Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei jeder einfachen Verletzung von dessen Grundgedanken
Leitsatz (amtlich)
1. Die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch dann nicht mehr zu erwarten, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig von der Ehe abgewendet hat.
2. Zu den Voraussetzungen eines vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG.
Normenkette
BGB § 1565 Abs. 1; VersAusglG § 27
Verfahrensgang
AG Dortmund (Beschluss vom 30.11.2010; Aktenzeichen 107 F 395/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 30.11.2010 verkündete Beschluss des AG - Familiengericht - Dortmund hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 8,2462 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto...1 bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31.1.2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgeg-ners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnum-mer...1) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 1,1050 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.1.2010, übertragen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um Scheidung und Versorgungsausgleich.
Die Antragstellerin, geboren 12.4.1970, ist deutsche Staatsangehörige. Der Antragsgegner, geboren 5.2.1967, stammt aus Albanien und besitzt die serbische Staatsangehörigkeit. Er kam im Jahr 1991 nach Deutschland. Seine im ehemaligen Jugoslawien erworbene Ausbildung als Schweißer wird in Deutschland nicht anerkannt. Die Beteiligten haben am 19.1.1994 geheiratet. Aus der Ehe sind die Tochter O, geboren 17.4.1996, sowie die am 30.7.1997 geborenen Zwillinge B und G hervorgegangen. Die Antragstellerin war zu Beginn der Ehe bis zur Geburt des ersten Kindes als Bäckereifachverkäuferin berufstätig. Anschließend befand sie sich bis zum Jahr 2000 im Erziehungsurlaub. Danach arbeitete sie mit einer Teilzeitstelle wieder als Bäckereifachverkäuferin. Der Antragsgegner war in der Vergangenheit mit Ausnahme eines Zeitraumes von 1999 bis 2000, in dem er an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teilnahm, nicht sozialversicherungspflichtig erwerbstätig.
Das AG Dortmund wies der Antragstellerin die eheliche Wohnung durch Beschluss vom 18.6.2009 zur alleinigen Nutzung zu. Seit dem 30.6.2009 leben die Beteiligten räumlich voneinander getrennt. Durch Vergleich vom 4.12.2009 verpflichtete sich der Antragsgegner in einem weiteren Gewaltschutzverfahren, keinen Kontakt zur Antragstellerin mehr aufzunehmen. Nach den Auskünften der Rentenversicherungsträger hat die Antragstellerin Anwartschaften während der Ehezeit vom 1.1.1994 bis zum 31.1.2010 in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 16,4924 Entgeltpunkten erworben. Dies entspricht einer Monatsrente von 448,59 EUR. Demgegenüber hat der Antragsgegner in der Ehezeit Anwartschaften i.H.v. 2,2099 Entgeltpunkten erworben. Dies entspricht einer Monatsrente von 60,11 EUR.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Versorgungsausgleich sei gem. § 27 Versorgungsausgleichsgesetz auszuschließen, da der Antragsgegner während der Ehe fast nicht versicherungspflichtig gearbeitet habe, während sie neben der Haushaltsführung und Kindererziehung noch berufstätig gewesen sei.
Der Antragsgegner hat dem Scheidungsantrag widersprochen und bezüglich des Versorgungsausgleichs vorgetragen, dass ein Fall der sog. Hausmann-Ehe vorgelegen habe.
Durch den angefochtenen Beschluss ist die Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich bei teilweisem Ausschluss durchgeführt worden. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass die Ehe der Beteiligten gescheitert sei. Dafür spreche, dass sie seit über einem Jahr getrennt lebten und seit dem Jahr 2009 verschiedene Gerichtsverfahren betrieben hätten. Seitdem seien die Beteiligten in andauernde Streitigkeiten verstrickt. Der Antragsgegner könne sich mit der Trennung nicht abfinden. Die Antragstellerin zeige jedoch keine Versöhnungsbereitschaft. Es habe auch keine Versöhnungsversuche seit der Trennung gegeben. Der Versorgungsausgleich sei - allerdings nicht vollständig - auszuschließen. Es sei eine grobe Unbilligkeit i.S.d. § 27 Versorgungsausgleichsgesetz, den Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchzuführen. Der Antragsgegner habe seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, in Teilen gröblich verletzt. Er könne sich nicht darauf berufen, dass eine sog. Hausmann-Ehe geführt worden sei. Vielmehr sei das Gericht von einer gemeinsamen Haushaltsführung und Kindererziehung durch die Eheleute überzeugt. Das...