Tenor
Das Verfahren wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 264 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 500 EURO (in Worten: fünfhundert EURO) bewilligt.
Tatbestand
I.
Gegen den ehemaligen Verfolgten war beim erkennenden Senat ein Auslieferungsverfahren anhängig. Der Senat hatte mit Beschluss vom 19. August 2004 zunächst die vorläufige und sodann mit Beschluss vom 20. Januar 2005 die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Durch weiteren Beschluss vom 11. August 2005 hatte der Senat über die Zulässigkeit der Auslieferung entschieden. Das Auslieferungsverfahren ist erledigt, nachdem der Verfolgte am 16. September 2005 den italienischen Behörden übergeben worden ist. Der Antragsteller ist dem ehemaligen Verfolgten durch Beschluss des Vorsitzenden des Senats vom 19. August 2004 gemäß § 40 Abs. 2 IRG als Beistand bestellt worden; erstmals aufgetreten ist er am 7. August 2004. Der Antragsteller beantragt nunmehr für seine für den ehemaligen Verfolgten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschgebühr. Ausweislich der Akten hat der Antragsteller einige Schreiben und Anträge verfasst und Einsicht in die Akte genommen. Der Haftbefehl des Untersuchungsrichters in Caltanissetta vom 3. Juli 2004, auf den das Auslieferungsersuchen der italienischen Behörden gestützt worden war, umfasste über 300 Seiten. Am 7. August 2004 war der Antragsteller bei der Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens und des Haftbefehls vor dem Amtsgericht Dortmund anwesend. Er hat außerdem am 28. Oktober 2004 an der Verkündung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 19. August 2004 teilgenommen. Dieser Termin erstreckte sich über einen Zeitraum von 1,5 Stunden. Der Antragsteller hatte in diesem Termin Einwendungen gegen die Auslieferung des Verfolgten vorgebracht. Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers betragen 264 EUR (= Verrfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG).
Entscheidungsgründe
II.
1. Auf den Antrag des Antragstellers ist das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG anwendbar. Damit war gemäß § 51 Abs. 2 Satz 4 RVG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 RVG über die Frage der Zuständigkeit zu entscheiden. Insoweit hat die mitentscheidende (zuständige) Einzelrichterin die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Es handelt sich um das erste beim Senat anhängige Verfahren, in dem sich die Frage ergab, ob der Gebührentatbestand der Nr. 6101 VV (Terminsgebühr) erfüllt ist. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Senats ist daher die Entscheidung des Senats in der Besetzung mit drei Mitgliedern geboten.
2. Dem Antragsteller war eine Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 RVG zu bewilligen. Nach Auffassung des Senats handelt es sich zum einen um ein „besonders schwieriges” Verfahren. Zum anderen war das Verfahren auch als „besonders umfangreich” einzustufen und die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 264,00 Euro sind als Abgeltung für die erbrachten Tätigkeiten nicht zumutbar. Der Senat hat in der Vergangenheit bereits wiederholt entschieden, dass grundsätzlich die bisherige Rechtsprechung des Senats zum Kriterium des „besonderen Umfangs” auf § 51 RVG anwendbar bleibt, da die Formulierung des § 51 Abs. 1 RVG derjenigen des früheren § 99 Abs. 1 BRAGO entspricht (vgl. z.B. Senat im Beschluss vom 17. Januar 2006, 2 (s) Sbd. VIII – 237/05). Eine Strafsache ist danach dann „besonders umfangreich”, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer „normalen” Sache zu erbringen hat (allgemeine Meinung zu § 99 BRAGO; vgl. die Nachweise bei Burhoff StraFo 1999, 261, 263 in Fn. 30 und die ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. zu § 51 RVG Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 51 Rn. 13 ff. mit weiteren Nachweisen). Auf dieser Grundlage sind die vom Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten als „besonders umfangreich” anzusehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 51 RVG sorgfältig zu prüfen ist, inwieweit Tätigkeiten, für die das RVG einen besonderen Gebührentatbestand geschaffen hat, jeweils früher für die Annahme des „besonderen Umfangs” mitbestimmend gewesen sind (vgl. o.a. Beschluss des Senats in StraFo 2005, 130; Beschluss des Senats vom 13. Januar 2006 in 2 (s) Sbd. VIII – 239/05 und o.a. Beschluss vom 17. Januar 2006) und diese nun, da das RVG dafür einen eigenen Gebührentatbestand vorsieht, bei der Frage der Gewährung einer Pauschgebühr eine jedenfalls maßgebliche Rolle nicht mehr spielen können (vgl. dazu OLG Hamm StraFo 2005, 263; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 420, www.burhoff.de; vgl. im Übrigen Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn. 11). Der Antragsteller ist vorliegend für den ehemaligen Verfolgten in einem Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG; sog. Auslieferungsverfahren) tätig geworden. Hierbei handelt es sich nicht um ein Strafverfahre...