligten zu 2) und 3) ihren bisherigen Geburtsnamen erhalten, zurückgenommen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass die Beteiligten zu 2) und 3) jeweils von dem Beteiligten zu 1) als Kind angenommen werden und dass sie den Geburtsnamen des Beteiligten zu 3) erhalten.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3), die sie auf die Bestimmung, dass sie den Geburtsnamen des Beteiligten zu 3) erhalten, beschränken. Sie vertreten zunächst unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Köln vom 30.12.2002 zum Az. 16 Wx 240/02 (zur Regelung des § 56 e S. 3 FGG) die Auffassung, dass die Beschwerde zulässig ist. Der Beteiligte zu 3) verweist darauf, dass er verheiratet ist und dass seine Ehefrau der Änderung des Familiennamens nicht zugestimmt habe. Der Beteiligte zu 2) macht geltend, dass sich für ihn erhebliche Nachteile durch die Änderung des Geburtsnamens ergäben. Er begehrt nunmehr (erneut), dass der bisherige Geburtsname bestehen bleibe. "Vorsorglich" beantragt er erstmals, dass seinem (bisherigen) Geburtsnamen der Name des Beteiligten zu 1) angefügt werden möge.

Der Beteiligte zu 3) erhebt ferner die Gehörsrüge; beide Beteiligte erheben gleichfalls Gegenvorstellung.

Der Senat hat mit Beschluss vom 26.10.2015 auf die fehlende Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Innerhalb der ihnen gesetzten - und antragsgemäß verlängerten - Stellungnahmefrist haben die Beteiligten zu 2) und 3) ohne weitere Ausführungen die Auffassung aufrecht erhalten, dass eine isolierte Teil-Anfechtung zulässig sei. Ferner haben sie konkrete Anträge zur Frage der Namensänderung formuliert und erneut zur Frage der Rechtmäßigkeit der Namensänderung vorgetragen.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 197 Abs. 3 FamFG ist der Beschluss über die Annahme als Kind unanfechtbar. Dies bezieht sich auch auf den in dem Beschluss enthaltenen Ausspruch zur Namensänderung. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und lässt insoweit nach Auffassung des Senats keine abweichenden - von dem Wortlaut nicht gedeckten - (Teil-)Anfechtungen zu. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich keine abweichende Intention entnehmen. Diese beschränkt sich darauf, dass die bisher geltende Regelung des § 56e S. 3 FGG ersetzt werden soll (BT-Drs. 16/6308 S. 248). Die Frage, ob auch der Ausspruch zur Namensänderung nach § 1757 BGB entgegen des Wortlauts des § 56 S. 3 FGG anfechtbar ist, war bereits unter Geltung des FGG umstritten. Der Gesetzgeber hat dennoch ausschließlich die Unanfechtbarkeit angeordnet, so dass für eine dem Wortlaut entgegenstehende Auslegung nach Auffassung des Senats kein Raum bleibt.

Der Grund für die Unanfechtbarkeit liegt darin, dass die Wirksamkeit einer vom Annehmenden und dem Anzunehmenden gleichsam gewünschten Annahme nicht unnötig hinausgeschoben wird. Der bei einer möglichen Anfechtung allein beschwerdeberechtigte Anzunehmende ist dadurch geschützt, dass er vorher seine Einwilligung persönlich und notariell beurkundet erklärt haben muss. (BayObLG StAZ 2003, 44; OLG Hamm FamRZ 1983, 200; OLG Zweibrücken, FGPrax 2001, 75; Engelhardt in: Keidel, 18. Auflage, § 197 Rn. 21; a..A.: OLG Köln, FamRZ 2003, 1773; OLG Köln, StAZ 1982, 278; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 75; Maurer in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage § 197 Rn. 30 m.w.N.; Borth/Grandel in: Musielak/Borth, 5. Aufl. § 197 Rn. 14). Für den Fall, dass in den amtsgerichtlichen Entscheidungen beispielsweise der Hinweis fehlt, dass der bisherige Ehename unverändert fortgeführt wird, oder wenn eine bereits vor Wirksamkeit des Annahmebeschlusses beantragte Namensänderung...

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